OVG NRW 2. Senat Urteil LS

Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung …

Verwaltungsrecht Antrag verworfen

Leitsatz

Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist.

Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben.

3. Ein Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine fehlerhafte Behandlung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner Belange als möglich erscheinen lassen, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige Beschränkungen des Betriebes und damit für eine Betroffenheit seiner Belange ursächlich sein können.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Ver­fahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Voll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betra­ges leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan 2041 - X. - „Wohnbebauung J.-straße und N.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan).

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Sie betreibt nordwestlich des Plangebiets auf dem Grundstück K.-straße 107 in L. (Gemarkung X., Flur 101 und 103) eine immissions­schutzrechtlich genehmigte Anlage zur Stahlproduktion. Der Standort umfasst ein Stahlwerk, ein Knüppelwalzwerk und ein Drahtwalzwerk. Ausweis­lich einer Pres­semitteilung vom 1. September 2026 ist be­absichtigt, das Stahlwerk und das Knüppel­walzwerk zum 30. September 2027 zu schließen.

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Die Antragstellerin verfügt über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmi­gungsbescheid vom 7. Februar 1975 betreffend das C.. Nach der dieser Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung Nr. 4 dürfen die Beurtei­lungspegel der von dem er­weiterten Blasstahlwerk einschließlich aller Nebenan­lagen verursachten Geräu­sche in den Wohngebieten der E.-straße und W.-straße tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten.

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Der geringste Abstand der geplanten Wohnbebauung zu den derzeitigen Anlagen zur Stahlproduktion beträgt ca. 290 Meter. Nordöstlich, südöstlich und südlich des Betriebsgrundstückes der Antrag­stellerin befindet sich Wohnbebauung in jeweils geringerem Abstand zum Betriebsgrundstück als die geplante Bebauung. Hierzu gehört unter anderem die ca. 230 m von den Anlagen der Antragstellerin entfernte Bebauung an der O.-straße. Der südwestliche Teil der O.-straße liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 499 - X. - für den Bereich zwi­schen O.-straße, M.-straße und dem Bundesbahngelände vom 23. Juli 1968. Hinsichtlich der Art der baulichen Nut­zung setzt dieser Bebauungsplan auch für das an seinem nördlichen Rand gele­gene Grundstück O.-straße 21 ein Mischgebiet fest.

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Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet sowie im Norden des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche fest. Ziel des Bebauungs­plans ist es insbesondere, Teile einer ehemaligen, zuletzt gewerblich ge­nutzten und nun jahrelang brachliegenden Bahntrasse für eine Wohnbauentwick­lung vor­zubereiten.

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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen fol­genden Verlauf:

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Die Antragsgegnerin fasste am 20. Juni 2016 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Im Laufe des Aufstellungsverfahrens wurde eine „Schalltech­nische Untersuchung zum B-Plan 2041 - X. - J.-straße und N.-straße in L.“ der Z. GmbH vom 11. Feb­ruar 2021 erstellt (im Folgen­den: Z.-Gutachten). Die öffentliche Aus­legung der Planunterla­gen fand im Zeit­raum vom 25. Oktober 2021 bis 20. De­zember 2021 statt. Im Rahmen der Be­hördenbeteiligung wies die Bezirksregie­rung Düsseldorf unter dem 17. De­zember 2021 u. a. darauf hin, dass nach der immissionsschutzrechtli­chen Ge­nehmigung vom 7. Februar 1975 für den Immis­sionsort O.-straße 21 Werte von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts einzuhalten seien. Die An­tragstellerin nahm unter dem 20. Dezember 2021 zur Planung Stellung und machte dabei insbesondere geltend, ihre Betriebsausübung und die weitere Ent­wicklung des Standorts würden durch die geplante neue Wohnbe­bauung einge­schränkt; au­ßerdem verstoße die Planung gegen den Trennungs­grundsatz nach § 50 BImSchG sowie den Abstandserlass NRW und lasse den Grundsatz 6.3.2 des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP) unberücksichtigt. All diesen Vorga­ben liege zumindest auch der Zweck zugrunde, dass das Heranrü­cken anderer Nut­zungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewer­be- und In­dustrie­betriebe innerhalb bestehender Bereiche nicht beeinträchtigen solle. Am 20. Juni 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Behand­lung und Ab­wägung der Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. In der Planbegrün­dung heißt es: Aufgrund der gewachsenen Großgemengelage in der Umge­bung müssten vorhandene Gewerbebetriebe, insbesondere die Antragstelle­rin, auf be­reits bestehende und näher gelegene Wohnnutzungen Rücksicht nehmen, so­dass sie nicht mit zusätzlichen Einschränkungen rechnen müssten; die Immissi­onsgrenzwerte würden im Plangebiet eingehalten. Unter Bezugnahme auf das Z.-Gutachten wird u. a. ausgeführt, die der Antragstellerin erteilte Genehmi­gung schreibe für die Wohnbebauung an der O.-straße und der W.-straße, die sich etwa 120 m südwestlich des Plan­gebie­tes und etwa 230 m südöstlich des Betriebsgeländes der Antragstellerin befän­den, die Einhaltung von Beurtei­lungspegeln von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts vor. Die Antragstellerin müs­se somit für diese, dem Betriebsge­lände nä­her als das Plangebiet gelege­nen Immissionsorte, die mit dem Plangebiet ver­gleichbar sei­en, bereits die Immissi­onsrichtwerte für Wohngebiete einhalten. Die Bekanntma­chung des Satzungsbe­schlusses im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 15. März 2023.

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Am 13. März 2024 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, die Antragsgegne­rin habe die Abwägung der berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorge­nommen, die zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange außer Verhältnis stehe.

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Die Antragsgegnerin sei von den gesetzlichen Abstandsvorgaben zwischen In­dustrieanlagen und Wohnbebauung abgewichen und habe dabei weder die Im­missionen auf das Plangebiet ordnungsgemäß prognostiziert noch Lärmschutz­maßnahmen gegen den Gewerbelärm zur Konfliktvermeidung vorgesehen. Diese Versäumnisse führten dazu, dass die Antragstellerin an einer angemessenen Weiterentwicklung ihres Betriebes gehindert werde.

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Das Z.-Gutachten habe die tatsächliche Immissionsbelastung für das Pla­nungsgebiet nicht untersucht. Bei der Simulation der auf das Plangebiet wirken­den Immissionen gehe die An­tragsgegnerin davon aus, dass die Schutzwürdig­keit des Plangebiets mit der Wohnbebauung an der O.-straße und W.-straße vergleichbar sei, obwohl der Bebauungsplan Nr. 499 der Antragsgegnerin für den Bereich an der O.-straße ein Mischge­biet festsetze. Für die Wohnbe­bauung östlich jenes Bebauungsplans sei ein Zwischenwert von 45 dB (A) nachts anzusetzen.

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Die Einhaltung der Immissionswerte an einer näher gelegenen Wohnbebauung bedinge auch nicht zwangsläufig die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Plangebiet. Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf eine Schalltech­nische Stellungnahme des U. vom 12. März 2024, die im Wesentlichen kriti­siert, das Z.-Gutachten sei unzutreffend von starken Abschirmeffekten in süd­licher Richtung ausgegan­gen und habe im Rah­men der Ersatzquellensimulation nicht nachvollziehbar den flä­chenbezogenen Schallleistungspegel für das Be­triebsgelände von 65 dB (A)/qm am Tag auf pau­schal 55 dB (A)/qm in der Nacht reduziert. Unter Zugrundelegung der insoweit für zutreffend gehaltenen Ansätze gelangt der U. in der genannten Stel­lungnahme zu dem Ergebnis, die Beurteilungspegel für Allge­meine Wohngebiete würden nachts an den im Plan­gebiet liegenden Immissionsorten IP 4 und 5 bei 43 dB (A) und am IP 6 (O.-straße 22) bei 46 dB (A) liegen.

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Soweit der Rat im Bereich der O.-straße auf einzuhaltende Immissionswerte von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts abgestellt habe, werde die Geneh­migungssituation der Antragstellerin lediglich verkürzt und auch nicht mit aktuel­lem Stand abgebil­det.

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Die Antragstellerin ist auch dem Vorbringen der Beigeladenen entgegengetreten, sie habe ihre bestehenden Erweiterungsinteressen hinsichtlich der Errichtung eines Elektrolichtbogenofens nicht weiter konkretisiert. Die Planungen seien vor etwa fünf Jahren aufgenommen worden, und sie habe sich seitdem bereits mehr­fach um Fördermittel bemüht.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan der Stadt L. Nr. 2041 - X. - „Wohnbebauung J.-straße und N.-straße“ für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie meint, der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Planbe­dingte Nachteile seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Der Abstand der geplanten Wohnbe­bauung zum Betrieb der Antragstellerin sei größer als der Ab­stand zu der bereits vorhandenen Wohnbebauung. Planbedingte Betriebsein­schränkungen für die Antragstellerin könnten mithin ausgeschlossen werden.

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Das Z.-Gutachten sei nicht zu beanstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei einer Erweiterung des Betriebs der Antragstellerin die Anforde­rungen der TA Lärm schon an den Immissionsorten 6 und 7 im Bereich der vor­handenen Wohnbebauung nicht erfüllt würden. Insofern drohten Einschränkun­gen für die Antragstellerin in erster Linie durch diese und nicht durch die geplante Wohnbebauung.

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Der Bebauungsplan Nr. 499 sei fast 60 Jahre alt und die Nutzung in dessen Plangebiet habe sich zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt. Unter Be­rücksichtigung der aktuell vorherrschenden Schutzbedürftigkeit seien die niedri­geren Immissi­onsrichtwerte des tatsächlich gegebenen allgemeinen Wohngebie­tes be­rück­sichtigt worden. In jedem Fall sei wenige Meter östlich des festgesetz­ten Mischgebiets Wohnbebauung vorhanden, die den Schutz eines WA-Gebiets beanspruchen könne. Die Verschiebung des Immissionsortes IO 6 (O.-straße) um wenige Meter in östliche Richtung würde zu keinen anderen Immissionswer­ten führen.

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Die Beigeladene beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie bezieht sich auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin und trägt ergän­zend vor: Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei im Zeitpunkt des Sat­zungsbeschlus­ses im Juni 2022 die immissionsschutzrechtliche Stel­lungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nicht veraltet gewesen, die der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 31. Juli 2023 sei erst ein Jahr später erteilt worden. Abgesehen davon würden auch am nordöstlich des Betriebs der Antragstellerin gelegenen IO 7 (Bergstraße) bereits im Bestand deutlich höhere Schallimmissio­nen auftreten als im Plangebiet.

25

Die Beigeladene hat sich außerdem auf eine ergänzende schalltechnische Stel­lungnahme der Z. GmbH vom 23. Juni 2025 bezogen, in der ausge­führt wird, dass auch nach der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme des U. der Betrieb der Antragstellerin im Plangebiet zu einer ca. 3 dB (A) niedrigeren Immissionsbelastung als an der bereits vorhandenen Wohnbe­bauung südöstlich des Betriebsgrundstücks führe. Selbst wenn diese Wohnbe­bauung wegen einer Gemengelage nur einen Schutzanspruch nach Maßgabe eines Zwischenwertes gemäß Ziffer 6.7 der TA Lärm zustehe, würde die Einhal­tung dieses Zwischenwertes gewährleisten, dass im Plangebiet die Immissions­werte eines WA-Gebietes nicht überschritten würden.

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Auf der Grundlage des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin gegen Ende 2025 Baugenehmigungen erteilt, gegen die die Eigentümerin des Betriebsgrund­stücks der An­tragstellerin Klage (VG Düsseldorf 25 K 10315/25) erhoben hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge­richtsakten und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

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Der Antragstellerin fehlt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche An­tragsbefugnis.

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag über die Gültigkeit von Rechts­vorschriften (hier einer Satzung als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) unter anderem jede natürliche oder juristische Person stellen, die gel­tend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

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Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vor­trägt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festset­zungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine hö­heren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tat­sachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwä­gung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf ei­nen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.

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Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2026 - 4 BN 32.25 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9, beide m. w. N.

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Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des ge­samten Prozessstoffes vorzunehmen,

35

vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2026 - 4 BN 32.25 -, juris Rn. 6; Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 10,

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und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begrün­detheitsprüfung gleichkommt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 8.

38

Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entschei­dung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung wi­derstreitenden Vorbringens - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belast­barkeit hin zu prüfen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2022 - 4 CN 3.21 -, juris Rn. 10 und vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 26. Mai 2026 - 4 BN 32.25 -, juris Rn. 6 m. w. N.

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Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen Belange ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gemeinde diese Belange über­obligatorisch als abwägungserheblich behandelt, aber in der Abwägung zurück­gestellt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2026 - 4 BN 35.25 -, juris Rn. 6.

42

Gemessen hieran ist das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin, vor ein­schränkenden An­forderungen an ihre Betriebsführung zum Schutz der durch den Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung verschont zu bleiben, in der kon­kreten Situation nicht abwägungserheblich gewesen.

43

Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belan­gen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vor­handenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planeri­schen Ausweisung heranrü­ckenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben.

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Vgl. hierzu allgemein z. B. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, juris Rn. 13, sowie OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 77 f. m. w. N.

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Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige Be­schränkungen des Betriebes und damit für eine Betroffenheit seiner Belange ur­sächlich sein können.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. August 2007 - 7 D 113/05.NE -, juris Rn. 52, und vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 79 f.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es der Antragstellerin hier an der An­tragsbefugnis. Denn das geltend gemachte Interesse ihres in der Nähe des Plan­gebiets vorhan­denen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderun­gen an seine Betriebsführung zum Schutz der durch den angefochtenen Bebau­ungsplan ermöglichten Wohnnutzung verschont zu bleiben, ist nach Lage der Dinge nicht schutzwürdig. Die Fest­setzungen des Bebauungsplans führen er­sichtlich nicht zu einschränkenden Anforderungen an den Betrieb.

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Der dem widersprechende Vortrag der Antragstellerin erscheint nicht schlüssig und trägt die Annahme eines abwägungserheblichen Belangs im dargelegten Sinne nicht, wie jedenfalls der Sache nach die Antragsgegnerin und auch die Beigeladene in ihren Antragserwiderungen ausgeführt haben.

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Die Antragstellerin muss mit ihrem hier in Rede stehenden Gesamtbetrieb be­reits im Bestand Rücksicht auf schutzbedürftige Wohnbebauung nehmen, die sich in deutlich geringerem Abstand zu ihrem Betriebsge­lände befindet als die im Be­bau­ungsplan festgesetzte Wohnbebauung. Wohnbebauung befindet sich, was die Antragstellerin als solches nicht bestreitet, bereits in einer Entfer­nung von ca. 230 m südöstlich von dem dem Plangebiet nächstgelegenen Be­triebsgebäude, z. B. an der O.-straße 21, 22 und 24, während die in dem Bebauungsplan fest­gesetzte über­baubare Grundstücksfläche ca. 290 m in südöstlicher Richtung von dem genannten Betriebsgebäude der Antragstellerin entfernt ist. Die teilweise abweichenden Angaben der Antragstellerin zur Entfernung der Wohnbebauung von den vorhandenen Betriebsgebäuden sind erkennbar unzutreffend.

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Die Wohngebäude an der O.-straße 22 und 24 sind nicht vom räumli­chen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 499 erfasst, sondern - was von der Antragstellerin als solches ebenfalls nicht bestritten wird - Bestandteil eines fakti­schen reinen oder allgemeinen Wohngebiets, das sich bis zur parallel östlich zur O.-straße verlaufenden W.-straße erstreckt. Die insbesondere in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung der Antragstellerin, für den Schutzanspruch dieser Wohnbebauung sei insbesondere wegen der Nähe zu ihrem Betrieb ein Zwi­schenwert in einer Mischgebietswerten entsprechenden Größenordnung von nachts 45 dB (A) zu bilden, entbehrt unter Berücksichtigung der hier gegebenen Verhältnis­se jeder Grundlage. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragstellerin nach der Genehmigungslage zum Schutz dieser Wohnbebau­ung circa fünfzig Jahre lang deutlich niedrigere (WA) Immissionswerte einhalten musste. Dies ergibt sich aus der Nebenbestimmung Nr. 4 der immissionsschutz­rechtlichen Genehmigung vom 7. Februar 1975, die der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt hat. Die Prozessbevollmäch­tigten der Antragstellerin haben in der mündlichen Verhandlung insoweit hervor­gehoben, dass konkrete Beschwerden über Lärmbelästigungen, die dem Betrieb der Antragstellerin zuzurechnen gewesen wären, nie bekannt geworden seien.

51

Die Einschätzung des Senats, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang, vor heranrückender Wohnbebauung verschont zu bleiben, nicht schutz­würdig ist, wird auch nicht durch die vorgelegte Stellungnahme des U. vom 12. März 2024 in Frage gestellt, ohne dass es insoweit einer eingehenden Betrachtung bedürfte. Die Z. GmbH hat in ihrer Stel­lungnahme vom 23. Juni 2025 klargestellt, dass sowohl ihre Berechnungsergebnisse als auch die des U. Nord unter anderen Prämissen, nämlich ohne abschirmen­de Wirkung der be­stehenden Hal­lengebäude, zeigten, dass die Immissionsbelastung im Plan­gebiet ca. 3 dB (A) unter der an der Bestandsbebauung liege. Mögliche Einschränkungen des Betriebs ergäben sich daher nicht aus der geplanten Nut­zung, sondern bereits aus der Bestandssituation. Selbst bei Annahme einer Ge­mengelage im Bereich der bestehenden Wohnnutzungen und Ausschöpfung ei­nes zulässigen Zwischenwertes im Sinne der Ziffer 6.7 der Lärm würden im Plangebiet WA-Werte eingehalten.

52

Auf die von der Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach hervorgehobene Festsetzung eines Mischgebiets in dem Bebauungs­plan Nr. 499 für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück O.-straße 21 kommt es da­nach nicht an.

53

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin erstmals unter dem 20. Mai 2026 angesprochenen und vorgelegten immis­sionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31. Juli 2023 für eine wesentliche Än­derung des Stahlwerks, die lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete [60dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts] u.a. am Immissionsort O.-straße 22 vorschreibt. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Ab­wägung die Sach- und Rechtslage im Zeit­punkt des Satzungsbeschlusses (hier: 20. Juni 2022) maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt existierte die Genehmigung vom 31. Juli 2023 noch nicht.

54

Es kann insoweit auch keine Rede davon sein, dass der Rat der Antragsgegne­rin bei seiner Abwägung konkrete Erweiterungsabsichten der Antragstellerin hätte berücksichtigen müssen.

55

Abwägungserheblich ist die Entwicklung eines Betriebs nur, wenn sie entweder bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der Ent­wicklungsmöglichkei­ten naheliegt; unklare oder unverbindliche Absichtserklärun­gen hin­sichtlich der Entwicklung eines Betriebs sind nicht beachtlich.

56

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 77 f., und Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 13; OVG S.-H., Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 1 MR 9/20 -, juris Rn. 61 m. w. N.

57

Die Antragstellerin hat insoweit auch nicht - insbesonde­re nicht in ihrer im Rah­men der Offenla­ge abgegebenen Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 - kon­krete Planungen zu einer wesentlichen Änderung des Stahlwerkes vorgetragen. Dies gilt insbesondere hin­sichtlich eines Elektrolichtbogenofens, der in der ge­nannten Stellungnahme ledig­lich als prüfbare „Option“ bezeichnet wird, dessen (interne) Planung aber dann erst am 1. Februar 2022 begonnen haben soll, wie die Antragstellerin erstmals in der Antragsschrift vom 13. März 2024 vorgetragen hat. Eine Konkretisierung durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag ist nicht erfolgt.

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Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.