VG Schleswig-Holstein 15. Kammer Beschluss

Schulbegleitung Stattgabe Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Dauer von zwei Monaten, beginnend ab dem 18. August 2026, Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme einer vollumfänglichen Schulbegleitung für den Besuch der A. Schule in A-Stadt, zu gewähren.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. zu den Kosten eines im Bezirk des Schleswig -Holsteinischen Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe gewährt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Kosten für eine Schulbegleitung für den Antragsteller ab Schulbeginn zu übernehmen, hat Erfolg.

2

Er ist zulässig und begründet.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

4

Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

5

Der Antragsteller hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung nach § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX.

6

Kinder oder Jugendliche haben nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind nach Satz 2 der Regelung Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

7

Im vorliegenden Fall kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Antragsteller eine seelische Behinderung i.S.d. § 35a Abs. 1 SGB VIII jedenfalls droht.

8

Dass der Antragsteller mit einer diagnostizierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII aufweist und mithin unter den Kreis der Leistungsberechtigten des § 35a SGB VIII fällt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

9

Streitig ist vielmehr, ob aufgrund dieser seelischen Störung die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Der Antragsgegner nimmt zwar eine Teilhabebeeinträchtigung an der Gesellschaft im Rahmen der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesstätte an, verneint eine solche auf Grundlage der Stellungnahme des sozialpädagogischen Fachdienstes vom 2. Juni 2026 aber für das System Schule.

10

Während § 35a Abs. 1a SGB VIII Maßgaben für die Feststellung der seelischen Behinderung trifft und diese spezialisierten Fachkräften, wie Ärzten und Psychotherapeuten, überantwortet, obliegt die Feststellung des Vorliegens der – drohenden – Teilhabebeeinträchtigung wie auch die Festlegung der geeigneten Hilfemaßnahmen, um der Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen, der sozialpädagogischen Fachlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Unter dessen Federführung haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahme ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Auf Seiten des Jugendamts besteht insofern kein Beurteilungsspielraum (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 18. Februar 2013 – 12 CE 12.2104 –, juris Rn. 40 und vom 12. November 2025 – 12 CE 25.1891 –, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 22. April 2021 – 12 B 483/21 –, juris Rn. 9 und Urteil vom 26. Juni 2019 – 12 A 2468/16 –, juris Rn. 58 ff. m. w. N.).

11

Unter der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist die Ausübung sozialer Funktionen und Rollen zu verstehen. Es geht im Einzelnen um die Lebensbereiche Familie, Schule, Ausbildung und Beruf sowie Freundeskreis/Gesellschaft. Teilhabe bedeutet die aktive und selbstbestimmte Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 9. August 2019 – 3 MB 18/19 –, n.v.; BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 –, juris Rn. 31; vom 26. November 1998 – 5 C 38.97 –, juris Rn. 15). Der Grad der Beeinträchtigung muss derart sein, dass ohne Hilfe die in § 1 Abs. 1 SGB VIII formulierten Ziele der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet wären. Es genügen also nicht geringfügige Einschränkungen, erforderlich ist vielmehr eine nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit. Die Einbindung in die genannten Lebensbereiche muss so erschwert sein, dass der Betroffene nur noch bedingt die Fähigkeit hat, sich in diesen Bereichen altersangemessen selbst zu verwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung zu erfahren (Raabe in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 06/24, § 35a SGB VIII, Rn. 59 f.; vgl. Berneiser in: Ehmann/Karmanski/KuhnZuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Auflage 2023, § 35a SGB VIII, Rn. 28).

12

Im vorliegenden Fall ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass beim Antragsteller eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII

13

jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit – entgegen der Annahme des Antragsgegners – auch im schulischen Kontext zu erwarten ist (Alt. 2).

14

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich für die Kammer, dass die im Ambulanzbrief der Helios-Klinik vom 9. Februar 2026 belegte ADHS-Erkrankung und die damit einhergehende Symptomatik wie ausgeprägte körperliche Unruhe, deutliche Reizoffenheit, leichte Ablenkbarkeit, fehlendes Schmerzempfinden/Risikoverhalten sowie impulsives Verhalten (Wutausbrüche), erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Antragstellers zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit haben. Bei den dargelegten Einschränkungen handelt es sich im Falle des Antragstellers nicht um geringfügige, sondern um nachhaltige Beeinträchtigungen seiner sozialen Funktionstüchtigkeit. Die Einbindung in den Lebensbereich Schule ist prognostisch so erschwert, dass der Antragsteller nur bedingt die Fähigkeit besitzt, sich altersangemessen zu integrieren.

15

Trotz der sich langsam in Teilen zeigenden Verbesserungen aufgrund der bisherigen heilpädagogischen, ergotherapeutischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen sowie der Medikamentengabe weist der Antragsteller mit einer deutlich eingeschränkten Konzentrations- und Ausdauerfähigkeit und Verhaltensweisen, die seine soziale Integration in die Gruppe erheblich erschweren (Impulsivität, körperliche Aggressivität, fehlende Selbstregulation, niedrige Frustrationstoleranz, fehlende Empathie) sowie Weglauftendenzen, Einschränkungen auf, die sich prognostisch gerade auch im neuen pädagogischen System der Schule in relevanter Art und Weise auswirken werden.

16

In Bezug auf die Konzentrations- und Ausdauerfähigkeit des Antragstellers ist zwar zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach dem Bericht der Heilpädagogin zum Gesamtplan vom 1. Mai 2026 und der Stellungnahme des sozialpädagogischen Fachdienstes den „Unterrichtseinheiten“ in der Vorschulgruppe der Kita aufmerksam und wissbegierig folgt und den kognitiven Ansprüchen weitestgehend genügt. Jedoch ist ebenso zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen „Unterrichtseinheiten“ in der Kita, anders als im schulischen Alltag, um eine von vielen Beschäftigungsformen handelt, die immer zeitnah von freiem Spiel abgelöst werden. Abgesehen davon berichten auch die Aufzeichnungen des Berichts der Heilpädagogin und die Stellungnahme des sozialpädagogischen Fachdienstes nach wie vor – ebenso wie der ergo- und bewegungstherapeutische Bericht vom 7. Juli 2026 und der Bericht des Kindergartens zur Bedarfsfeststellung vom 9. Januar 2026 – von häufigen Konzentrationsproblemen des Antragstellers, insbesondere auch in Phasen des Wartens, die dem Schulalltag immanent sind. In diesem Zusammenhang kommen nach der Stellungnahme des sozialpädagogischen Fachdienstes die erhöhte motorische Unruhe und damit einhergehende Schwierigkeiten des Antragstellers Ruhe zu finden, zum Tragen.

17

Neben den Einschränkungen der Konzentrations- und Ausdauerfähigkeit belegen alle vorgelegten Unterlagen Schwierigkeiten des Antragstellers bei der sozialen Integration in die Gruppe, die aus Sicht des Gerichts jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im schulischen Alltag Wirkung entfalten und zu einer erschwerten Teilhabe im Klassenverband führen werden. So zeigt sich der Antragsteller nach dem Bericht der Heilpädagogin im Spiel mit anderen Kindern häufig sehr überfordert und unsicher. Er spielt nach Beobachtung der Kita in der Bedarfsfeststellung eher neben als mit den anderen Kindern. Auch der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Stellungnahme des Fachdienstes ist zu entnehmen, dass eine Integration in das Spiel mit mehreren anderen Kindern kaum adäquat gelingt und es vermehrt zu Konflikten kommt, im Rahmen derer der Antragsteller körperlich aggressiv wird und fehlende Empathie zeigt. Dieses Muster ist auch dem Bericht der Heilpädagogin und dem ergotherapeutischen- sowie dem bewegungstherapeutischen Bericht zu entnehmen, der zudem die negativen Auswirkungen einer fehlenden (motorischen) Impulskontrolle des Antragstellers auf das Miteinander in der Gruppe beschreibt und auf die Notwendigkeit einer sehr engen Begleitung bei der Gruppenintegration verweist. Dahingehend äußert sich auch die Leitung der Kita in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2026, in der sie betont, dass der Antragsteller sehr oft eins zu eins betreut werden musste, damit er überhaupt an verschiedenen Aktivitäten teilnehmen konnte. In diesem Zusammenhang sei das Anbieten kleiner Pausen außerhalb der Gruppe und die Unterstützung bei der Selbstregulation durch einen Erzieher notwendig gewesen.

18

Abschließend ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass der Antragsteller signifikante Weglauftendenzen aufweist, die nach Auskunft der Schule aufgrund ihrer Lage an einer vielbefahrenen Straße zu erheblichen Gefährdungen führen können. Die Stellungnahme des sozialpädagogischen Fachdienstes stellt diese als Folge von Frustration und innerem Rückzug dar. Ebenso verweist der Bericht der Bedarfsfeststellung auf die Notwendigkeit einer besonderen Beaufsichtigung in den Pausen, um ein Verlassen des Schulgeländes zu vermeiden. Der Bericht des Pflegedienstes vom 8. Juli 2026 sieht wie auch die Stellungnahme der Kitaleitung aufgrund der fehlenden Risikoeinschätzung des Antragstellers die Notwendigkeit einer durchgehenden Begleitung mit Handführung außerhalb des häuslichen Grundstücks insbesondere im öffentlichen Straßenverkehr.

19

Soweit der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid auf die Aufsichtspflicht der Schule verweist, die nicht auf die Schulbegleitung delegiert werden könne, greift diese Argumentation nicht durch. Auch wenn die Gewährleistung der Aufsicht zwar grundsätzlich in den Pflichtenbereich der Schule fällt, müssen doch auch die Aspekte berücksichtigt werden, die zu den Aufsichtsschwierigkeiten im Einzelfall führen. Der hinter der Notwendigkeit einer qualifizierten Aufsicht stehende Grund kann ebenfalls zur Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers führen. Wie sich aus den Hilfeplänen und sonderpädagogischen Gutachten ergibt, steht die Förderung der Orientierung und Bewältigung des alltäglichen Ablaufs im Vordergrund. Dies dient der Integration des Antragstellers und ist nicht rein schulspezifischer Natur (vgl. OVG A-Stadt, Urteil vom 14. August 2014 – 3 LB 15/12 –, juris Rn. 29). Der vorliegende emotional/soziale Förderbedarf des Antragstellers im Bereich der Selbstregulation, Impulskontrolle und Kommunikation ist der entscheidende Grund, der vorliegend eine Aufsicht über das normale, durch die Schule zu gewährleistende Maß hinaus notwendig macht.

20

Aufgrund dieser Feststellungen seitens der Kita, der Heilpädagogin, der Bewegungstherapeutin, der Ergotherapeutin, der Schule und des Pflegedienstes geht die Kammer jedenfalls von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers in der Schule aus.

21

Auf Rechtsfolgenseite steht dem Jugendhilfeträger bezüglich der Geeignetheit und Notwendigkeit der konkreten Maßnahme grundsätzlich eine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Handlungsalternativen zu. Die Entscheidung des Jugendhilfeträgers muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten. Um das Spektrum möglicher, geeigneter und erforderlicher Maßnahmen der Eingliederungshilfe feststellen zu können, sieht das Gesetz die Erstellung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII vor. Hierbei handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung von Fachkräften, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist.

22

Vorliegend hat der Antragsgegner die Bewilligung einer Schulbegleitung für den Antragsteller bereits aufgrund der Annahme abgelehnt, dass bei diesem keine Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vorläge. Eine Entscheidung über eine im Rahmen der Eingliederungshilfe geeignete und erforderliche Hilfe nach § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII wurde daher vom Antragsgegner nicht getroffen.

23

Nach Auffassung der Kammer hat sich der Beurteilungsspielraum des Jugendamtes vorliegend jedoch auf die Bewilligung einer Schulbegleitung als allein denkbare Hilfemöglichkeitverengt. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX insbesondere auch Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zu diesen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Gewährung einer Schulbegleitung (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. März 2016 – 12 CE 16.66 –, juris Rn. 6).

24

Neben dem Einsatz einer Schulbegleitung sind zum aktuellen Zeitpunkt keine besser- oder auch nur gleichgeeigneten Hilfemaßnahmen ersichtlich. Der Stellung einer Schulbegleitung mangelt es auch nicht an der Erforderlichkeit. Zwar besteht bei Teilhabebeeinträchtigungen im Bereich „Schule“ ein grundsätzlicher Vorrang schulischer Fördermaßnahmen, die ein Eingreifen der Jugendhilfe, sofern sie zur Bewältigung der Beeinträchtigung ausreichen, entbehrlich machen. Bestehen hingegen schulisch nur unzureichende oder keine Möglichkeiten zur Förderung eines seelisch behinderten Schülers, kommt der jugendhilferechtliche Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe zum Tragen (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 12 CE 12.2104 –, juris Rn. 51). Im vorliegenden Fall bestehen nach der Stellungnahme der Schulleitung vom 19. Juni 2026 keine hinreichenden Möglichkeiten, den spezifischen Defiziten des Antragstellers durch geeignete Fördermaßnahmen zu begegnen. Aufgrund der finanziellen Situation des Schulvereins stehen im kommenden Schuljahr keine Doppelbesetzungen im Unterricht zur Verfügung. Auch gibt es keine zusätzlichen personellen Ressourcen zur individuellen Unterstützung. Der für zwei weitere Schulen zuständige Schulpädagoge verfügt über eine Gesamtarbeitszeit von nur 18 Stunden wöchentlich.

25

Hinsichtlich des Umfangs ist die Hilfe zunächst vorläufig (nur) für zwei Monate zu bewilligen, damit die Beteiligten prüfen können, ob sich die Prognose zur Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich als zutreffend erweist, die Maßnahme einer Schulbegleitung grundsätzlich greift bzw. welche konkrete Ausgestaltung im tatsächlichen Schulalltag für den Antragsteller notwendig und geeignet ist. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner vor Ablauf der gewährten Schulbegleitung eine weitere Hilfeplankonferenz unter hinreichender Beteiligung des Antragstellers, seiner Eltern, der Schule und des Leistungserbringers durchführt, um den Bedarf des Antragstellers in der sich dann zeigenden schulischen Realität erneut zu prüfen und die Hilfe ggf. auch über den vom Gericht gewährten Zeitraum hinaus weiter zu bewilligen.

26

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aufgrund der schwerwiegenden Beeinträchtigungen und der bisherigen Verfahrensdauer ist ihm ein weiteres Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Auch entfällt der Anordnungsgrund nicht aufgrund finanzieller Erwägungen (vgl. z. B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2025 – 15 B 89/25 –, juris Rn. 4, vom 9. Juli 2025 – 15 B 61/25 –, juris Rn. 4 und vom 15. Dezember 2025 – 15 B 127/25 –, juris Ls. 1 und 2, jeweils

27

m. w. N.). Die Eltern des Antragstellers sind vor dem Hintergrund der vorgelegten Prozesskostenhilfeunterlagen nicht in der Lage, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen.

28

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

29

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren. Die erforderliche Erfolgsaussicht des Verfahrens ist aus den Gründen des Beschlusses gegeben. Der Antragsteller ist auf Grundlage der beigebrachten Prozesskostenunterlagen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001651713