OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Beschluss

Die Beteiligte begehrt als im neu eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellte …

Zivilrecht Erinnerung zurückgewiesen

Tenor

Die als Erinnerung, hilfsweise als weiterer Rechtsbehelf bezeichnete Beschwerde des ehemaligen Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Cottbus vom 12.05.2026 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte begehrt als im neu eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellte Insolvenzverwalterin Einsicht in die Akten des beim Amtsgericht Cottbus unter dem Geschäftszeichen 63 IN 348/05 geführten und durch Beschluss vom 30.09.2021 gemäß § 207 InsO eingestellten Insolvenzverfahrens.

Zur Begründung ihres Gesuchs hat sie ausgeführt, sie müsse prüfen, ob gegen den früheren Insolvenzverwalter Ansprüche aus § 60 InsO wegen der behaupteten Verjährung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs in Betracht kommen. Hierzu hat sie insbesondere den Grundstücksüberlassungsvertrag vom 02.09.2004 sowie die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05.07.2018 vorgelegt (Bl. 879 ff. der Beiakte).

Der frühere Insolvenzverwalter ist vor der Entscheidung angehört worden und hat der Akteneinsicht widersprochen. Er macht im Wesentlichen geltend, ein der neuen Insolvenzmasse zuzuordnender Schadensersatzanspruch sei nicht schlüssig dargetan; jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt. Ferner stünden datenschutzrechtliche Belange und das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg einer Akteneinsicht entgegen.

Mit Beschluss vom 12.05.2026 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Cottbus die Akteneinsicht gewährt. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf des Antragstellers und früheren Insolvenzverwalters über das Vermögen des Schuldners.

II.

Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen.

Die Entscheidung über die Einsichtnahme Dritter in abgeschlossene Insolvenzverfahrensakten nach § 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 S. 1 InsO ist kein Rechtsprechungsakt, sondern eine Maßnahme der Justizverwaltung (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2015 – XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827). Sie unterliegt daher weder der Erinnerung noch der Beschwerde, sondern der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG.

Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsbehelf vom 01.06.2026 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG eingelegt und sogleich begründet worden.

Der frühere Insolvenzverwalter ist antragsbefugt im Sinne von § 24 Abs. 1 EGGVG, weil er Adressat der ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts ist (vgl. Senatsbeschl v. 04.10.2021 – 11 VA 9/21). Er hat dem Einsichtsgesuch der Beteiligten widersprochen und macht geltend, durch die gewährte Einsicht in eigenen Rechten, namentlich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, betroffen zu sein.

III.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.05.2026 ist rechtmäßig und verletzt den früheren Insolvenzverwalter nicht in seinen Rechten.

1. Der Beteiligten ist Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zu gewähren, was das Amtsgericht Cottbus im angefochtenen Beschluss zutreffend herausgearbeitet hat.

a) Die Beteiligte ist als Dritte iSv § 299 Abs. 2 ZPO anzusehen. Nach dieser Vorschrift kann Dritten ohne Zustimmung der Beteiligten Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht ist. Im Insolvenzantragsverfahren ist „Dritter“ damit auch ein Gläubiger, der den Insolvenzantrag nicht gestellt hat (HK-Privatinsolvenz/Rein, ZPO, 2. Aufl. 2022, § 299 Rn. 4) und damit auch die Insolvenzverwalterin in einem neueröffneten Verfahren über das Vermögen des Schuldners, die Einsicht in die früheren Akten des bereits abgeschlossenen Insolvenzverfahrens begehrt.

b) Die Beteiligte hat an der begehrten Akteneinsicht ein rechtliches Interesse.

aa) Ein solches Interesse liegt vor, wenn der Akteninhalt die Rechtsstellung des Antragstellers berühren kann und die Einsichtnahme der Verfolgung oder Abwehr eigener Rechte dient. Ein Dritter kann etwa die Einsicht in eine Insolvenzakte erhalten, wenn er wegen einer Einstellung mangels Masse ein Insolvenzgläubiger hätte sein können (Anders/Gehle/Bünnigmann, 84. Aufl. 2026, ZPO § 299 Rn. 29). Ein anerkennenswertes rechtliches Interesse ist gegeben, wenn Belange des Antragstellers berührt sind, die einen rechtlichen Bezug (der nicht eng zu verstehen ist) zu dem Inhalt der einzusehenden Akten haben (MüKoInsO/Bruns, 5. Aufl. 2025, InsO § 4 Rn. 75 m.w.N.). Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2020 – IX AR (VZ) 2/19, NZI 2021, 123, Rn. 14). Der Gläubiger eines insolventen Schuldners hat in diesem Zusammenhang ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte, das er zur ordnungsgemäßen Begründung eines Akteneinsichtsgesuchs nicht weitergehend darlegen muss; dass seine Forderung nicht tituliert ist, steht dem rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06, NZI 2006, 472, Rn. 18).

bb) Nach diesen Maßstäben hat die Beteilige ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft gemacht. Sie ist durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17.02.2025 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf sie übergegangen. Zu den von ihr zu prüfen und gegebenenfalls zu verwertenden Vermögenspositionen können auch Ansprüche gehören, die aus einer früheren Insolvenzverwaltung herrühren.

Die Beteiligte hat ihr Begehren nicht lediglich auf eine allgemeine Neugier oder auf eine unzulässige Ausforschung gestützt. Sie hat vielmehr einen konkreten Lebenssachverhalt benannt, nämlich die mögliche unterbliebene oder verspätete Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs im früheren Insolvenzverfahren, und hierzu Unterlagen vorgelegt. Ob hieraus im Ergebnis ein Anspruch aus § 60 InsO folgt, ist im Akteneinsichtsverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Es genügt, dass – und hierauf hat das Amtsgericht zutreffend abgestellt - nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein rechtlicher Bezug der begehrten Einsicht zu einer möglichen Vermögensposition der Masse nachvollziehbar dargetan ist.

cc) Die hiergegen in der Antragsschrift vom 1. Juni 2026 vorgebrachten Einwände des Antragstellers verfangen nicht. Hierzu im Einzelnen:

aaa) Der Einwand des früheren Insolvenzverwalters und Antragstellers, es fehle von vornherein an der Aktivlegitimation der Beteiligten, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche als solche nicht zum freien Vermögen des Schuldners gehören und mit dem Insolvenzverfahren funktional verbunden sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein aus der pflichtwidrigen Nichtverfolgung eines Masse- oder Anfechtungsanspruchs hergeleiteter Haftungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Rechtsstellung des Schuldners oder einer späteren Insolvenzmasse berühren könnte. § 60 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz, wenn er schuldhaft insolvenzrechtliche Pflichten verletzt. § 92 InsO ordnet für den Gesamtschaden lediglich eine besondere Prozessführungsbefugnis während der Dauer des Insolvenzverfahrens an und bestimmt für Ansprüche gegen den Verwalter die Geltendmachung durch einen neu bestellten Insolvenzverwalter. Gerade diese Regelung zeigt, dass die Prüfung solcher Ansprüche nicht von vornherein außerhalb der Aufgaben einer neu bestellten Insolvenzverwalterin liegt.

Ob ein etwaiger Schaden im Einzelnen als Individualschaden, als Gesamtschaden oder als nicht ersatzfähiger Nachteil einzuordnen ist, betrifft die materiell-rechtliche Begründetheit eines späteren Anspruchs. Diese Prüfung kann und muss im Verfahren über die Akteneinsicht nicht mit der für ein Erkenntnisverfahren erforderlichen Tiefe vorgenommen werden. Für § 299 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass die begehrten Akten zur sachgerechten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen geeignet und erforderlich erscheinen. Dies ist hier der Fall.

bbb) Auch die vom früheren Insolvenzverwalter erhobene Verjährungseinrede unter Bezugnahme auf § 62 InsO steht der Akteneinsicht nicht entgegen.

Zwar kann ein rechtliches Interesse fehlen, wenn der geltend gemachte Bezug zu einer eigenen Rechtsposition offensichtlich nicht besteht oder ein Anspruch aus Rechtsgründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist. Eine solche Eindeutigkeit liegt hier jedoch nicht vor. Die Beteiligte begehrt die Einsicht gerade, um die tatsächlichen Grundlagen, den Zeitpunkt einer etwaigen Pflichtverletzung, die Kenntnisstände und den Verlauf der Anspruchsverfolgung im früheren Verfahren prüfen zu können. Diese Umstände können für Entstehung, Umfang, Durchsetzbarkeit und Verjährung eines Anspruchs erheblich sein.

Die vom früheren Insolvenzverwalter herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2015 – IX ZR 127/14 – rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie belegt vielmehr, dass die Verjährung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter nach § 62 InsO eigenständig und unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu beurteilen ist. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgesprochen, dass die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens frühestens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens beginnt. Ob und in welchem Umfang die in § 62 Satz 2 InsO geregelte Höchstfrist im vorliegenden Sachverhalt eingreift, setzt eine genaue Prüfung der maßgeblichen Verfahrensdaten, der Art des behaupteten Anspruchs und der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Es wäre mit Sinn und Zweck des § 299 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar, die Einsicht gerade deshalb zu versagen, weil der Antragsteller die ohne Aktenkenntnis nicht abschließend beurteilbaren Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs noch nicht vollständig darlegen kann. Die Akteneinsicht dient hier der rechtlichen Prüfung; sie ersetzt nicht die Anspruchsdurchsetzung.

ccc) Die gegenläufigen Belange des früheren Insolvenzverwalters führen ebenfalls nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und etwaige Geheimhaltungsinteressen sind bei der Entscheidung über die Akteneinsicht zu berücksichtigen. Sie schließen die Einsicht aber nicht schon deshalb aus, weil die Akten auch Angaben zur Tätigkeit des früheren Insolvenzverwalters enthalten. Die begehrte Einsicht wird einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin in amtlicher Funktion gewährt. Zudem ist sie auf die Prüfung insolvenzrechtlicher Ansprüche bezogen. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse, das die Einsicht insgesamt ausschlösse, ist nicht ersichtlich.

ddd) Auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg kommt es für die getroffene Entscheidung nicht entscheidend an. Die Akteneinsicht in gerichtliche Verfahrensakten richtet sich im vorliegenden Zusammenhang nach der bundesrechtlichen Spezialregelung des § 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO. Soweit das Landesrecht daneben überhaupt anwendbar sein sollte, begründet es jedenfalls keinen strengeren Ausschluss der nach Bundesrecht zulässigen Einsichtnahme.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Satz 2 EGGVG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlass.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 29 Abs. 1 EGGVG).