OVG Niedersachsen Urteil LS

Die Vergünstigung des Schmalseitenprivilegs, gegenüber je einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Vergünstigung des Schmalseitenprivilegs, gegenüber je einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur einen Abstand von 1/2 H, mindestens jedoch 3 m einhalten zu müssen, schließt ein, daß auch die Punkte auf den anderen Außenflächen des Gebäudes (§ 7 Abs 1 NBauO ( BauO ND )) - insbesondere auf den in der Regel rechtwinklig zu den "privilegierten Grenzen" stehenden Außenwänden - zu den "privilegierten Grenzen" nicht den vollen Abstand von 1 H halten müssen.