Im Rahmen des § 45 SGB X liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht immer schon dann vor, wenn der …
Sozialrecht
Leitsatz
Im Rahmen des § 45 SGB X liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht immer schon dann vor, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Vielmehr setzt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes auch bei grober Fahrlässigkeit die Ausübung von Ermessen voraus.