§ 26 Abs 2 Nr 1 BSHG stellt klar, daß für die dort genannten Ausbildungen schon dem Grunde nach …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
§ 26 Abs 2 Nr 1 BSHG stellt klar, daß für die dort genannten Ausbildungen schon dem Grunde nach Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, es also auf zusätzliche individuelle Gründe für den Ausschluß von Ausbildungsförderung nicht ankommt (Fortführung der st Rspr d Sen zur früheren Rechtslage).