OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 4. Strafsenat Beschluss

OLG Hamm – 4 Ss 347/04

Strafrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§473 Abs. 1 StPO).