Darlegungslast bei ernsthafter Möglichkeit offensichtlichen Fehlers i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV
Leitsatz
Zur Darlegung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass der Kunde zu seinem konkreten Verbrauchsverhalten vorträgt. Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 21. November 2025 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-08 O 138/25) werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 13.269,92 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus einem Energieversorgungsvertrag geltend.
Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.12.2023 ein Energieversorgungsvertrag über die Belieferung mit Strom für die Verbrauchsstelle des Beklagten mit der Anschrift „Straße1, Stadt1“. Die Kundennummer lautete: …. Die Nummer des Zählers lautete: …. Die Klägerin ist an der Verbrauchsstelle die Grundversorgerin für Strom. Die Versorgung erfolgte nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV, Bundesgesetzblatt I 2006, 2391) sowie den Ergänzenden Bedingungen hierzu (Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A. LG).
Die Klägerin belieferte den Beklagten an der Verbrauchsstelle mit Strom. Dabei rechnete die Klägerin die Stromrechnungen im Lauf des Vertragsverhältnisses jahresübergreifend von August bis August des Folgejahres ab.
Mit Rechnung vom 26.08.2019 rechnete die Klägerin für den Stromverbrauch im Zeitraum vom 16.08.2018 bis 16.08.2019 beruhend auf einem Verbrauch 15.241 kWh einen Betrag i.H.v. € 3.225,82 ab, wobei der Zählerendstand am 16.08.2019 mit 119.198 kWh angegeben wurde.
Mit Rechnung vom 31.08.2020 rechnete die Klägerin den Stromverbrauch für den Zeitraum vom 17.08.2019 bis 10.08.2020 über 460 kWh mit € 214,36 ab, wobei am 10.08.2020 ein Zählerstand vom Netzbetreiber von 119.658 kWh angegeben wurde.
Mit Rechnung vom 06.09.2021 rechnete die Klägerin den Stromverbrauch des Beklagten für den Zeitraum vom 11.08.2020 bis 29.08.2021 zunächst mit € 243,43 unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von 509 kWh ab, wobei der Zählerstand nach Schätzung am 29.08.2021 120.167 kWh betragen sollte. Diese Abrechnung wurde mit Rechnung vom 23.08.2022 auf einen Verbrauch von 0,0 kWh korrigiert, wobei der Zählerendstand am Ablesetag 29.08.2021 wie am Ende der Vorperiode 119.658 kWh betragen sollte.
In der Rechnung der Klägerin vom 23.08.2022 für den Zeitraum vom 30.08.2021 bis 15.08.2022 wurde der Zählerendstand zum 31.07.2022 weiterhin mit 119.658 kWh angegeben, sodass der Verbrauch des Beklagten in diesem Zeitraum mit 0,0 kWh beziffert wurde. Der Zählerstand wurde am 15.08.2022 abfotografiert und das Foto wurde dem Beklagten von der Klägerin mit E-Mail vom 23.07.2024 zugesandt.
Mit Rechnung vom 21.05.2024 übersandte die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum vom 16.08.2022 bis 22.08.2023 eine Rechnung für verbrauchten Strom in Höhe von 62.636 kWh. Der Zählerendstand wurde dabei mit 182.294 kWh beziffert, wobei der Zählerstand wiederum abfotografiert worden war. Dabei stellte die Klägerin dem Beklagten unter Berücksichtigung der durch den Beklagten innerhalb des Verbrauchszeitraums geleisteten Zahlungen einen Betrag in Höhe von € 23.016,44 in Rechnung. Der Beklagte widersprach der Rechnung und bat um die Ablesedaten und Ablesestände der vergangenen Rechnungen. Die Klägerin erwiderte hierauf mit E-Mail vom 21.06.2024.
Der Beklagte zahlte den am 21.05.2024 abgerechneten Betrag in Höhe von € 23.016, 44 nicht. Aufgrund einer vorliegenden Bankeinzugsermächtigung versuchte die Klägerin am 13.06.2024 erfolglos, den Betrag aus der Rechnung vom 21.05.2024 einzuziehen. Hierdurch entstand der Klägerin eine Bankrücklastschriftgebühr in Höhe von € 6,50.
Mit Rechnung vom 03.07.2024 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum vom 23.08.2023 bis 31.12.2023 unter Zugrundelegung von verbrauchtem Strom in Höhe von 4.466 kWh einen Betrag in Höhe von € 1.608,33 in Rechnung.
Mit Schreiben vom 07.01.2025, 28.01.2025 und 25.02.2025 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von insgesamt € 24.624,77 auf.
Die Klägerin hat behauptet, in der Rechnung vom 21.05.2024 sei der Verbrauch für den Zeitraum vom 16.08.2022 bis 22.08.2023 abgerechnet worden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem er die Verbrauchsstelle genutzt habe, aber keine Zählerprüfung in die Wege geleitet habe. Dazu sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sobald er den Stillstand des Zählers bemerkt habe. Aufgrund der unterlassenen Kontaktaufnahme durch den Beklagten könne der Verbrauch im Falle eines Zählerstillstandes alleine aufgrund eines Verschuldens des Beklagten nicht mehr korrekt den einzelnen Verbrauchszeiträumen zugerechnet werden. Der Beklagte als Energiekunde müsse kontinuierlich sämtliche zur Durchführung des Vertrages notwendigen Daten an den Energieversorger übermitteln, damit ordnungsgemäße Abrechnungen erfolgen könnten. Dabei habe er insbesondere Auskunftspflichten aus § 2 Absatz 2, 3 StromGVV/GasGVV. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gem. § 242 BGB dar. Denn durch die fehlende Information an den Energieversorger werde diesem die Möglichkeit genommen, die Situation an der Verbrauchsstelle zu überprüfen.
Weiterhin würden allein hohe Verbrauchsmengen keinen offensichtlichen Fehler im Sinne des § 17 StromGVV begründen können. Der Beklagte habe darzulegen, welches Verbrauchsverhalten er in den einzelnen Jahren gehabt habe. Er müsse zumindest überschlagmäßig den aus seiner Sicht korrekten Verbrauch ermitteln, da er diesen Verbrauch schulde und auch zahlen müsse. Der Vortrag des Beklagten sei insoweit unsubstantiiert, als nach seinem eigenen Vortrag in den Zeiträumen, wo der Zähler angeblich stillgestanden habe, ein Verbrauch stattgefunden habe. Der Beklagte müsse konkret zum Verbrauchsverhalten in den streitgegenständlichen Verbrauchszeiträumen vortragen und dieses entsprechend unter Beweis stellen. Erforderlich für einen substantiierten Vortrag sei dabei, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren konkret darlege, welche Verbraucher in welchen Zeiträumen mit welchen Leistungsstärken in der Verbrauchsstelle genutzt worden seien.
Es sei auch keine Verjährung eingetreten, weil im Rahmen des § 17 StromGVV der Energieversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht habe. Entscheidend sei daher das Datum der Rechnung und nicht der Verbrauchszeitraum. Dem Beklagten sei ein Berufen auf die Einrede der Verjährung auch aufgrund seiner Obliegenheitsverletzungen verwehrt. Denn die Umstände, die gegebenenfalls zu einer verspäteten Berechnung geführt hätten, seien allein aufgrund seines pflichtwidrigen Unterlassens eingetreten.
Der Beklagte befinde sich außerdem gem. § 286 Absatz 2, Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 StromGVV in Verzug, da er den klageweise geltend gemachten Betrag trotz Fälligkeit nicht beglichen hat. Eine gesonderte Mahnung sei für den Verzugseintritt nicht nötig gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 24.624,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus einem Teilbetrag in Höhe von 23.016,44 € seit dem 08.06.2024 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.608,33 € seit dem 21.07.2024 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Nebenforderung 10,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes 2019/20, der am 31.08.2020 abgerechnet wurde, und 2020/21, der am 06.09.2021 abgerechnet wurde, die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte erklärt zudem, er mache nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 StromGVV von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.
Die Beklagte hat behauptet, der Rechnung vom 21.05.2024 liege tatsächlich der Stromverbrauch vom 17.08.2019 bis zum 22.08.2023, somit über vier Jahre, zugrunde. Der Zähler sei offensichtlich unbrauchbar defekt gewesen, da er über 4 Jahre den gleichen Zählerstand von 119.658 kWh angezeigt habe. Dabei habe der Zähler schon unmittelbar nach der Ablesung vom 16.08.2019 aufgehört zu zählen. Die angegeben Zählerstände von 182.294 kWh am 22.08.2023 und 186.760 kWh am 31.12.2023 seien auch nicht richtig, da keine Reparatur oder ein Austausch des Zählers stattgefunden habe, sodass die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass der Zähler zu diesen Zeitpunkten einen zu hohen Verbrauch anzeigt habe. Es bestehe daher die ernsthafte Möglichkeit, dass die Abrechnungen offensichtlich falsch seien.
Weiterhin liege der Rechnung vom 21.05.2024 ein falscher Strompreis zu Grunde, weil die Klägerin dort dem Gesamtverbrauch von vier Jahren die Strompreise des letzten Jahres zu Grund gelegt habe, obwohl die Strompreise in den vorausgegangenen Jahren niedriger gewesen seien. Die Klägerin verlange damit einen höheren Strompreis für 3 vorausgegangene Abrechnungsperioden, als sie habe berechnen konnte, wenn sie in diesen Abrechnungsperioden korrekt abgerechnet habe. Die Abrechnung vom 21.05.2024 sei auch aus diesem Grunde i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 1 StromGVV offensichtlich falsch.
Darüber hinaus habe die Klägerin für 2022 und 2023 durch die Zusammenfassung der Verbräuche ab dem Zählerstand bei 119.658 kWh in einer Rechnung die Auswirkungen der Strompreisbremse bei der Berechnung der Stromkosten nicht berücksichtigt. In den Rechnungen vom 21.05.2024 und 03.07.2024 sei nur für 2023 ein Verbrauch von 42.148 kWh berechnet. Damit liege die Verbrauchsstelle im Jahr 2023 über der Grenze von 30.000 kWh pro Jahr, bei welchem 70 % zu einem Preis von 13 ct/kWh gedeckelt seien. Zusätzlich handele es sich bei dem von der Klägerin in Rechnung gestellten Strom im Jahr 2022 und 2023 auch um Heizstrom für eine Wärmepumpe, der während der Geltung der Strompreisbremse auf 28ct/kWh gedeckelt gewesen sei. In der Abrechnung vom 21.05.2024 sei aber vom 01.01.2023- 30.06.2023 ein Verbrauchspreis HT von 0.366980 €/kWh berechnet, sodass auch insoweit die Abrechnung offensichtlich falsch sei.
Von einem Stromkunden könne auch keinesfalls verlangt werden, kontinuierlich die Funktionsfähigkeit des Zählers des Stromanbieters zu überprüfen. Vielmehr könne sich der Stromkunde selbstverständlich auf die Ablesung verlassen. Dem Beklagten könne daher auch kein Verschulden angelastet werden. Der Klägerin hingegen habe nach Zusendung der Zählerstände durch den Netzbetreiber schon für die Abrechnung für 2019/20 vom 30.8.2022 der niedrige Verbrauch von nur 460 kWh in einem Jahr auffallen müssen. Es sei Sache der Klägerin als Verkäuferin im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, wieviel Strom sie dem Beklagten in dieser Zeit geliefert habe. Für den Beklagten als Stromkunden sei es auch nicht möglich über viele Jahre hinweg noch nachzuvollziehen, welche Verbraucher in welchem Umfang genutzt worden seien. Die Klägerin habe, nachdem der für sie tätige Netzbetreiber ihr per Foto die jeweils offensichtlich falschen Zählerstand mitgeteilt habe, feststellen müssen, woran dies liege und ggf. den Zähler austauschen müssen. Für den offensichtlich nicht funktionierenden Zähler könne die Klägerin nicht die Richtigkeitsvermutung beanspruchen.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2, 3 StromGVV sei auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht anwendbar. Denn die Norm gehe in Abs. 2 von einem faktischen Zustandekommen des Grundversorgungsvertrages durch Stromentnahme aus, ohne dass überhaupt ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei, was hier aber der Fall sei. Der Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin habe auch nicht geendet im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 StromGVV.
Die dreijährige Verjährungsfrist für die Abrechnung 2019/20 habe am 31.12.2023, diejenige für 2020/21 am 31.12.2024 geendet, sodass der Mahnbescheid, der erst am 25.03.2025 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangen sei, die Verjährung nicht mehr gehemmt habe. Die Klägerin könne auch nicht durch die Rechnung vom 21.05.2024, in der für bereits abgerechnete Zeiträume Rechnungen erstellt worden seien, den Verjährungsbeginn durch diese neue Rechnung hinausschieben.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 21.11.2025 verurteilt, an die Klägerin € 15.691,28 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2025 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 64 % dem Beklagten und zu 36 % der Klägerin auferlegt.
Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von € 15.691,28 aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe in dem Verbrauchszeitraum vom 16.08.2022 bis 22.08.2023 an den Beklagten insgesamt 62.636,00 kWh Strom geliefert, könne hiervon schon auf der Grundlage der vorliegenden Abrechnungen nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergebe sich aus diesen Abrechnungen das Bild, in dem Zeitraum vom 17.08.2019 bis 22.08.2023 eine Stromlieferung in der genannten Menge zuzüglich weiterer 460 kWh erfolgt sei. Der Beklagte habe gegen die hier gegenständliche Abrechnung einen grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 StromGVV erheblichen Einwand erhoben, weil die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV bestehe. Dies ergebe sich hier aus der enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der streitgegenständlichen Verbrauchswerte von denen einer vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode. Denn der hier gegenständliche Verbrauch für den Abrechnungszeitraum 16.08.2022 bis 22.08.2023 von 62.636 kWh läge exorbitant über dem Verbrauch der drei Vorjahre, in denen der Verbrauch bei 460 kWh sowie zweimal 0 kWh gelegen habe. Der Beklagte müsse auch nicht, entgegen der Ansicht der Klägerin, zur Feststellung der Diskrepanz zu dem eigenen Verbrauchsverhalten vortragen. Die insoweit existierende Rechtsprechung überspanne die Anforderungen an die Darlegungen des Stromkunden, da eine konkrete Darlegung zum Verbrauchsverhalten eine entsprechende Dokumentation durch den Verbraucher voraussetze. Zu einer solchen Dokumentation würde sich ein Stromkunde aber erst veranlasst sehen, wenn er von dem hohen Verbrauchswert erfahren habe. Auch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Az. 3 U 81/21 ergebe sich in Anknüpfung an die einschlägige Rechtsprechung des BGH, dass zunächst zu klären sei, ob eine außerhalb jeglicher Plausibilität liegende Verbrauchsmenge abgerechnet werde. Bejahe man dies, so bedürfe es zur Berufung auf die Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers keiner weiteren Darlegung des Stromkunden. Stelle man indes nur fest, dass der Verbrauch zwar von dem Verbrauch des Vorjahres abweiche, aber keine exorbitante Erhöhung vorliege, so könne sich der Kunde nur erfolgreich auf einen Abrechnungsfehler berufen, wenn er zum eigenen Verbrauch vortrage. Im vorliegenden Fall ergäbe sich aber bereits aus der Differenz zwischen dem Verbrauch des Vorjahres und dem für den hier gegenständlichen Zeitraum abgerechneten Verbrauch ein geradezu explosionsartiger Anstieg des Verbrauchswertes. Die Abrechnungen der Vorjahre seien zudem aufgrund von Ablesungen durch den Netzbetreiber und damit eines objektiven Dritten entstanden. Das Zahlenmaterial zu den Verbrauchswerten der Vorjahre sei daher nicht streitig, weil die Klägerin selbst nicht behauptet habe, dass in den Zeiträumen kein Verbrauch durch den Beklagten stattgefunden habe.
Dem Beklagten sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen Abrechnungsfehler zu berufen, weil keine unzureichende Mitwirkung des Beklagten erkennbar sei, da der Beklagte nach Erhalt der Stromrechnung vom 06.09.2021 über den Zeitraum 11.08.2020 bis 29.08.2021 unstreitig eine Beanstandung geäußert habe. Damit sei der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Dem Beklagten stehe aber kein Recht zur vollständigen Leistungsverweigerung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV zu. Denn er habe für den Abrechnungsfehler auch eine einleuchtende Erklärung geboten und damit zugleich aufgezeigt, wie der Abrechnungswert zutreffend zu ermitteln sei. Nach dem Ergebnis der Ablesungen sei es evident, dass im Laufe des Abrechnungszeitraumes 17.08.2019 bis 10.08.2020 ein Fehler in der Erfassung erfolgt sei, denn es sei nicht erklärlich, wie bei gleichbleibendem Verbrauchsverhalten innerhalb eines Jahres der Stromverbrauch sich von 15.241 kWh/Jahr auf 460 kWh/Jahr reduziert habe. Dass sodann am 22.08.2023 ein Zählerstand von 182.294 kWh abgelesen worden sei, sei nicht anders erklärlich, als dass der Zähler den Verbrauch in der Zeit 17.08.2019 bis 22.08.2023 zwar erfasst, aber das Ergebnis nicht angezeigt habe, und dass er nach Wegfall des technischen Fehlers in der Anzeige nunmehr den aktuellen Verbrauchswert anzeige, dieser jedoch nicht den von der Klägerin angeführten Abrechnungszeitraum, sondern den Zeitraum vom 17.08.2019 bis zum 22.08.2023 betreffe. Soweit der Beklagte behaupte, der von ihm aufgezeigte technische Fehler des Zählers belege, dass dieser unbrauchbar defekt sei, überzeuge dies nicht, da der abgerechnete Verbrauchswert bezogen auf vier Jahre völlig plausibel sei, weil der Durchschnittswert der vier Jahre mit 15.774 kWh nur geringfügig über dem Verbrauchswert der letzten nachvollziehbaren Erfassung liege. Jedenfalls sei auch zu berücksichtigen, dass aufwändig durch Sachverständigengutachten zu klärende Tatsachenfragen nicht im Rechtsstreit über die Forderung des Energieversorgers, sondern in einem etwaigen Rechtsstreit über die Rückforderung des Kunden eines Versorgungsunternehmens zu beantworten seien.
Der in der Abrechnung vom 21.05.2024 aufgezeigte Zählerstand zeige im Ergebnis den Verbrauch im Zeitraum vom 17.08.2019 bis zum 22.08.2023. Der Anspruch der Klägerin errechne sich daher wie folgt:
In dem Zeitraum vom 17.08.2019 bis zum 22.08.2023 liege ein Gesamtverbrauch des Beklagten von 63.096 kWh (182.294,0 kWh - 119198 kWh) vor, was einem jährlichen Durchschnittsverbrauch von 15.774 kWh entspreche. Im Abrechnungszeitraum 17.08.2019 bis 10.08.2020 errechneten sich hieraus Verbrauchskosten von € 2.680,26 (= € 0,155130 x 15774 x 137/360 plus € 0,179 x 15774 x 223/360). Im Abrechnungszeitraum 11.08.2020 bis 29.08.2021 errechneten sich hieraus Verbrauchskosten von € 2.823,55 (= € 0,179 x 15774). Im Abrechnungszeitraum 30.08.2021 bis 15.08.2022 errechneten sich hieraus Verbrauchskosten von € 3.705,31 (= € 0,2349 x 15.774). Im Abrechnungszeitraum 16.08.2022 bis 22.08.2023 errechneten sich hieraus Verbrauchskosten von € 4.466,20 (= € 0,17689 x 15.774 x 138/372 plus € 0,36698 x 15.774 x 181/372 plus € 0,27345 x 15.774 x 53/372). Hinzu kämen in jedem der vier Jahre der Grundpreis von € 99,83 zzgl. Messstellebetriebskosten von € 8,16 sowie Stromsteuer in Höhe von € 323,37 (€ 0,205 x 15.774) mithin insgesamt pro Abrechnungsjahr € 431,36.
Für den Abrechnungszeitraum 17.08.2019 bis 10.08.2020 greife aber die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem die Verbrauchsabrechnung dem Kunden gegenübergestellt werde, beginne. Die von der Klägerin gestellte Rechnung betreffend den Zeitraum 17.08.2019 bis 10.08.2020 datiere auf den 31.08.2020, so dass der Lauf der Verjährungsfrist des hiermit abgerechneten Anspruchs der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2020 begonnen habe und somit am 31.12.2023 Verjährung eingetreten sei. Die von der Klägerin gestellte Rechnung betreffend den Zeitraum 11.08.2020 bis 29.08.2021 datiere zwar auf den 06.09.2021, was grundsätzlich einen Eintritt der Verjährung zum 31.12.2024 ergäbe. Wegen der Beanstandung der Rechnung durch den Beklagten und der sich anschließenden Überprüfung der Rechnung durch die Klägerin sei jedoch eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin abschließend abgerechnet habe, eingetreten. Verjährung sei deshalb erst zum 22.08.2025 und damit nach Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids und Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten eingetreten. In dem Abrechnungszeitraum 2020/21 sei deshalb nur der Anspruch auf Erstattung Fixkosten in Höhe von € 431,36 verjährt.
Die Einwände des Beklagten gegen die Schlussrechnung für den Stromverbrauch im Zeitraum vom 23.08.2023 bis 31.12.2023 seien hingegen nicht begründet, weil keine Bedenken bezüglich der Plausibilität dieses Wertes bestünden.
Im Ergebnis bestehe daher eine Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von € 15.691,28, die sich wie folgt zusammensetze:
2020/21 - € 2.823,55 + 16 % MwSt x 143/384 = € 1.219,71
Plus - € 2.823,55 + 19 % MwSt x 241/384 = € 2.112,50
2021/22 - € 3.705,31 + € 431,36 + 19 % MwSt = € 4.922,64
2022/23 - € 4.466,20 + € 431,36 + 19 % MwSt = € 5.828,10
Rest 2023 = € 1.608,33
Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 291 BGB, weil es keinen vorgerichtlichen Verzug gegeben habe, da in dem Abrechnungsschreiben vom 06.09.2024 der falsche Abrechnungszeitraum benannt worden sei. Der Klägerin seien daher auch weder Mahnkosten noch Kosten der Rücklastschrift vom Beklagten zu erstatten.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht den Klageantrag teilweise abgewiesen, weil die Vorschrift des § 17 StromGVV vorliegend nicht richtig angewendet worden sei. Die Vorschrift des § 17 StromGVV könne überhaupt erst zur Anwendung kommen, wenn ein substantiiertes Bestreiten des Verbrauchs durch den Beklagten vorliege. Entgegen der Annahme des Gerichts sei dies im vorliegenden Verfahren aber nicht der Fall. Die Klägerin habe in ihrer Eigenschaft als Grundversorgerin und Energielieferantin keinen eigenen Zugang zu den Verbrauchsstellen; diesen Zugang habe neben dem Energiekunden nur der Netzbetreiber auf Grundlage der Netzanschlussverordnung (NAV). Es sei daher die originäre Aufgabe des Netzbetreibers und des Energiekunden, dem Energielieferanten kontinuierlich Zählerstände mitzuteilen. Daraus ergebe sich auch die Auskunftspflicht des Energiekunden. Der Beklagte müsse deshalb für ein substantiiertes Bestreiten des Verbrauchs umfassend zum Verbrauchsverhalten in den einzelnen Verbrauchszeiträumen vorgetragen. Notwendig sei dazu der Vortrag, welche Verbraucher mit welchen Leistungsstärken in welchen Zeiträumen in der Verbrauchsstelle genutzt worden sind. Dieser Vortrag sei für den Beklagten möglich und zumutbar, da nur er Kenntnis über sein Verbrauchsverhalten habe. Der Klägerin als Energieversorger sei ein Vortrag zum tatsächlichen Verbrauch an der Verbrauchsstelle überhaupt nicht möglich. Nur auf der Basis eines entsprechenden Vortrags des Beklagten könne ein Sachverständiger dann gegebenenfalls beurteilen, ob die Einwände eines Energiekunden zutreffend wären oder nicht.
Der Beklagte habe sich auch rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er seine Auskunftspflicht missachtet habe und nicht kontinuierlich einzelne Zählerstände mitgeteilt habe. Dieser Pflichtenverstoß des Beklagten müsse sanktioniert werden, um Rechtsmissbrauch vorzubeugen.
Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 24.624,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus einem Teilbetrag in Höhe von 23.016,44 € seit dem 08.06.2024, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.608,33 € seit dem 21.07.2024 sowie als Nebenforderung 10,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zu der Berufung der Klägerin trägt der Beklagte wie folgt vor: Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Darlegung des Stromkunden zu seinem tatsächlichen Verbrauch im Rahmen von § 17 StromGVV gerade nicht erforderlich, wenn der gemessene Verbrauch außerhalb jeglicher Plausibilität liege. Die von der Klägerin zitierten landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zur Darlegungslast des Beklagten seien auf den vorliegenden Fall wegen abweichender Sachverhaltsgestaltungen gerade nicht übertragbar. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin als Energieversorgerin in der streitgegenständlichen Rechnung für den Abrechnungszeitraum 2022/23 den Stromverbrauch von den drei vorausgegangenen Abrechnungszeiträumen in dieser Rechnung, somit insgesamt vier Abrechnungszeiträume zusammengefasst. Die Verbräuche in den Abrechnungen für 2019/20, 2020/21 und 2021/22 lägen jeweils im dreistelligen kWh - Bereich und derjenige für 2022/23 im 6-stelligen kWh - Bereich und damit außerhalb jeglicher Plausibilität.
Der Beklagte habe auch davon ausgehen dürfen, dass der Zähler ordnungsgemäß funktioniere. Insbesondere deshalb, weil die Zählerstände im Auftrag der Klägerin vom Netzbetreiber selbst abgelesen und fotografisch dokumentiert worden seien. Der Klägerin hingegen habe auffallen müssen, dass die von ihr erstellten Abrechnungen für 2019/20, 2020/21 und 2021/22 nicht richtig sein können. Als Gläubigerin habe sie auf die Korrektheit ihrer Abrechnung zu achten, insbesondere dann, wenn sie sich des Netzbetreibers bediene, um die Zählerstände abzulesen. Das Landgericht habe daher im Ergebnis zu Recht die Gesamtverbrauchsmenge der letzten vier Abrechnungszeiträume auf vier Jahre aufgeteilt und dabei festgestellt, dass der so ermittelte durchschnittliche Einjahresverbrauch in der Größenordnung liege, wie die vorausgegangenen Einjahresverbräuche. Anhand der jeweils gültigen Strompreise habe es dann richtigerweise die Forderungen der Klägerin für die einzelnen Jahre ermittelt.
Der Beklagte hat seinerseits gegen das am 25.11.2025 zugestellte Urteil am 10.12.2025 Berufung eingelegt und diese mittels eines am 22.01.2026 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet. Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts nur soweit er über € 12.359,07 zuzüglich Zinsen somit über € 3.332,21 zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen zu Unrecht verurteilt wurde.
Seine eigene Berufung begründet der Beklagte wie folgt: Soweit das Landgericht im Rahmen der Verjährungshemmung nach § 203 BGB für den Abrechnungszeitraum 11.08.2020 bis 29.08.2021 davon ausgehe, dass der Beklagte die Abrechnung vom 06.09.2021 beanstandet hätte, sei dies falsch. Das Landgericht führe auch nicht aus, wie und in welcher Weise diese Beanstandung stattgefunden haben solle. Der Beklagte habe lediglich für die Abrechnung für den Zeitraum vom 16.08.2022 bis 22.08.2023 vom 21.05.2024 um Überlassung der Zählerstände gebeten. Dies sei dann durch die E-Mail der Klägerin vom 21.06.2025 erfolgt, durch diesen Schriftwechsel sei jedoch keine Verhandlung über die Abrechnung vom 06.09.2021 zustande gekommen. Durch die Bitte des Beklagten, die Zählerstände aus der Vergangenheit zuzusenden, könne die Klägerin jedoch nicht annehmen, dass der Beklagte sich auf Erörterungen über die Rechnung von drei Jahren davor einlasse. Über eine Abrechnung von drei Jahren zuvor, vom 06.09.2021, habe der Beklagte zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Erklärungsbewusstsein gehabt. Auch aufgrund der Regelung des § 40b Abs. 1 EnWG, wonach keine längeren Zeitabschnitte als 1 Jahr abgerechnet werden dürften, habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte über die Abrechnung von drei Jahren zuvor einen Meinungsaustausch habe herbeiführen wollen.
Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte,
das Urteil des Landgerichtes Frankfurt vom 21.11.2025 zu Az. 2-08 O 138/25 wie folgt abzuändern:
1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 12.359,07 € nebst Zinsen daraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2025 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Ausführungen des Landgerichts zum Einwand der Verjährung des Beklagten seien nicht nachvollziehbar, da in der Anspruchsbegründung vom 19.04.2025 die Verbrauchszeiträume vom 16.08.2022 bis 31.12.2023 abgerechnet worden seien. Streitgegenständlich seien überhaupt nicht Rechnungen aus den Verbrauchszeiträumen davor, insbesondere auch nicht aus den Zeiträumen 2019 bis 2020. Die streitgegenständlichen Rechnungen seien aber auf den 21.05.2024 und 03.07.2024 datiert und daher offensichtlich nicht verjährt.
II.
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Sie ist unbegründet.
Die klägerische Berufung erachtet die angegriffene Entscheidung zentral deshalb für unzutreffend, weil das Landgericht die Hauptforderung i. H. v. € 8.933,49 aberkannt hat, obgleich der Beklagte nicht im Einzelnen Vortrag zu seinem Verbrauchsverhalten gehalten hat. Der Kunde könne, so die Klägerin, den Verbrauch nur substantiiert bestreiten, wenn er entweder Zählerstände darlege, die von den abgerechneten abwichen, oder - so er den Zähler für defekt halte oder aus anderen Gründen keine abweichenden Zählerstände vortrage - er sein Verbrauchsverhalten detailliert darlege. Wolle man dies anders sehen, wäre der Energieversorger schutzlos gestellt. Denn er sei nicht in der Lage, den Verbrauch zu belegen, der an der Verbrauchsstelle angefallen sei.
a) Zutreffend hat das Landgericht zunächst darauf abgestellt, dass ein Zahlungsverweigerungsrecht nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte keine Nachprüfung seiner Messeinheit verlangte. Einschlägig ist ein Zahlungsverweigerungsrecht nach § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StromGVV, welches bei Einwänden gegen eine Rechnung oder Abschlagsrechnung gegeben ist, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Diesbezüglich ist der Kunde nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet, d. h., er muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, die dem Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Schluss auf die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 23).
b) Nach diesen Maßstäben ist es grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, welcher Vortrag des Kunden erforderlich und hinreichend ist, um die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers darzutun. Denn die Beurteilung, ob ein solcher Fehler vorliegt, ist nicht anhand generalisierter Maßstäbe vorzunehmen (BGH, Urt. v. 10.2.2026 - VIII ZR 88/25, Rn. 35).
Deshalb ist es auch grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls ist, ob der Kunde zu seinem konkreten Verbrauchsverhalten unter Angabe der verwendeten Stromabnehmer und des Umfangs ihrer Nutzung Vortrag halten muss.
aa) Wendet der Kunde beispielsweise ein, dass eine Rechnung überhaupt nicht das mit ihm bestehende Vertragsverhältnis betreffe, die Rechnung Rechenfehler enthalte oder dass offensichtlich ein falscher Stromzähler der Abrechnung zugrunde gelegt worden sei, ist es ersichtlich nicht notwendig, dass er zu seinem Verbrauchsverhalten vorträgt. Gleiches gilt regelmäßig, wenn einem Privatkunden Strommengen in Rechnung gestellt werden, deren Verbrauch im Privatkundenbereich jeglicher Plausibilität entbehrt. Möchte der Kunde hingegen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers damit begründen, dass die ihm in Rechnung gestellte, im Grundsatz plausible Strommenge nicht zu seinem konkreten Verbrauchsverhalten passt, ist es notwendig, dass er zu diesem Verbrauchsverhalten näher vorträgt.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die enorme und nicht plausibel erklärbare Abweichung der zwischen den Parteien eines Abrechnungsstreits in Streit stehenden Verbrauchswerte von denen einer vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers begründen kann (OLG Celle, Urt. v. 4.3.2025 − 13 U 60/24, EnWZ 2025, 275 Rn. 13; OLG Köln, Beschl. v. 28. 10. 2011 - 11 U 174/11, NJOZ 2012, 1012; BeckOGK BGB/Tüngler, 1.11.2025, § 433 Rn. 360). Dies korrespondiert mit Sinn und Zweck des Einwendungsausschlusses, der darin liegt, Streitigkeiten über Mess- und Ablesefehler zu erfassen, in denen es regelmäßig um überschaubare Beträge geht und es dem Haushaltskunden auch zumutbar ist, mit der Prüfung seiner Einwände auf eine Beweisaufnahme im Regressprozess verwiesen zu werden. Aus diesem Rahmen fällt allerdings eine Fallgestaltung, in der dem Haushaltskunden weit außerhalb jeder Plausibilität liegende Verbrauchsmengen und dementsprechend Nachforderungen in einer Höhe in Rechnung gestellt werden, die zu einer finanziellen Bedrängnis eines durchschnittlichen Privathaushalts führen können, deutlich heraus (BGH, Urt. v. 7.2.2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 21).
Macht der Kunde eine solche enorme und nicht plausibel erklärbare Abweichung geltend, ist er - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - hinsichtlich der Verbrauchswerte, die in der von ihm herangezogenen Vergleichsabrechnungsperiode oder den von ihm herangezogenen Vergleichsabrechnungsperioden abgerechnet wurden, darlegungs- und beweisbelastet. Weiteren Vortrags zum konkreten Verbrauchsverhalten im Einzelnen bedarf es hingegen nicht. Denn bei der enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung von einer vorherigen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode begründet bereits diese Divergenz die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers.
bb) Solchen Vortrag hat der Beklagte gehalten. Zwischen den Parteien ist nach den landgerichtlichen Feststellungen unstreitig, dass die Klägerin mit Rechnung vom 21. Mai 2024 (Anlage K 2) für den Zeitraum vom 16. August 2022 bis 22. August 2023 einen Verbrauch von 62.636 kWh abrechnete. Für die vorherige Abrechnungsperiode vom 30. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 hatte die Klägerin mit Rechnung vom 23. August 2022 (Anlage B5 = Bl. 82-88 d. A. I. Instanz) einen Verbrauch von 0,00 kWh abgerechnet. Für die davor liegende Abrechnungsperiode vom 11. August 2020 bis zum 29. August 2021 kamen mit Rechnung vom 6. September 2021 (Anlage B3 = Bl. 70-75 d. A. I. Instanz) 509,00 kWh zur Abrechnung, die mit Rechnung vom 23. August 2022 (Anlage B4 = Bl. 76-81 d. A. I. Instanz) auf einen Verbrauch von 0,00 kWh korrigiert wurde. Für die weiter zurückliegende Abrechnungsperiode vom 17. August 2019 bis zum 10. August 2020 (Anlage B1 = Bl. 63-68 d. A. I. Instanz) wurde mit Rechnung vom 31. August 2020 mit 460,00 kWh abgerechnet.
cc) Ein generalisierter Ansatz, nach welchem abstrakt ein Multiplikator bestimmt wird, bei dessen Vorliegen eine enorme und nicht plausibel erklärbare Abweichung von Verbräuchen verschiedener Abrechnungsperioden anzunehmen ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 10.2.2026 - VIII ZR 88/25, Rn. 35, nicht bestimmbar, weil er der umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zuwiderliefe. Aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 7.2.2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 21, lässt sich ersehen, dass eine solche Abweichung bei dem Zehnfachen in Betracht zu ziehen ist, wobei es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Vorliegend sollen im Rahmen der streitig gewordenen Abrechnungsperiode rund 63.000 kWh verbraucht worden sein, wohingegen in den beiden vorherigen Abrechnungsperioden kein Verbrauch stattgefunden haben soll und in der dritten, vor der streitigen Abrechnungsperiode liegenden Periode ein Verbrauch von 460 kWh abgerechnet wurde. Es liegt damit eine enorme und nicht plausibel erklärbare Abweichung vor.
Nicht entschieden werden muss, ob auch im Fall einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Kunde gehalten ist, allgemein darzulegen, dass sein Verbrauchsverhalten eine solche Abweichung nicht erklären kann. Denn der Beklagte hat in der Klageerwiderung, S. 1 (Bl. 58 und 60 d. A. I. Instanz), eine plausible Erklärung dahingehend vorgetragen, dass der für den Zeitraum vom 16. August 2022 bis 22. August 2023 abgerechnete Verbrauch von 62.636 kWh tatsächlich im Zeitraum von August 2019 bis August 2023 verbraucht worden sei. Der Zähler müsse unmittelbar nach der Ablesung am 16. August 2019 aufgehört haben dazu zählen. Mit der Rechnung vom 21. Mai 2024 seien sodann alle Verbräuche seit dem 16. August 2019 abgerechnet worden. Dieser Stromverbrauch sei - so der Vortrag in der Duplik, S. 2 (Bl. 175 d. A. I. Instanz) - bis auf 460 kWh nicht in einem Jahr, sondern in vier Jahren entstanden. Aus diesem Vortrag ist ersichtlich, dass der Kläger ein im Wesentlichen gleichbleibendes Verbrauchsverhalten behaupten möchte. Denn die Behauptungen, der mit Rechnung vom 21. Mai 2024 abgerechnete Verbrauch erfasst einen Zeitraum von vier Jahren ist nur dann der Wahrheit entsprechend möglich, wenn man zugrunde legt, dass sich wesentliche Änderungen im Verbrauchsverhalten nicht ergeben haben.
Dies entspricht zudem der Haltung der Klägerin selbst, welche diese in ihrer E-Mail vom 21. Juni 2024 (Bl. 95 d. A. I. Instanz) äußerte. In dieser ist ausgeführt, dass der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2018/2019 einen Verbrauch von 15.241 kWh gehabt habe und dass der auf Grundlage des Zählerstandes 182.294 ermittelte Verbrauch bei einer Verteilung über vier Jahre realistisch gewesen sei, wenn man bedenke, dass eine Stromheizung genutzt worden sei.
c) Dass der Beklagte als Kunde sein Verbrauchsverhalten nicht im Einzelnen darlegen und beweisen muss, stellt die Klägerin nicht in unbilliger Weise schutzlos.
Denn es ist grundsätzlich an der Klägerin als Verkäuferin des Stroms die tatsächlichen Grundlagen der von ihr geltend gemachten Forderung nach § 433 Abs. 2 BGB - mithin die Richtigkeit der in ihrer Rechnung zugrunde gelegten Verbrauchsmenge - darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 7.2.2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 13). Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV begünstigt sie dahingehend, dass der Beklagte als Kunde mit Einwendungen nur insofern gehört wird, als die in der Norm genannten Voraussetzungen von ihm dargelegt und ggf. bewiesen werden. Gelingt ihm dies - wie vorliegend hinsichtlich des Einwands der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV -, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Klägerin als Verkäuferin darlegungs- beweisbelastet ist.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie sei schutzlos gestellt, weil es ihr unmöglich sei, zum konkreten Verbrauchsverhalten ihres Kunden vorzutragen, da sie diesbezüglich keine Wahrnehmungen haben könne, kann dieser Einwand nach dem Vorstehenden nur dann von Bedeutung sein, wenn es auf das konkrete Verbrauchsverhalten ankommt. Zudem hat die Klägerin die Möglichkeit, auf einen ihr mitgeteilten Verbrauch, der in enormer und nicht plausibler Weise von einem vorherigen Verbrauch abweicht, durch Nachfragen und Nachforschungen zu reagieren. Dies zeigt exemplarisch der vorliegende Fall. Bereits die Differenz der Abrechnung vom 26. August 2019 (Anlage B10 = Bl. 102 d. A. I. Instanz), in welcher für den Zeitraum vom 16. August 2018 bis zum 16. August 2019 ein Verbrauch von 15.241 kWh abgerechnet wurde, zur folgenden Abrechnung von 460 kWh hätte die Klägerin zum Anlass nehmen können, den Gründen für diese erhebliche Differenz nachzugehen.
d) Anderes ergibt sich nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung.
aa) Der Beschluss des 3. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2021 - 3 U 82/21 (Anlage K8 = Bl. 149-162 d. A. I. Instanz) hat eine Fallgestaltung zum Gegenstand, in welcher - wie das Landgericht in der vorliegend angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt hat - sich ein über die Jahre hinweg konstanter, sehr hoher Stromverbrauch zeigte, der bereits vor dem dort streitgegenständlichen Zeitpunkt zu konstatieren war (Beschluss S. 10). Zudem lag dem 3. Zivilsenat ein Sachverhalt vor, in welchem die ermittelten Werte mit zwei verschiedenen Zählern festgestellt worden waren und im Rahmen eines Kontrolltermins ein Kontrollzähler geschaltet worden war. Auch war im Rahmen dieses Kontrolltermins ein Verbrauch von 3 kWh über den Zeitraum von 1,5 Stunden festgestellt worden, der der sich aus dem Umstand erklären ließ, dass im Bad des Haupthauses der versorgten Liegenschaft 400 W-Plattenheizkörper und in einem „Massagehaus“ ein 2 kW-Radiator in Betrieb waren (S. 4 des Beschlusses). Hinsichtlich einer späteren Verringerung des Verbrauchs im Zeitraum nach dem Kontrolltermin hat der 3. Zivilsenat ausgeführt, dass es mehr als naheliegend gewesen sei, dass die Kundin in der Auseinandersetzung um den Stromverbrauch ihr Verbrauchsverhalten über gedacht und angepasst habe.
Damit lag der Entscheidung des 3. Zivilsenats gerade kein Sachverhalt wie der vorliegende zugrunde, in welcher eine enorme und nicht plausibel erklärbare Abweichung der zwischen den Parteien eines Abrechnungsstreits in Streit stehenden Verbrauchswerte von denen einer vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode gegeben war. Vielmehr waren die Verbrauchsmengen plausibel (Beschluss S. 10 f.). In diesem Fall hat der 3. Zivilsenat weiteren Vortrag zum Verbrauchsverhalten für erforderlich gehalten.
Soweit der 3. Zivilsenat ausgeführt hat, hohe Verbrauchsmengen allein könnten nicht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers begründen (Beschluss S. 9), ist damit keine Aussage zur Beantwortung der Frage getroffen, was gilt, wenn eine außerhalb jeglicher Plausibilität liegende Verbrauchsmenge gegeben ist, die eine nicht erklärliche, gleichsam exorbitante Steigerung im Verbrauch darstellt.
bb) Das OLG Koblenz hat im Beschluss vom 17.3.2015 - 3 U 1514/14, zitiert nach juris, Rn. 19-22 zu § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV tragend allein angenommen, die offensichtliche Unrichtigkeit könne nicht mit einem ungewöhnlich hohen Verbrauch begründet werden, weil sie sich nicht aus der Rechnung selbst ergebe. Diese Sichtweise ist mit der jüngeren Entscheidung BGH, Urt. v. 7.2.2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 nicht in Einklang zu bringen, in welcher zudem die Auffassung des OLG Koblenz aus dem Beschluss vom 17.3.2015 - 3 U 1514/14 ausdrücklich als andere, nicht zu folgende Auffassung bezeichnet wird (BGH, a. a. O. Rn. 22).
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast verhält sich die Entscheidung nur insofern, als sie konkreten Sachvortrag zum Verbrauchsverhalten und zum Stromverbrauch der beim Kunden vorhandenen Endgeräte fordert, wenn dieser den Einwand nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV erhob und infolge dieses Einwandes eine Zähler Überprüfung stattfand, die jedoch nicht zur Feststellung eines Fehlers führte (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.3.2015 - 3 U 1514/14, zitiert nach juris, Rn. 27). Diese Fallgestaltung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Beklagte hat sich nicht auf § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV berufen und eine Überprüfung des Erzählers hat nicht stattgefunden.
cc) In dem Verfahren, in dem der Beschluss des OLG Koblenz vom 2. Februar 2026, Az. 8 W 70/26 (vorgelegt als Anlage K13 = Bl. 136 bis 142 d. A. II. Instanz) erging, lag zum einen widersprüchlicher Sachvortrag zum Verbrauchsverhalten vor (S. 5 des Beschlusses). Zum anderen waren Verbrauchswerte vorgetragen, welche entweder nicht mehr als doppelt so hoch wie der normale Stromverbrauch des betroffenen Kunden waren oder bezüglich derer eine Nachprüfung nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b) StromGVV stattgefunden hatte, welche eine ordnungsgemäße Funktion des Stromzählers bestätigt hatte. Ergänzend hat das OLG Koblenz (S. 6 des Beschlusses) ausgeführt, dass der Kunde nicht dargelegt habe, welche konkreten Stromverbraucher er nutze, wobei zu bedenken sei, dass der betroffene Bauernhofkomplex jedenfalls aus mehreren Gebäuden bestehe, wobei nicht dargelegt worden sei, wie die Gebäude beheizt würden und wie die Warmwasserversorgung erfolge. Auch im Übrigen habe der Kunde den unstreitig deutlich über dem Durchschnitt liegenden jährlichen Stromverbrauch nicht erklärt. Dass der Kunde bei einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung stets konkreten Vortrag zu seinem Verbrauchsverhalten erbringen müssen, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
dd) Die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 3.9.2019 - 1 O 418/19 (Anlage K4 = Bl. 130-135 d. A. I. Instanz) betrifft die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages über die Grundversorgung mit Strom und Gas. Sie ist nicht einschlägig.
ee) Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.4.2015 - 2-13 O 76/14 (Anlage zur Replik = Bl. 136-140 d. A. I. Instanz) hat einen Sachverhalt zum Gegenstand, in welchem der Kunde geltend gemacht hatte, das mit Strom belieferte Ladengeschäft sei lediglich 45 m2 groß und verfüge über keine Klimaanlage. Dies hat das Landgericht bei einem Stromverbrauch, der in einem Abrechnungszeitraum von rund zwei Jahren Stromkosten von € 5.077,38 verursacht hatte, als nicht hinreichend substantiierten Vortrag angesehen, weil der Verbrauch nicht derart ungewöhnlich gewesen sei, dass er weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedurft hätte. Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der zwischen den Parteien eines Abrechnungsstreits in Streit stehenden Verbrauchswerte von denen einer vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode verhält sich die Entscheidung nicht.
ff) Der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. August 2020 - 4 T 218/20 (Anlage K10 = Bl. 165-168 d. A. I. Instanz) beruht auf der Prämisse, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers nur dann bestehen kann, wenn die betreffende Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, die bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel über die Fehlerhaftigkeit wecken können. Dem ist jedenfalls bei einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung aufgrund der Entscheidung BGH, Urt. v. 7.2.2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012, nicht zu folgen.
gg) Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.1.2024 - 2-27 O 624/23 (Anlage K6 = Bl. 141-144 d. A. I. Instanz) und der Beschluss des LG Aschaffenburg vom 19. März 2024 - 21 O 172/23 (Anlage K7 = Bl. 145-146 d. A. I. Instanz) betreffen die Frage, ob ein Kunde, welcher sich auf § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV beruft, zur Meidung einer Unterbrechung der Stromversorgung jedenfalls denjenigen Betrag zahlen muss, den er für die in Streit stehende Abrechnungsperiode als berechtigt ansieht. Die Entscheidungen sind für den vorliegend streitgegenständlichen Sachverhalt ersichtlich nicht einschlägig.
e) Soweit die Klägerin in der Berufung rügt, der Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, weil er nicht kontinuierlich Zählerstände mitgeteilt habe, ist dieser Vortrag angesichts der Darlegungen in der Klageerwiderung unzutreffend. Der Beklagte hat die einzelnen Zählerstände nebst ihrer fotografischen Dokumentation dargelegt. Die Klägerin erklärt nicht, auf welcher Grundlage der Beklagte verpflichtet gewesen sein soll, zu anderen Zeitpunkten weitere Zählerstände mitzuteilen. Zudem hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte nach Erhalt der Stromrechnung vom 6. September 2021 unstreitig eine Beanstandung äußerte, die Beklagte in Reaktion hierauf jedoch nur ihre Rechnung auf null reduziert habe und auch im Folgejahr den nicht geänderten Zählerstand trotz erneuter Mitteilung des Netzbetreibers nicht zum Anlass genommen habe, Maßnahmen zu ergreifen. Eine Treuwidrigkeitsvorwurf sei dem Beklagten deshalb nicht zu machen. Gegen diese Argumentation des Landgerichts erinnert die Klägerin mit ihrer Berufung nicht Substantiiertes.
3. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4. Sie ist unbegründet.
a) Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung die Fälligkeit seiner Forderung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraussetzt (BGH, Urt. v. 17.7.2019 − VIII ZR 224/18, NVwZ-RR 2019, 952; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.3.2025 - 15 U 253/23, BeckRS 2025, 24929, Rn. 34).
Die Klägerin rechnete den Zeitraum vom 11. August 2020 bis zum 29. August 2021 mit Rechnung vom 6. September 2021 ab. Sie stellte für den Verbrauch in diesem Zeitraum € 243,43 in Rechnung. Die Rechnung wurde mit Rechnung vom 23. August 2022 auf € 0,00 reduziert. Die klägerische Forderung nach Bezahlung des in diesem Zeitraum gelieferten Stroms verjährte daher grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2024. Diese rechtlich zutreffende Beurteilung des Landgerichts stellt der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht in Zweifel.
b) Das Landgericht hat jedoch eine Hemmung der Verjährung nach § 203 S. 1 BGB angenommen. Insofern hat es sich darauf gestützt, dass aufgrund von Beanstandungen des Beklagten eine Überprüfung der Rechnung vorgenommen worden sei. Die Verjährung sei deshalb bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin „abschließend“ abgerechnet habe, gehemmt gewesen. In Bezug genommen ist damit die Rechnung vom 23. August 2022, durch welche der Rechnungsbetrag von € 243,43 auf € 0,00 reduziert wurde. Dem liegt zugrunde, dass die mit Ablauf des Jahres 2021 anlaufende Verlängerung wegen Verhandlungen bis zum 23. August 2022 gehemmt gewesen sei.
c) Der Beklagte rügt insofern, die landgerichtliche Annahme, er habe die Abrechnung vom 6. September 2021 beanstandet, sei unzutreffend.
Hingegen hat das Landgericht auf S. 8 seines Urteils, 2. Absatz, dargelegt, dass der Beklagte nach Erhalt der Stromrechnung vom 6. September 2021 „unstreitig eine Beanstandung geäußert“ habe. Die Beklagte habe in Reaktion auf diese Beanstandung „lapidar eine Nullrechnung“ erstellt. Diese Feststellung ist gemäß § 314 ZPO der Entscheidung im Berufungsrechtszug zugrunde zu legen. Unerheblich ist insofern, dass sie nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung enthalten ist. Es ist anerkannt, dass vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen erfasst werden, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BGH, Urt. v. 19 5.1998 - XI ZR 216/97, NJW 2000, 3007).
d) Im Übrigen legt der Beklagte dar, dass seine Reklamationen bezüglich der Rechnung vom 21. Mai 2024 keine Verhandlung über den drei Jahre zuvor - nämlich mit Rechnung vom 6. September 2021 - erstmalig abgerechneten Anspruch für den Zeitraum vom 11. August 2020 bis zum 29. August 2021 gewesen sei. Insofern macht er geltend, dass er die Rechnung vom 21. Mai 2024 wegen ihrer außergewöhnlichen Höhe nicht habe nachvollziehen können. Auch sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte am 21. Mai 2024 den Verbrauch für mehrere Jahre abgerechnet gehabt habe.
Die von der Hemmung nach § 203 S. 1 BGB erfassten Ansprüche werden durch den Gegenstand der Verhandlungen bestimmt. Gegebenenfalls bedarf es einer Auslegung der Verhandlungserklärungen. Der Anspruchsbegriff des § 203 BGB ist deshalb regelmäßig nicht im Sinne einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage zu verstehen. Er erstreckt sich vielmehr im Zweifel auf alle Ansprüche, die jener Lebenssachverhalt hervorbringt, der den Verhandlungen zugrunde liegt, wenn und soweit diese Ansprüche auf ein vergleichbares Gläubigerinteresse gerichtet sind (MüKo BGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 203 Rn. 10). Sinn und Zweck des § 203 BGB ist es, das zwischen den Parteien bestehende gute Verhältnis möglichst ungetrübt zu halten und den potentiellen Anspruchsinhaber nicht zu zwingen, durch Klageerhebung oder in ähnlicher Weise die Verjährung zu unterbrechen. Verhandlungen über einen streitigen oder einen zweifelhaften Anspruch dem dienen rechtspolitisch wünschenswerten Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Sie sollen daher von dem zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährung befreit werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 577 f. Rn. 19).
Soweit der Beklagte geltend macht, er habe in der Klageerwiderung vom 10. Juni 2025, S. 2, vorletzter und letzter Absatz, nur dargelegt, bezüglich der Abrechnung vom 21. Mai 2024 für den Zeitraum vom 16. August 2022 bis 22. August 2023 um Überlassung der Zählerstände gebeten zu haben, so ist in der Klageerwiderung vorgetragen, die Klägerin habe dem Beklagten im Rahmen der Reklamation der „streitgegenständlichen Rechnung“, d. h. der Rechnung vom 21. Mai 2024, mit E-Mail vom 23. Juli 2024 ein Foto des Zählerstandes vom 15. August 2022 (Anlage B7) übersandt. Zudem habe der Beklagte nach Widerspruch gegen die Rechnung „um die Ablesedaten und Ablesestände der vergangenen Rechnungen“ gebeten. Die Klägerin habe darauf mit E-Mail vom 21. Juni 2024 die Ablesedaten ab dem Zeitraum 2017/18 übersandt. In der E-Mail habe sie erklärt, dass der am 21. Mai 2024 abgerechnete Verbrauch von 62.627 kWh über einen Zeitraum von vier Jahren nachvollziehbar sei. In der als Anlage B9 beigefügten E-Mail vom 21. Juni 2024 sind die Ablesedaten vom 15. August 2018 bis zum 31. Dezember 2023 näher aufgeschlüsselt. In der E-Mail ist ausgeführt, dass der Mehrverbrauch vermutlich schon in den Vorjahren angefallen und „erst jetzt“ aufgefallen sei. Gebeten wird um die Übersendung eines aktuellen Fotos, um eine Prüfung oder Korrektur vornehmen zu können. Dargelegt wird, dass die Sachlage überprüft werde, sobald das Foto vorliege und ggf. Rechnungskorrekturen für die vorherigen Jahre im Sinne einer neuen Verbrauchsaufteilung erfolgen würden. Weiter ist aus der Anlage B9 (Bl. 94 d. A. I. Instanz) ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten mit E-Mail vom 23. Juli 2024 die Zählerfotos der Jahre 2020, 2022 und 2023 übersandte.
Ersichtlich war Gegenstand der Kommunikation der Parteien und damit auch der gemäß § 203 S. 1 BGB weit zu verstehenden Verhandlungen nicht nur der Abrechnungszeitraum vom 16. August 2022 bis zum 22. August 2023, wie er in der Rechnung vom ein 20. Mai 2024 mit 62.636 kWh seinen Niederschlag gefunden hatte. Vielmehr gingen die Parteien den Gründen für diesen insbesondere nach Verständnis des Beklagten extrem überhöhten Wertes gemeinsam dadurch nach, dass die vorherigen Zeiträume in den Blick genommen wurden. Dies war auch für den Beklagten ersichtlich, dessen Rechtsverteidigung zentral auf der Behauptung beruht, in der Rechnung vom 20. Mai 2024 seien die Verbräuche von vier Jahren zusammengefasst. Der Beklagte wusste daher, dass die vorherigen Abrechnungen, welche einen minimalen oder gar keinen Verbrauch auswiesen, falsch waren. Für ihn ersichtlich wollte die Klägerin auch die vorherigen Abrechnungszeiträume überprüfen und zur Disposition stellen.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich für beide Parteien aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist auf gesicherter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte insbesondere zur ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV im Fall einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung verschiedene Abrechnungsperioden anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
8. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren war gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 40 GKG nach den Anträgen, die den Rechtszug eingeleitet haben, festzusetzen. Da beide Parteien Berufung eingelegt haben, waren die von ihnen in der Berufungsinstanz verfolgten Ansprüche gemäß § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 GKG zusammenzurechnen.
Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Hauptforderung mit einem Gebührenstreitwert von € 8.933,49 zu bemessen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz der mit der Berufung begehrten € 24.624,77 und der zugesprochenen € 15.691,28.
Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatzaus aus einem Teilbetrag in Höhe von € 23.016,44 seit dem 8. Juni 2024 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von € 1.608,33 seit dem 21. Juli 2024 fordert, sind die Zinsen i. H. v. € 8.933,49 aus dem Teilbetrag von € 23.016,44 als Nebenforderung betroffen und damit gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwertrelevant. Im zweiten Rechtszug zur Hauptforderung erstarkt und streitwertrelevant sind damit eine Zinsforderung aus € 14.082,95 seit dem 8. Juni 2024 und aus € 1.608,33 seit dem 21. Juli 2024. Allerdings hat das Landgericht Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 15.691,28, d. h. aus der Summe von € 14.082,95 und € 1.608,33, seit dem 30. März 2025 zugesprochen. Insofern greift die Klägerin das ihr günstige Urteil nicht an. Streitwertrelevant für die klägerische Berufung sind mithin Zinsen aus € 14.082,95 seit dem 8. Juni 2024 bis zum 29. März 2025 und aus € 1.608,33 seit dem 21. Juli 2024 bis zum 29. März 2025. Es handelt sich um einen Betrag von € 915,71 + € 88,51, mithin € 1.004,22.
Der außerdem mit der Berufung verfolgte Betrag von € 10,10 für Mahnkosten ist ausdrücklich als Nebenforderung geltend gemacht worden.
Die Berufung der Klägerin hat daher insgesamt ein Gebührenstreitwert von € 9.937,71.
Die Berufung des Beklagten ist mit einem Gebührenstreitwert von € 3.332,21 zu bemessen, da er die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung nebst anteiliger Zinsen, die als Nebenforderungen anzusehen sind, angegriffen hat.
Es ergibt sich ein Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz von insgesamt € 13.269,92.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001201