OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss

"Das ist Wahnsinn Geburtstagstiefpreise ohne Ende!

Zivilrecht

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 14.10.2002 wird

verworfen.

Beschwerdewert:bis 600,00 EUR

Gründe

| I.

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts beantragt und erwirkt (Bl. 2, 5 bis 6):

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"Das ist Wahnsinn Geburtstagstiefpreise ohne Ende!

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Der M M R wird 8 Jahre."

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und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.

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Durch Teilwiderspruch wandte sich die Antragsgegnerin nur gegen den oben kursiv wiedergegebenen Ausspruchsteil; in diesem Umfang wurde der Antrag dann auch zurückgenommen (Bl. 19). Die Antragsgegnerin erstrebte eine Wertfestsetzung von 50.000,00 EUR und eine Wertbemessung des zurückgenommenen Teils auf 40.000,00 EUR. Das Landgericht bestätigte durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen seine schon zuvor vorgenommene Wertfestsetzung auf 10.000,00 EUR und bemaß den zurückgenommenen Teil auf 5.000,00 EUR, weshalb es auf Kostenaufhebung erkannte (Bl. 27 bis 29). "Namens und mit Vollmacht der Antragsgegnerin" legte der Antragsgegnervertreter Streitwertbeschwerde ein (Bl. 31 bis 32), hielt daran fest, dass der Gesamtstreitwert mit 50.000,00 EUR und der zurückgenommene Teil mit 4/5 des Gesamtstreitwertes zu bemessen sei. Dem trat die Antragstellerin entgegen, indem sie die einzelnen Wertfestsetzungen verteidigte und zudem rügte, dass der Antragsgegnerin selbst ein geändertes Werteverhältnis nichts nütze, da die Anfechtungsfrist gegen die Kostenentscheidung längst verstrichen sei. Der Vorsitzende der KfH half nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

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Da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen nicht Einzelrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 ZPO ist, ist der Senat und nicht eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (OLG Karlsruhe NJW 02, 1962 = OLG-Report 02, 198; OLG Zweibrücken NJW 02, 2722; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 568, 2; abl. Greger NJW 02, 3049, 3053; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 568, 2; wohl ebenso Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 568, 3).

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Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es den Gesamtstreitwert betrifft.

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Danach ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.

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Eine Kostenentscheidung findet nicht statt (§ 25 Abs. 4 GKG).

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Der Beschwerdewert schöpft sich aus dem Interesse der Antragsgegnerin an einer günstigeren Kostenentscheidung, was auf der Grundlage der festgesetzten Streitwerte zu veranschlagen ist.