SG Hamburg 7. Kammer Beschluss

Vorläufige Gewährung von Schulbegleitung bei schwerer körperlicher Behinderung KI-Titel

Schulbegleitung · Teilhabe an Bildung · Sonderpädagogischer Förderbedarf · Einstweilige Anordnung · Behinderung

Sozialrecht

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Besuch der Stadtteilschule B. vorläufig für den Zeitraum vom 20. August 2026 bis zum 31. Januar 2027, längstens bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache, weitere Leistungen einer 1:1-Schulbegleitung im Umfang von 11,23 Stunden/Woche mit der Qualifikation pädagogisch/pflegerisch ausgebildetes Personal zu gewähren.

2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren über die vorläufige Gewährung von Leistungen der Teilhabe an Bildung in Form einer Schulbegleitung in Höhe von weiteren 11,23 Stunden/Woche.

2

Die Antragstellerin, bei der eine infantile Zerebralparese (ICP) diagnostiziert worden ist, besucht die 6. Klasse der Stadtteilschule B., einer offenen Ganztagsschule. Nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurde bei der Antragstellerin Pflegegrad 5 sowie ein Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen B, H, aG festgestellt. Die Antragsgegnerin hat bei der Antragstellerin einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung festgestellt, zuletzt mit Bescheid der Antragsgegnerin, Amt für Bildung, vom 21. April 2026, befristet bis zum 31. Juli 2027. In dem sonderpädagogischen Förderplan der Stadtteilschule B. vom 4. November 2025 für den Zeitraum von November 2025 bis September 2026 wird ein primärer Förderbedarf im Bereich körperlich-motorische Entwicklung benannt, ein weiterer Förderbedarf besteht im Bereich Sprache. Weiter wird in dem Förderplan vom 4. November 2025 ausgeführt, dass die Antragstellerin, die auf einen Rollstuhl angewiesen sei, über Mimik, Augen und Laute kommuniziere und einen Talker mit Augensteuerung nutze, in allen Lebenslagen Assistenz durch eine pädagogisch/heilpädagogisch/pflegerisch ausgebildete Person benötige. Die Schulbegleitung der Antragstellerin habe einen umfassenden Unterstützungsbedarf in folgenden Bereichen zu leisten:

3

- Fortbewegung im Rollstuhl bei allen Ortswechseln

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- Pausenbegleitung

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- Umgang mit Hilfsmitten wie Talker, Stehständer, Orthesen

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- Heben aus dem Rollstuhl

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- Begleitung bei Toilettengängen (umfassender Pflegebedarf)

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- Anreichen von Nahrung und Getränken

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- An- und Auskleiden

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- Einrichten des Talkers (Befestigung, Einstellungen, Aufladen)

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- Assistenz bei Gesprächsführung, Klärung und Austausch eigener Bedürfnisse

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- Arbeitsplatz einrichten und aufräumen

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- Schaffung von Ordnungsstrukturen (Heftführung, Abheften etc.)

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- Begleitung im Unterricht (Schreibassistenz, Handführung beim Schneiden usw.)

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- Modelling

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- Unterstützung bei Kontaktaufnahme

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- Ermöglichen eines individuellen Lerntempos

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- auf Anzeichen eines epileptischen Anfalls achten – bei Bedarf Notfallmedikament verabreichen und Hilfe organisieren

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- nach Absprache Schulweghilfe.

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Am 3. Juli 2026 stellten die Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin einen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.

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Mit Bescheid vom 4. August 2026 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorläufig für den Besuch der Stadtschule B. Leistungen der Schulbegleitung für den Zeitraum vom 20. August 2026 bis zum 31. Januar 2027 im Umfang von 21,27 Stunden/Woche mit der Qualifikation pädagogisch/pflegerisch ausgebildetes Personal. Die Bewilligung erfolge vorläufig gemäß § § 99, 112 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schule für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf Ressourcen (Personal) erhalte, die auf den Unterstützungsbedarf des Kindes anzurechnen seien. Um diese Ressourcen sei der Unterstützungsbedarf der Antragstellerin in Form einer Schulbegleitung zu reduzieren.

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Mit Schreiben vom 9. August 2026 legten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. August 2026 ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der Bedarf in keiner Weise vom Bedarf im vergangenen Schuljahr abweiche, in dem die Antragstellerin 32,5 Stunden anwesend in der Schule gewesen sei und in dem 32,5 Stunden Schulbegleitung bewilligt worden seien. Eine Kürzung der Stunden sei weder rechtmäßig noch umsetzbar. Die Antragstellerin habe bereits in der 5. Klasse regulär 28,5 Schulstunden gehabt, des Weiteren habe sie einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung bis 16:00 Uhr. Es müsse die Betreuung, aber auch die Versorgung, zum Beispiel beim Mittagessen sowie bei pflegerischen Tätigkeiten bei festgestelltem Pflegegrad 5, sichergestellt sein. Mit der Kürzung sei ein Schulbesuch nicht mehr unter akzeptablen Bedingungen möglich, da die Antragstellerin ohne eine qualifizierte Begleitung nicht mehr ausreichend in der Schule betreut sei und teilhaben könne.

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Am 11. August 2026 hat die Antragstellerin einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gerichtet auf die vorläufige Gewährung weiterer Stunden der Schulbegleitung gestellt. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 9. August 2026 und verweist auch auf eine Mitteilung der Antragsgegnerin vom 25. April 2024, mit der diese der Antragstellerin für das Schuljahr 2024/2025 eine Schulbegleitung in Höhe von 35,45 Stunden/Woche aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 4, 6 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) zugesagt hatte.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 20. August 2026 für die Dauer ihrer gesamten Schulanwesenheit (32,5 Stunden/Woche) Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer personenbezogenen 1:1-Betreuung durch eine für ihren konkreten Unterstützungsbedarf fachlich geeignete Kraft der Kategorie 3 (pädagogisch/pflegerisch ausgebildetes Personal) zu gewähren;

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hilfsweise die Kosten einer von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin selbst beschafften geeigneten Begleitkraft in diesem Umfang zu übernehmen, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 3. Juli 2026.

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Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

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Sie führt aus, dass die Schule für die Antragstellerin eine zusätzliche sonderpädagogische Ressource im Umfang von 13,73 Zeitstunden erhalte. Diese sei vorrangig zur Bedarfsdeckung zu berücksichtigen. Ferner seien für die Schulbegleitung in diesem Schuljahr vorläufig 21,27 Zeitstunden je Woche bewilligt worden. Es ergebe sich daher keine Bedarfslücke. Schulbegleitung werde immer nur für ein Schuljahr gewährt. Die bisherige Bewilligung der Schulbegleitung habe 30,75 Stunden betragen unter Abzug der während der Schulzeit durchgeführten Therapien im letzten Schuljahr. Zum neuen Schuljahr sei die Sach- und Rechtslage neu geprüft worden und es werde der Umfang an Schulbegleitung auf Grundlage des § 12 Abs. 4 und 6 HmbSG gewährt, der der Antragstellerin zustehe. Es sei das Nachrangigkeitsprinzip von sozialen Leistungen zu beachten (§ 91 SGB IX). Bei dem Wert von 13,73 Zeitstunden seien Besprechungszeiten kalkulatorisch außen vorgelassen. Eine sonderpädagogische Ressource beinhalte nicht nur die Arbeit von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, sie könne vielmehr in einem Professionenmix erbracht werden und die Aufgaben könnten von der Schule abgestimmt auf den Förderplan festgelegt werden. Die sonderpädagogische Ressource sei eine Ressource, die der Schule zur Verfügung stehe, um personell unmittelbar und direkt mit dem/der Schüler/Schülerin zu arbeiten. Es ermögliche der Schulpraxis, Ressourcenanteile flexibel und bedarfsgerecht konkret zu verteilen. So könne eine qualifizierte Fachkraft mehrere Schüler gleichzeitig unterstützen. Daher sei in diesem Umfang auch gerade die Teilhabe an Bildung entsprechend gesichert, weil sich im Schulalltag rein pädagogische Unterstützungsleistungen nicht immer trennscharf von reinen sonstigen Unterstützungshandlungen trennen ließen. Es handele sich um einen Zeitanteil, der direkt der Antragstellerin mit ihrem Förderbedarf zuteil komme, die Mitarbeitenden der Schule müssten sich in dieser Zeit nicht um andere Schüler kümmern. Die Behörde entscheide auf Grundlage des § 12 HmbSG umfassend, ob ein Schüler eine Schulbegleitung benötige.

II.

29

Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 11. August 2026 ist zulässig und begründet.

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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antrag auch statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Dem Eilverfahren liegt zugrunde der Leistungsantrag vom 3. Juli 2026, mit dem Leistungen nach dem SGB IX beantragt worden sind (vgl. § 106 SGB IX), und der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 4. August 2026, mit dem der Antrag teilweise inzident abgelehnt worden ist und gegen den mit Schreiben vom 9. August 2026 Widerspruch eingelegt worden ist. Zwar handelt es sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht um abschnittsweise zu bewilligende Leistungen (BSG, Urteil vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R, Rn. 35). Vorliegend ist aber eine vorhergehende fortlaufende Bewilligung nach Eingliederungshilferecht, die als Antragsart die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) zur Folge hätte, nicht ersichtlich, da den dem Gericht zur Kenntnis gegebenen Aktenbestandteilen nicht zu entnehmen ist, dass vorher Leistungen nach dem SGB IX bewilligt wurden. Die allein vorliegende schriftliche Bewilligung für das Schuljahr 2024/2025 erfolgte nach dem HmbSG.

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2. Der Antrag hat in der Sache im Rahmen einer Folgenabwägung im tenorierten Umfang Erfolg. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich für eine einstweilige Anordnung ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne der Notwendigkeit einer Eilentscheidung. Zum anderen bedarf es eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 27). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung auch dann abzulehnen, wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist. Wäre eine Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der Folgen und Interessen erforderlich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 29a).

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Bzgl. des Anspruchs der Antragstellerin auf Leistungen der Teilhabe an Bildung in Form von weiteren Stunden der Schulbegleitung für das Schuljahr 2026/2027 können die Erfolgsaussichten der Hauptsache in diesem Eilverfahren nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilt werden (hierzu unter a.). Die Entscheidung ist daher anhand einer Folgenabwägung zu treffen, die zugunsten der Antragstellerin ausfällt (hierzu unter b.).

33

a. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist bei der im Eilverfahren möglichen Prüfungstiefe bzgl. weiterer Leistungen der Teilhabe an Bildung nach dem SGB IX als offen zu bezeichnen. Es ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend zu klären, in welcher Höhe ein Anspruch auf weitere Stunden der Schulbegleitung vorliegt. Das Gericht hält es aber für wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe an Bildung in Form von Schulbegleitung in Höhe von weiteren 11,23 Stunden/Woche hat.

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Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Leistungen der Teilhabe an Bildung im Rahmen der Eingliederungshilfe ergibt sich grundsätzlich aus §§ 90 Abs. 1, 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Die die Antragsgegnerin in diesem Verfahren vertretende Behörde ist die zuständige Rehabilitationsträgerin in Hamburg für Leistungen der Eingliederungshilfe für Schülerinnen und Schüler, soweit diese Hilfe ausschließlich im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen steht, vgl. die Anordnung zur Durchführung des SGB IX vom 25.2.2020, Abschnitt III, Nr. 2 (Amtl. Anz. 2020, 265).

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Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Im Rahmen des Eilverfahrens hat das Gericht keine Zweifel, dass die Antragstellerin aufgrund der Auswirkungen der bei ihr diagnostizierten infantilen Zerebralparese dem Grunde nach zum hiernach leistungsberechtigten Personenkreis gehört.

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Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung (vgl. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Sie umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 S. 3 SGB IX).

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Die Schulbegleitung stellt eine sonstige Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe dar, die neben den schulrechtlichen Ansprüchen des HmbSG steht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein individualisiertes Förderverständnis zugrundezulegen, eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R, Rn. 14; Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R, Rn. 21). Deshalb können von der Leistungspflicht auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören; ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt (BSG, Urteil vom 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R, Rn. 16, 17; Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – BVerwG 5 C 21.11, Rn. 36). Dieser Kernbereich beschränkt sich eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst, d.h. die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, die Bestimmung der Unterrichtsinhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen (BSG, Urteil vom 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R, Rn. 16). Eine Schulbegleitung gehört nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit, da sie die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert bzw. begleitet (BSG, Urteil vom 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R, Rn. 16; Urteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – BVerwG 5 C 21/11, Rn. 36).

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Es ist zwischen den Beteiligten im Eilverfahren unstreitig, dass die Antragstellerin in diesem Schuljahr voraussichtlich mindestens 32,5 Stunden/Woche in der Schule anwesend sein wird und nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens dürfte eine Schulbegleitung gegenwärtig für die Antragstellerin auch im Umfang von 32,5 Stunden/Woche erforderlich und geeignet sein. Dies ergibt sich für das Gericht insbesondere aus den Ausführungen im sonderpädagogischen Förderplan vom 4. November 2025. Hier wird ausführlich erläutert, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Einschränkungen Assistenz in allen Lebenslagen benötigt und dass diese Assistenz durch eine pädagogisch und pflegerisch ausreichend qualifizierte Schulbegleitung erfolgen muss. Es besteht umfassender pflegerischer Assistenzbedarf, umfassender Assistenzbedarf bei der Mobilität sowie bei der Nutzung der verschiedenen individuellen Hilfsmittel, die der Antragstellerin zur Teilhabe in der Schule bereitgestellt werden.

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Es besteht für das Gericht gegenwärtig kein Zweifel und ist nach dem gerichtlichen Verständnis des Vortrags der Beteiligten zwischen diesen auch nicht strittig, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Einschränkungen durchgängig – d.h. für die vollständige Anwesenheitszeit von 32,5 Stunden/Woche – personelle Unterstützung in Form einer 1:1-Betreuung benötigt, um am Schulalltag teilhaben zu können. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Gericht nach den Erkenntnissen im Eilverfahren aber erhebliche Zweifel, dass der dokumentierte sehr hohe Assistenzbedarf neben der vorläufigen Bewilligung einer Schulbegleitung für 21,27 Stunden im Übrigen durch die Berücksichtigung der sonderpädagogischen Ressource gedeckt ist. Die Antragsgegnerin hat zwar nachvollziehbar vorgetragen, dass der Schule für die Antragstellerin eine sonderpädagogische Ressource im Umfang von 13,73 Stunden/Woche zur Verfügung gestellt wird, die grundsätzlich individuell der Antragstellerin zusteht. Entscheidend für die Frage der Bedarfsdeckung ist für das Gericht aber der konkrete Einsatz der sonderpädagogischen Ressource durch die Schule. Hierzu erfolgte von der Antragsgegnerin kein Vortrag. Die Antragsgegnerin hat lediglich ausgeführt, dass für die Verwendung der sonderpädagogischen Ressource der individuelle Förderplan richtungsweisend sei und es der Schule ermöglicht werde, die Ressourcenanteile flexibel und bedarfsgerecht zu verteilen. So könne auch eine qualifizierte Fachkraft mehrere Schüler gleichzeitig unterstützen.

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Hieraus kann gegenwärtig gerade keine vollständige Bedarfsdeckung geschlossen werden. Hierfür hätte es eines individualisierten Vortrags der Antragsgegnerin - in Rücksprache mit der Schule - bedurft, in welcher Form die 13,73 Stunden der Antragstellerin in diesem Schuljahr planerisch zugutekommen, d.h. für wie viele Stunden und in welcher Form sonderpädagogisches Personal bzw. Erzieher etc. eingesetzt werden. Insbesondere wäre entscheidend, ob die Ressource in Teilen eingesetzt wird, um neben der Antragstellerin mehrere Schüler mit speziellen Förderbedarfen gleichzeitig zu unterstützen und damit im Ergebnis zwar die Stunden der Förderung für die Schülergruppe zu erhöhen, für die Antragstellerin aber keine 1:1-Betreuung zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass die Schule bei der Verteilung der Ressource einen großen Gestaltungsspielraum hat. Da es sich bei der sonderpädagogischen Ressource um eine interne Zuweisung der Antragsgegnerin an die jeweilige Schule handelt (vgl. Haushaltsplan 2025/2026, Einzelplan 3.1, Bl. 232), dürfte es der Antragstellerin selbst auch kaum möglich sein, auf die Verteilung dieser Ressource durch die Schule entscheidenden Einfluss zu nehmen. Es ist jedoch nach dem bisherigen Sachstand davon auszugehen, dass aufgrund des dargelegten hohen Unterstützungsbedarfs bei der Antragstellerin der Einsatz der sonderpädagogischen Ressource im Sinne einer durchgängigen 1:1-Betreuung zwingend wäre, da nur diese neben einer fachgerechten sonderpädagogischen Förderung während der schulischen Anwesenheit auch die teilweise einfachen Betreuungsaufgaben durchgängig vollständig gewährleistet. Wie sich aus dem Förderplan ergibt, sind dies auch so basale Punkte wie Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Ortswechseln, Toilettengängen und Inkontinenzversorgung. Diese Versorgung duldet in Teilen keinen Aufschub und wäre z.B. bei einem Einsatz der sonderpädagogischen Ressource mit einer sonderpädagogischen Kraft, die mehrere Schüler gleichzeitig unterstützt, ohne den gleichzeitigen Einsatz einer Schulbegleitung für die Antragstellerin nicht gewährleistet.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten steht im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII bzw. § 91 SGB IX) Leistungen der Eingliederungshilfe hier nicht entgegen. Entscheidend ist für die Subsidiarität, ob andere Leistungen tatsächlich erbracht werden; eine Leistungspflicht des Eingliederungshilfeträgers ist deshalb in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R, Rn. 25). Da das Gericht wie eben dargelegt erhebliche Zweifel hat, dass die bewilligten Leistungen in Höhe von 21,73 Stunden/Woche sowie die gewährte sonderpädagogische Ressource zur Bedarfsdeckung ausreichen, schließt der Subsidiaritätsgrundsatz vorliegend weitere Leistungen der Eingliederungshilfe nicht aus.

42

Tiefergehende Ermittlungen zum Einsatz der sonderpädagogischen Ressource für die Antragstellerin in diesem Schuljahr können im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte gegenwärtig nicht durchgeführt werden. Es steht der Antragsgegnerin aber frei, nach Rücksprache mit der Schule im Widerspruchsverfahren detaillierte Ausführungen zu machen, die ggf. auch einen geringen Leistungsanspruch auf Schulbegleitung begründen können. Dies gilt ebenfalls für die konkret durchgeführten Therapiestunden (Physiotherapie und Ergotherapie) in diesem Schuljahr, die mangels genauer aktueller Angaben zum Umfang vom Gericht im Rahmen des Eilverfahrens bei der möglichen Bedarfsdeckung nicht berücksichtigt worden sind.

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b. Aufgrund der gegenwärtig unklaren Sachlage insbesondere bzgl. des konkreten Einsatzes der sonderpädagogischen Ressource für die Antragstellerin, die im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden kann, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Es sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 29a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05). Als Nachteil auf Seiten der Antragstellerin ist dabei zu nennen, dass sie aufgrund fehlender Assistenz ihr Recht auf Bildung nach § 1 Abs. 1 HmbSG nicht ausüben könnte. Ein Schulbesuch ist nach gegenwärtigem Sachstand des Gerichts ohne eine durchgängige 1:1-Betreuung für die Antragstellerin faktisch nicht möglich. Vor dem Hintergrund der Verankerung des Rechts auf Bildung sowohl in der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Art. 26 AEMR) als auch in der UN-Behindertenrechtskonvention für Menschen mit Behinderung (Art. 24 UN-BRK) ist dies als ein gravierender Nachteil anzusehen. Diesen Nachteilen stehen auf der Seite der Antragsgegnerin lediglich fiskalische Interessen gegenüber.

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Im Rahmen der Folgenabwägung ist im Übrigen auch zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass der Eilantrag im vorliegenden Verfahren vorrangig durch die verzögerte Bearbeitung der Antragsgegnerin herbeigeführt worden sein dürfte. Der grundsätzliche Bedarf der Antragstellerin als Hamburger Schülerin dürfte der Antragsgegnerin seit Jahren bekannt sein und den hier streitgegenständlichen Leistungsantrag für das neue Schuljahr hat die Familie bereits Anfang Juli 2026 gestellt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erscheint die Antragsgegnerin aber weiter nicht sprechfähig, was die konkrete Versorgung der Antragstellerin im Schulalltag im nun begonnenen neuen Schuljahr angeht. Dies wiegt umso schwerer, da der Schule auch im letzten Jahr für die Antragstellerin eine sonderpädagogische Ressource im gleichen Umfang zur Verfügung gestellt worden sein dürfte, die bewilligten Stunden der Schulbegleitung im letzten Schuljahr aber nach dem Vortrag der Antragsgegnerin noch bei 30,75 Stunden/Woche lagen - gegenüber nun lediglich 21,27 Stunden/Woche. Wenn die Antragsgegnerin ihre Praxis ändern und die sonderpädagogische Ressource anders berücksichtigen möchte, hat sie dies mit der Schule abzustimmen und zu gewährleisten, dass der individuelle Bedarf der Antragstellerin weiter gedeckt ist und die Familie der Antragstellerin hiervon auch frühzeitig – spätestens mit dem Start des neuen Schuljahres – Kenntnis erlangt. Dies ist hier nicht geschehen und dieses Versäumnis der Antragsgegnerin darf nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.

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c. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin nach dem Ergebnis der Folgenabwägung auf die begehrten Leistungen zur Sicherung ihres Rechts auf Bildung angewiesen ist.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.