OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

§ 1353 BGB verpflichtet die geschiedene Ehefrau nicht zu einer Mitteilung des Namens des wirklichen Vaters an …

Zivilrecht

Leitsatz

1. § 1353 BGB verpflichtet die geschiedene Ehefrau nicht zu einer Mitteilung des Namens des wirklichen Vaters an den ehemaligen Ehepartner als Scheinvater des aus der Ehe stammenden Kindes zur Durchsetzung dessen Ansprüche aus

§ 1615b BGB.

2. Ist eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB zu beurteilen, so kann dies eine die Auskunftspflicht begründende Sonderbeziehung auslösen.