AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 209 Urteil

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 433 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden …

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus51,93 €seit dem30.08.2016
aus53,13 €seit dem27.09.2016

Sowie Mahnkosten in Höhe von 7,50 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 433 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsvertrag Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen Nr. N01 vom 28.06.2016 über 51,93 € und N02 vom 23.08.2016 über 53,13 €.

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Nach dem unwidersprochen gebliebenen und damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zu-gestanden geltenden Vorbringen besteht zwischen den Parteien ein Stromlieferungsvertrag. Die Lieferungen vom 28.07.2015 bis 31.07.2016 hat die Klägerin wie oben dargestellt berechnet. Zahlungen hat der Beklagte nicht geleistet.

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Die Klägerin kann gem. § 286 BGB Ersatz ihrer Mahnkosten in Höhe von 7,50 € beanspruchen. Unwidersprochen trägt sie vor, den Beklagten nach Verzugseintritt dreimal gemahnt zu haben. Ein nach § 287 ZPO zu schätzender Betrag von 2,50 € pro Mahnung ist angemessen und ausreichend.

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Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten in Höhe von 70,20 € hat die Klägerin indessen nicht. Inkassokosten sind im vorliegenden Fall aufgrund dessen besonderer Umstände jedoch nicht zuzusprechen. Denn der Klägerin ist ein Verstoß gegen sie sich aus §§ 242, 254 BGB ergebende Schadensminderungspflicht anzulasten. Bei dem hier nur geringen Streitwert ergeben sich durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens im Verhältnis zur Klageforderung unverhältnismäßig hohe Kosten. Und zwar auch ungeachtet der Frage, ob die beklagte Partei gegen die verfolgte Forderung zuvor erkennbar keine materiellen Einwendungen vorgebracht hatte und auch nicht vorbringen kann. Der vorgerichtliche Einsatz eines Inkassobüros zur erfolgversprechenden Beitreibung der Forderung durfte daher bei der maßgeblichen Sicht ex ante als nicht geeignet erscheinen, zumal die beklagte Partei nach dem Klagevortrag bereits mehrfach vergeblich gemahnt worden war. Ebenso gut, weitaus preiswerter, gegebenenfalls auch deutlich schneller (worauf es indes bei der Betrachtung ex ante nicht ankommt) hätte von vorneherein der Weg zu dem Mahngericht beschritten werden können. Das Vorgehen der Klägerseite stellt im vorliegenden Fall aufgrund seiner besonderen Umstände daher eine nicht notwendige Generierung von Kosten dar.

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Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 105,06 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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(Textpassage wurde entfernt)