AG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil

Ausstellung jugendgefährdender Trägermedien KI-Titel

Jugendschutzgesetz · vorsätzliches Handeln · Verwarngeld · Strafrecht

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Ausstellens jugendgefährdender Trägermedien kostenpflichtig verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- Euro bleibt vorbehalten.

§§ 15 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.3, 27 Abs.1 Nr.1 JuSchG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

5

Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt , Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle