Der Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der Voraussetzung für die Wirksamkeit einer …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre ist, ist nach niedersächsischem Kommunalrecht vom Rat und nicht vom Verwaltungsausschuß zu fassen (§ 40 Abs 1 Nr 5 NGO (GemO ND)).