Richtiger Rechtsweg für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Leitsatz
1. Im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO richtet sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ausschließlich nach diesem Regelwerk. Die Klage nach § 328 ZPO gilt daher nur für die Anerkennung von Entscheidungen aus Drittstaaten.
2. Im Rahmen einer Klage nach § 328 ZPO kann nicht von Amts wegen über einen Antrag nach § 1115 ZPO mit Art. 45 ff. Brüssel Ia-VO entschieden werden, insbesondere scheidet eine Umdeutung aus.
3. Eine erstmalige Stellung eines Antrags nach § 1115 ZPO mit Art. 45 ff. Brüssel Ia-VO in der Berufung gegen die Abweisung einer Klage nach § 328 ZPO ist nicht zulässig.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 28.01.2026, Az. 2 O 217/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.09.2026.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei von dem Beklagten in Österreich erwirkten Urteilen.
Durch Urteil des Handelsgerichts Wien vom AAA wurde die Klägerin auf Antrag des Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in der Zeitschrift „BBB", soweit sie in Österreich verbreitet wird, den Kläger darstellende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn im Zusammenhang mit der Berichterstattung in den Raum gestellt wird, … CCC. Der in demselben Rechtsstreit gestellte Antrag des Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wurde abgewiesen. Außerdem wurden die dem Beklagten zu ersetzenden anteiligen Verfahrenskosten auf 3.189,01 € festgesetzt. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein, die vom Oberlandesgericht Wien durch Urteil vom DDD. Die dem Beklagten zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf 2.139,92 € festgesetzt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.07.2025 erhob die Klägerin beim Landgericht Offenburg
„Klage mit dem Antrag, gemäß § 256 ZPO festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Handelsgerichts Wien vom AAA und dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom DDD unzulässig ist.“
Zur Begründung machte sie geltend, die beiden Urteile seien nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Deutschland nicht anerkennungs- und vollstreckungsfähig.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und verwies unter anderem darauf, dass hier ein Antrag nach Art. 45 Brüssel Ia-VO zu stellen wäre.
Das Landgericht Offenburg bestimmte Termin und erteilte mit Verfügung vom 11.09.2026 unter anderem folgenden Hinweis:
Der Hinweis der Klägerin auf § 328 ZPO dürfte nicht zutreffend sein, da die Vorschrift im Bereich der Europäischen Union vom Verfahren nach Art. 45 ff. EuGVVO verdrängt werden dürfte.
Im Termin vom 12.01.2026 erteilte das Landgericht im unmittelbar zuvor mit denselben Prozessbevollmächtigten verhandelten Parallelverfahren 2 O 210/25 unter anderem folgenden Hinweis:
Das Gericht weist darauf hin, dass bei vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Vorschriften der EuGVVO vorrangig sein dürften gegenüber § 328 ZPO. Die Vorschriften der EuGVVO wurden vom deutschen Gesetzgeber prozessual in die §§ 1112 ff. ZPO umgesetzt.
Die Klägerin stellte den Antrag aus der Klageschrift. Der Klägervertreter stellte insoweit auf Frage des Gerichts klar, dass es bezüglich der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung lediglich um die beiden zugesprochenen Kostenentschädigungen gehe.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.01.2026 wies das Landgericht die Klage als unzulässig ab. Sie sei als Feststellungsklage nach § 328 ZPO nicht statthaft, weil diese Vorschrift bei Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten durch die Brüssel Ia-VO verdrängt werde. Eine Umdeutung der Klage in einen zulässigen Antrag nach § 1115 ZPO sei nicht möglich, da die Klägerin auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer an ihrem Klageantrag festgehalten habe. Im Übrigen scheide eine Umdeutung auch deshalb aus, weil über einen solchen Antrag im Rahmen eines Beschlussverfahrens vom Vorsitzenden der Zivilkammer zu entscheiden wäre. Das Urteil wurde der Klägerin am 29.01.2026 zugestellt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 02.02.2026 beim Oberlandesgericht einging, und mit Schriftsatz vom 29.03.2026, eingegangen beim Oberlandesgericht am 30.03.2026 (einem Montag) begründet wurde. Der vom Landgericht als vorrangig angesehene § 1115 ZPO und die Vorschrift des § 328 ZPO, auf den die Klägerin ihren Antrag gestützt habe, hätten einen identischen Regelungsgehalt. Das Landgericht hätte den Antrag der Klägerin daher auch ohne deren Zustimmung zu einer Umdeutung als Antrag nach § 1115 ZPO behandeln müssen.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18.01.2026 (2 O 217/25) wird abgeändert und festgestellt, dass den Urteilen des Handelsgerichts Wien vom AAA und des Oberlandesgerichts Wien vom DDD die Anerkennung in Deutschland zu versagen ist.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, eine Umdeutung komme nicht in Betracht, da es sich um zwei völlig unterschiedliche Anspruchsbegehren handele, auch wenn sie im Ergebnis das gleiche Ziel verfolgen würden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer der Klägerin ist gegeben. Sie wäre nur dann zweifelhaft, wenn die Klägerin die Abweisung ihrer Klage nach § 328 ZPO akzeptieren und lediglich nunmehr im Wege der Antragsänderung einen neuen Antrag stellen würde (vgl. dazu BGH vom 08.03.1988 - VI ZR 234/87, juris Rn. 13). Die Klägerin macht aber gerade geltend, die Entscheidung des Landgerichts sei falsch und hätte auch ohne Antragsänderung anders ergehen müssen.
Die Berufung ist in der Sache unbegründet.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage der Klägerin als unzulässig abgewiesen.
a) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin sich auf die Vorschrift des § 328 ZPO gestützt hat. Im Anwendungsbereich der Europäischen Verordnungen richtet sich die Anerkennung ausschließlich nach diesen Regelwerken. § 328 ZPO gilt daher nur für die Anerkennung von Entscheidungen aus Drittstaaten (vgl. MünchKomm/Gottwald, ZPO, 7. Auflage 2025, § 238 Rn. 18 m.w.N.; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 23. Auflage 2026, § 328 Rn. 1).
b) Das Landgericht hat zu Recht nicht über einen Antrag der Klägerin nach § 1115 ZPO mit Art. 45 ff. Brüssel Ia-VO entschieden.
(1) Eine Entscheidung über den gestellten Klageantrag der Klägerin unter Hinzuziehung der genannten Vorschriften nach dem Grundsatz „iura novit curia“ kommt nicht in Betracht (vgl. zu dieser Konstellation auch KG vom 28.11.1997 - 3 WF 7892/97, FamRZ 1998, 383, 384).
Anders als in der Berufungsbegründung dargelegt, unterscheidet sich das hier einschlägige und vorrangige Verfahren nach § 1115 ZPO mit Art. 45 ff. Brüssel Ia-VO ganz erheblich von dem Klageverfahren nach § 328 ZPO.
Zwar sind die Anträge in beiden Verfahren identisch (Versagung der Anerkennung). Für die Klage nach § 328 ZPO besteht aber die Zuständigkeit beim Landgericht nach § 348 ZPO (Einzelrichter oder Kammer), während für den Antrag nach § 1115 ZPO mit Art. 45 ff. Brüssel Ia-VO der Vorsitzende einer Zivilkammer zuständig ist. Außerdem bestehen erhebliche Unterscheide in den anzuwendenden Normen (Urteilsverfahren gegenüber Beschlussverfahren, vgl. auch den Katalog des § 328 Abs. 1 ZPO gegenüber Art. 45 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) sowie beim Rechtsmittel (Berufung mit Zuständigkeit des Senats gegenüber sofortiger Beschwerde mit Zuständigkeit des Einzelrichters).
Die hier für die von der Klägerin erhobene Klage nach § 328 ZPO zuständige Kammer hätte daher über einen Antrag nach § 1115 ZPO mit Art. 45 ff. Brüssel Ia-VO bereits wegen fehlender Zuständigkeit nicht entscheiden können.
(2) Eine Umdeutung der anwaltlichen Prozesserklärung hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgelehnt.
Das Zivilverfahren hat die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel. Die hierfür geltenden Vorschriften sind daher nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar, müssen die Verfahrensvorschriften mithin so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen. Daher kann eine Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenserklärung oder Verfahrenshandlung entsprechend § 140 BGB in Betracht kommen, wenn diese wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, sie aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist. Eine Umdeutung setzt dabei aber insbesondere voraus, dass ein entsprechender Wille des erklärenden Beteiligten genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Eine Umdeutung ist nicht möglich, wenn kein offensichtliches Versehen vorliegt (vgl. BGH vom 11.02.2026 - XII ZB 328/25, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Nicht zulässig ist daher, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage 2026, Vor § 128 Rn. 25 m.w.N.). Prozesshandlungen einer anwaltlich vertretenen Partei, die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares Prozessinstitut beziehen, können regelmäßig nicht entgegen ihrem Wortlaut umgedeutet werden (vgl. BGH vom 06.12.1984 - VII ZR 64/84, juris Rn. 19; MünchKomm/Rauscher, a.a.O., Einleitung Rn. 497).
Hier hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausdrücklich Klage erhoben und sich dabei auf § 328 ZPO gestützt. Auch nach rechtlichen Hinweisen mit Verfügung des Landgerichts vom 11.09.2025 und im Termin vom 12.01.2026 hat sie an der negativen Feststellungsklage nach § 328 ZPO festgehalten. Einen Antrag nach § 1115 ZPO mit Art. 45 ff. Brüssel Ia-VO hat sie in erster Instanz nicht gestellt.
Darüber hinaus kommt eine Umdeutung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um vergleichbare Verfahrenserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (vgl. BGH vom 11.02.2026 - XII ZB 328/25, juris Rn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es hier bereits wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten, vor allem in erster Instanz.
2. Eine erstmalige Stellung des Antrags nach § 1115 ZPO mit Art. 45 ff. Brüssel Ia-VO im vorliegenden Berufungsverfahren, wie dies offenbar (möglicherweise hilfsweise) mit der Berufungsbegründung erfolgen soll, kommt nicht in Betracht.
Eine Klageänderung im zweiten Rechtszug setzt voraus, dass die Vorinstanz zuständig gewesen wäre, wenn die geänderte Klage bereits dort erhoben worden wäre (MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O., § 533 Rn. 10).
Daran fehlt es hier. Wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, hätte auch in erster Instanz bei einer entsprechenden Antragsumstellung im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden können. Vielmehr hätte das Urteilsverfahren vor der Kammer beendet werden müssen, etwa durch Klagerücknahme. Über den neuen Antrag wäre dann im Beschlussverfahren vom Vorsitzenden alleine entschieden worden. Dies hätte in der Folge in zweiter Instanz nicht zur Zuständigkeit des Senats, sondern zur Zuständigkeit des Einzelrichters geführt.
III.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Klägerin aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Beschluss vom 19.08.2026
Die Berufung wurde zurückgenommen.
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