VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Eine Verwendung eines Beamten im Ausland im Sinne des § 117 Abs. 1 BBG kann auch vorliegen, wenn der Beamte …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Eine Verwendung eines Beamten im Ausland im Sinne des § 117 Abs. 1 BBG kann auch vorliegen, wenn der Beamte für die Zeit der Verwendung nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähig zugestanden wurde (wie BVerwGE 13 S. 299).

2. § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG ist entsprechend auch auf § 117 BBG anzuwenden.