OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 9. Zivilsenat Beschluss

Berufung gegen Urteil wegen Streitwert von 3.953,16 € zurückgewiesen KI-Titel

Berufung zurückgewiesen · ZPO § 522 · Kostenverteilung · vorläufige Vollstreckbarkeit · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (8 O 29/20) vom 17.11.2021 wird zurückgewiesen.

Damit ist die Anschlussberufung wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und der Anschlussberufung trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.953,16 € festgesetzt. Davon entfallen 2.950,11 € auf die Berufung und 1.003,05 € auf die Anschlussberufung.

Gründe

2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.04.2022 Bezug genommen.

5

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.