Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 der Oberschule KI-Titel
vorläufiger Rechtsschutz · Schulplatzklage · Eilbedürftigkeit · VwGO § 123 · Glaubhaftmachung
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R…-Oberschule (Wahlpflichtfach Sport oder Naturwissenschaften) aufzunehmen, hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der M…-Oberschule und weiterhin hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der R…-Schule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ein Anordnungsanspruch ist zwar gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit besteht (zu diesen Anforderungen vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in dem in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten Zug mit dem Wahlpflichtfach Sport oder Naturwissenschaft an der R…-Oberschule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495, 496), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Danach ist die R…-Oberschule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung.
An der R…-Oberschule werden gemäß 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sogenannte Profilzüge eingerichtet, in denen Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen unterrichtet werden. Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt. Zudem werden an der R…-Oberschule ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet. Die Zuordnung in die Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für das in Jahrgangsstufe 7 beginnende erste Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). An der R…-Oberschule werden die Wahlpflichtfächer Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT), Mathematik, Naturwissenschaften (NaWi), Zweite Fremdsprache (Französisch oder Spanisch), Kunst, Musik und Sport angeboten. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben den Antragsteller zu 1. ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen „Bepunktungsbogen Wahlpflichtfach“ mit dem Erstwunsch für das Wahlpflichtfach Sport und mit dem Zweitwunsch für das Wahlpflichtfach Naturwissenschaft angemeldet.
Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der R…-Oberschule ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Jahren wurden auch für dieses Schuljahr sechs neigungsorientierte Züge eingerichtet (s. Generalvorgang, Bl. 29 ff). Die Festlegung der Zügigkeit entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Mit der Erhöhung der Aufnahmekapazität auf 30 Schülerinnen und Schüler pro Klasse ist die Schule zudem über die Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO (Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8) sogar hinausgegangen.
Somit waren insgesamt 180 Schulplätze (6 x 30) für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2026/2027 zu vergeben. Dabei stehen ausweislich des Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahren vom 15. Mai 2026 (Generalvorgang, Bl. 28 ff.) nach dem Beschluss der Schulkonferenz vom 13. November 2025 für das Schuljahr 2026/2027 in dem sportlich geprägten Zug 30 Plätze und in dem mathematisch-technisch-naturwissenschaftlichen geprägten Zug 50 Plätze (15 Plätze für das Wahlpflichtfach Mathematik, 20 Plätze für das Wahlpflichtfach NaWi und 15 Plätze für das Wahlpflichtfach WAT) zur Verfügung (Generalvorgang, Bl. 29).
Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule richtet sich nach § 2 Absatz 2 bis 5 und § 14 Aufnahme VO-SbP. Die Aufnahme in einen Profilzug der Martin-Buber-Oberschule setzt, auch bei freien Kapazitäten, voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für das spezifische Angebot der Schule – hier also des jeweils ausgewählten Profilzuges – erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule zunächst die individuelle Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähigkeiten und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch; die Teilnahme einer protokollierenden Person ist zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP).
Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Gemäß § 14 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP werden an der Martin-Buber-Oberschule Schülerinnen und Schüler, die sich für zwei Wahlpflichtfächer entscheiden und die Aufnahmevoraussetzungen in beiden erfüllen, in dem Wahlpflichtfach berücksichtigt, das dem Erstwunsch entspricht.
Für die „profilbezogenen standardisierten Gespräche“ gelten dieselben An-forderungen, die auch an andere nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführende Aufnahmegespräche gestellt werden (ausführlich hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2019 – VG 14 L 294.19 –, Entscheidungsabdruck S. 7 ff. m.w.N.). Danach gilt unter anderem, dass sichergestellt sein muss, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 – VG 14 L 198.18 – und vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 201.19 –). Die Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-)Ergebnisse müssen in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP). Nur so kann das Gericht überprüfen, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 – VG 14 L 198.18 – und vom 30. August 2016 – VG 14 L 392.16 –, VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2021 – VG 20 L 81/21 –, EA. S. 4 f.).
Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung genügt die Vergabe der Schulplätze im Wahlpflichtfach Sport bzw. Naturwissenschaft – im hiesigen Verfahren insoweit geprüft wie für den Antragsteller zu 1. relevant – diesen Vorgaben.
Den für das Wahlpflichtfach Sport zur Verfügung stehenden 30 Schulplätzen standen im diesjährigen Auswahlverfahren 93 Anmeldungen mit dem von den Erziehungsberechtigten auf dem „Bepunktungsbogen Wahlpflichtfach“ angegebenen Erstwunsch „Sport“ gegenüber; auch der Antragsteller zu 1. gehörte zu diesen. Unter Berücksichtigung der von der Schule beanstandungsfrei angestrebten Erfüllung der 25 %-Quote gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme-VO-SbP pro Wahlpflichtfach standen 22 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit einer Durchschnittsnote in der Förderprognose von 2,7 oder weniger zur Verfügung (1. Bewerberkreis) und 8 Plätze für Kinder, die eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von 2,8 oder höher haben oder keine Durchschnittnote nachweisen können (2. Bewerberkreis). Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern wurde dementsprechend ein Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt, an dem auch der Antragsteller zu 1., der zum 2. Bewerberkreis gehörte, teilnahm.
Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der R…Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog, der auch über die Webseite der Schule zugänglich ist (Generalvorgang, Bl. 34; https://r...oberschule.de/wpdm-package/kompetenzkatalog/, abgerufen am 27. Juli 2026). Dieser unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das Wahlpflichtfach relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (Bewertungsbereich I), „fachbezogene Kompetenzen“ (Bewertungsbereich II) und „zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (Bewertungsbereich III) und listet jeweils die Anzahl der erreichbaren Punkte. Eine Konkretisierung dieser Vorgaben im Sinne einer weiteren Standardisierung enthalten zudem die „Richtlinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Sport“ vom 3. März 2025 (Generalvorgang, Bl. 53 f.) sowie allgemein zum Auswahlgespräch das Protokoll der Dienstbesprechung zur Beauftragung von Lehrkräften für das Aufnahmeverfahren „Übergang in die Jahrgangsstufe 7“ vom 10. Februar 2026 (Generalordner, Bl. 38 ff., etwa mit Blick auf die Frist zur Nachreichung von Unterlagen bis zum 20. März 2026). Zudem werden in den jeweiligen „Bepunktungsbogen Wahlpflichtfach“ die Vorgaben nochmals weiter konkretisiert.
Diese Bewertungsvorgaben erfüllen bei summarischer Prüfung die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs sowohl hinsichtlich des vorab festgelegten Inhalts der Bewertungsmaßstäbe als auch hinsichtlich der Dokumentation (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 9; vgl. für das Wahlpflichtfach „Französisch“ VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2025 – VG 20 L 267/25 – S. 6 ff.). Insbesondere bieten die in den Richtlinien zur Punktegabe definierten Maßstäbe für die Vergabe der jeweiligen Punkte grundsätzlich Gewähr für ein einheitliches Bewertungsvorgehen. Die dort aufgeführten Kriterien bilden den inhaltlichen Rahmen dessen, was in die Bewertung einfließen darf. Die Verfahrensabläufe, u.a. die Dauer des Gesprächs, die Berücksichtigung von Belegen über schulische und außerschulische Erfahrungen, sowie eine Frist für die Vorlage von Belegen wurden verbindlich vorgegeben. Die beauftragten Lehrkräfte wurden laut Protokoll der Dienstbesprechung zur Beauftragung von Lehrkräften vom 10. Februar 2026 unter Hinweis zum Organisationsablauf, den Aufnahmebedingungen und den Bepunktungsbögen (Generalvorgang, Bl. 38 ff.) über die festgelegten Vorgaben informiert. Zudem war jeweils lediglich eine Person für die Durchführung der einzelnen Wahlpflichtfächer-Aufnahmegespräche zuständig (Generalvorgang, Bl. 38).
Nach dem Ergebnis des diesjährigen Eignungsfeststellungsverfahrens wiesen für den sportlich geprägten Zug 53 Kinder aus dem 1. Bewerberkreis und 19 Kinder aus dem 2. Bewerberkreis die Mindesteignung auf. Der Antragsteller zu 1. konnte bei der Schulplatzvergabe keine Berücksichtigung finden, nachdem er nur 3 Eignungspunkte erzielte und damit seine Mindesteignung nicht nachgewiesen hat. Weder stellen die Antragsteller die Richtigkeit der Bewertung substantiiert in Frage noch sind für eine unzutreffende Bewertung Anhaltspunkte ersichtlich. Die im Bewertungsbereich I hinsichtlich der Sportnote (Note 2) vergebene Summe von zwei Punkten lässt keine Fehler erkennen. Es ist auch nicht dargetan, dass die Bewertung der fachbezogenen Kompetenzen des Antragstellers zu 1. mit insgesamt einem Punkt fehlerhaft gewesen ist. Die Antragsteller haben drei vom Antragsteller zu 1. erzielte Siegerurkunden aus den letzten Jahren sowie den Nachweis für dessen Teilnahme am Zeppelin-Kiesteichlauf 2023 eingereicht. Unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Sport hat er für diese sportlichen Nachweise zutreffend einen Punkt erhalten. Hinsichtlich zusätzlicher inner- und außerschulischer Erfahrungen im Bewertungsbereich III hat der Antragsteller zu 1. keine Angaben gemacht und im Anmeldeverfahren auch keine Belege eingereicht, sodass insofern zutreffend 0 Punkte zu vergeben waren. Nachweise einer Zugehörigkeit des Antragstellers zu 1. zu einem Sportverein liegen nicht vor. Der bloße Hinweis der Lehrkraft in der Förderprognose vom 30. Januar 2026 auf einen Kampfsportverein ist nicht ausreichend. Selbst wenn man im Übrigen hinsichtlich dieses Bewertungsbereiches die sich aus dem Halbjahreszeugnis der 6. Klasse des Antragstellers zu 1. ergebende Teilnahme am Schwerpunktunterricht „Floorball“ als innerschulische Erfahrung berücksichtigen würde – was die Antragsteller nicht geltend gemacht haben – hätte der Antragsteller zu 1. mit dann 4 Punkten die Mindesteignung nicht erreicht. Ohnehin dürfte eine solche Berücksichtigung nicht in Betracht kommen, da nach den Richtlinien die Teilnahme an einer Wahlunterrichtveranstaltung erforderlich ist [Unterstreichung nur hier]. Die Teilnahme am Schwerpunktunterricht an der U…Grundschule ist jedoch laut der Schulwebseite obligatorisch, wenn auch zwischen verschiedenen Fächern wie Tanz, Gesunde Ernährung, Floorball, Graffiti, Schülerblog und kreatives Gestalten gewählt werden kann (siehe unter https://www.u...-gs.de/schwerpunktunterricht/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026).
Auch für das von den Antragstellern als Zweitwunsch angegebene Wahlpflichtfach Naturwissenschaften besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz an der R…-Oberschule beanspruchen kann. Den 20 Schulplätzen im Wahlpflichtfach Naturwissenschaft standen im diesjährigen Auswahlverfahren 24 Anmeldungen entgegen mit dem von den Erziehungsberechtigten auf dem „Bepunktungsbogen Wahlpflichtfach“ angegebenen Erstwunsch sowie 9, die dieses Wahlpflichtfach – wie auch der Antragsteller zu 1. – als Zweitwunsch angegeben haben. Unter Berücksichtigung der von der Schule beanstandungsfrei angestrebten Erfüllung der 25 %-Quote gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme-VO-SbP pro Wahlpflichtfach standen 15 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit einer Durchschnittsnote in der Förderprognose von 2,7 oder weniger zur Verfügung (1. Bewerberkreis) und 5 Plätze für Kinder, die eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von 2,8 oder höher haben oder keine Durchschnittnote nachweisen können (2. Bewerberkreis). Auch hier wurde mit allen angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern dementsprechend ein Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt, an dem der zum 2. Bewerberkreis gehörende Antragsteller zu 1. ebenfalls teilnahm.
Inhaltliche Vorgaben auch für die standardisierten Auswahlgespräche im Wahlpflichtfach Naturwissenschaften ergeben sich zunächst wiederum aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen, auf der Schul-Webseite abrufbaren Kompetenzkatalog. Dieser unterscheidet auch für Naturwissenschaften zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das Wahlpflichtfach relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (Bewertungsbereich I), „fachbezogene Kompetenzen“ (Bewertungsbereich II) und „zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (Bewertungsbereich III) und listet jeweils die Anzahl der erreichbaren Punkte. Eine Konkretisierung dieser Vorgaben im Sinne einer weiteren Standardisierung enthalten zudem die „Richtlinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Naturwissenschaften“ vom 24. März 2025 (Generalvorgang, Bl. 48 ff.) sowie allgemein zum Auswahlgespräch das Protokoll der Dienstbesprechung zur Beauftragung von Lehrkräften für das Aufnahmeverfahren „Übergang in die Jahrgangsstufe 7“ vom 10. Februar 2026 (Generalordner, Bl. 38 ff., (etwa mit Blick auf die Frist zur Nachreichung von Unterlagen bis zum 20. März 2026). Zudem werden im „Bepunktungsbogen Wahlpflichtfach“ die Vorgaben nochmals weiter konkretisiert. Es ist bei summarischer Prüfung weder erkennbar noch geltend gemacht, dass diese Bewertungsvorgaben die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs sowohl hinsichtlich des vorab festgelegten Inhalts der Bewertungsmaßstäbe als auch hinsichtlich der Dokumentation nicht erfüllen.
Nach dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wiesen für den naturwissenschaftliche geprägten Zug 25 Kinder aus dem 1. Bewerberkreis und 6 Kinder aus dem 2. Bewerberkreis die Mindesteignung auf. Der Antragsteller zu 1. konnte auch hier mit nur einem Eignungspunkt und dem Nichterreichen der Mindesteignung keinen Schulplatz erhalten. Anhaltspunkte für eine unrichtige Bewertung seiner Eignung sind weder von den Antragstellern vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die Bewertung der Notensumme (NaWi-Note (doppelt), Mathematik und Deutsch (einfach)) des Antragstellers mit 15 und mithin die Punktesumme von 0 Punkten im ersten Bewertungsbereich lässt keinen Fehler erkennen. Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass die Bewertung der fachbezogenen Kompetenzen des Antragstellers zu 1. mit insgesamt einem Punkt fehlerhaft gewesen ist. Das Zustandekommen der vom Antragsteller zu 1. in dem Gespräch anhand vorgegebener Aufgaben erzielten Bewertung von einem Punkt ergibt sich nachvollziehbar aus dessen Auswertungsbogen für die mündliche Aufgabe und den Richtlinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Naturwissenschaften. Die Bewertung des Gesprächs über weitere naturwissenschaftliche Themenfelder, Betätigungen und Interessen mit 0 Punkten kann anhand des Bepunktungspogens ebenfalls nachvollzogen werden. Hinsichtlich zusätzlicher inner- und außerschulischer Erfahrungen haben die Antragsteller weder Angaben gemacht noch Belege eingereicht, sodass auch insofern die Vergabe von 0 Punkten nicht zu beanstanden ist.
Sofern die Antragsteller schließlich pauschal auf nicht auszuschließende Mängel in der Dokumentation verweisen, geht diese Rüge ins Leere. Ein Dokumentationsmangel wird damit weder substantiiert aufgezeigt noch ist ein solcher für die Kammer im Übrigen ersichtlich.
Soweit die Antragsteller darüber hinaus (hilfsweise) die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 der M…-Oberschule begehren, die die Antragsteller als Zweitwunsch benannt haben, können sie den erforderlichen Aufnahmeanspruch nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht glaubhaft machen. Den zum Schuljahr 2026/2027 in den sechs Regelzügen an der M…-Oberschule in der Jahrgangsstufe 7 zur Verfügung stehenden 168 Schulplätzen standen bereits 392 Schülerinnen und Schüler gegenüber, die sich mit Erstwunsch für die dortige Aufnahme beworben haben (siehe den Vermerk zum Aufnahmeverfahren an der M…-Oberschule vom 15. April 2026). Angesichts der danach bereits bestehenden deutlichen Übernachfrage von Erstwunschanmeldungen war die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die sich – wie der Antragsteller zu 1. – dort mit dem Zweitwunsch beworben haben, nicht möglich.
Die hilfsweise geltend gemachte Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 der Drittwunschschule, der R…-Schule, können die Antragsteller ebenfalls nicht beanspruchen. Denn insoweit standen den zum Schuljahr 2026/2027 in der Jahrgangsstufe 7 zur Verfügung stehenden 196 Schulplätzen (s. Einrichtungsvermerk vom 29. April 2026) bereits 205 Erstwunschanmeldungen gegenüber und lag damit eine Übernachfrage schon unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern vor. Eine Aufnahme von Schülerinnen und Schüler, die sich mit Zweitwunsch oder – wie der Antragsteller zu 1. – mit Drittwunsch für die R…-Schule beworben haben, kam demnach nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. GKG.
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