AG Schöneberg · Berlin Urteil

Das Gericht entscheidet durch Endurteil nach Aktenlage, nachdem die beklagte Partei innerhalb der ihr …

Zivilrecht

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 515,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2025 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 515,02 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Gericht entscheidet durch Endurteil nach Aktenlage, nachdem die beklagte Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat. Auf diese Möglichkeit hat das Gericht die Parteien in der Verfügung vom 218.12.2025 hingewiesen.

2

Die Klägerin kann gemäß §§ 280 Abs. 1, 556 Abs. 3 BGB 515,02 Euro Versicherungskosten für die Kalenderjahre 2021-2023 von der Beklagten erstattet verlangen.

3

Die Parteien sind über einen Wohnungsmietvertrag verbunden. Die Beklagte hat das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt, indem sie einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der Versicherungskosten in Höhe von insgesamt 1.210,70 € verursacht hat, obwohl sie die Versicherungsleistung hätte deutlich günstiger erwerben können. Sie hat einen Vertrag abgeschlossen, der Kosten in Höhe von 0,36 €-0,45 €/m²/Monat verursacht, obwohl in B. durchschnittlich nur 0,23 € pro Quadratmeter anfallen. Im Hinblick auf ihren großen Wohnungsbestand, die Möglichkeit, Vergleichsangebote einzuholen, und den Umfang der Leistungen, die teilweise nicht den Wohnraummietern zugutekommen, hat das Gericht keinen Zweifel, dass die Klägerin bei Berücksichtigung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses einen Vertrag zum Durchschnittswert hätte abschließen können. Die Beklagte hat sich nicht entlastet. Der Schaden besteht in der Mehrbelastung, die 1.210,70 € - 3 x 231,56 € = 516,02 € beträgt, von der die Klägerin aber nur 515,02 € ersetzt verlangt.

4

Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.

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