EuGH Siebte Kammer Urteil

Verordnung [EG] Nr. 850/1998

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung [EG] Nr. 850/1998 – Art. 29 Abs. 2 – Beschränkungen des Schollenfangs – Maximale Maschinenleistung der Fischereifahrzeuge – Verordnung [EWG] Nr. 2847/93 – Art. 2 Abs. 1 – Verordnung [EG] Nr. 2371/2002 – Art. 23 – Durchführung von Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 geänderten Fassung verstoßen, dass es Fischereifahrzeuge mit einer höheren als der nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 geänderten Fassung erlaubten Maschinenleistung zugelassen hat.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik – Schollenfang – Inspektion und Kontrolle der Fischereifahrzeuge und ihrer Aktivitäten – Verantwortung der Mitgliedstaaten