BVerfG Erster Senat Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zitiert von 1

Festsetzung des Gegenstandswerts im konkreten Normenkontrollverfahren

Verfassungsrecht

Tenor

Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).