OVG Niedersachsen Urteil LS

Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist für den in § 3 Abs 2 NdsAGBAHG (BSHGAG ND) genannten Personenkreis …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist für den in § 3 Abs 2 NdsAGBAHG (BSHGAG ND) genannten Personenkreis umfassend zuständig, die in § 100 BSHG beschriebenen Hilfen zu gewähren.

2. § 5 BSHG ist auf die Vorschrift des § 15 BSHG nicht anzuwenden.