Haftung für Versand von Kontodaten per E-Mail KI-Titel
Vertragspflichtverletzung · Beweislast · Vorläufige Vollstreckbarkeit · Berufung zurückgewiesen · E-Mail als Aufforderung
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.11.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg (2 O 811/25) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil wird Bezug genommen. Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.
1. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 01.04.2026 im Einzelnen ausgeführt, dass und weshalb die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auf diese Ausführungen nimmt er gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug.
Die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 16.04.2026 gibt - auch nach nochmaliger eigener Prüfung durch den Senat - keinen Anlass, von dem Hinweisbeschluss abzuweichen.
a.) Die Stellungnahme kann schon deshalb keine abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil sie sich mit dem selbständig tragenden Argument zu 2. a.) des Hinweisbeschlusses nicht auseinandersetzt. Eine abweichende Rechtsauffassung zu der Frage der Verantwortlichkeit für die Versandmethode der Kontodaten überwindet nicht das Beklagtenproblem, dass der Beweis der Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung nicht zu beweisen wäre.
b.) In Bezug auf das Argument des Beklagten, die Formulierung in der ihm zuzurechnenden Mail seiner Tochter vom 04.11.2024 mit dem Inhalt
"da er schon die Zahlung leisten möchte [...] dürfen Sie mir gerne alles weitere per E-Mail zukommen lassen. Dann würde er die Summe schon einmal überweisen."
stelle keine Aufforderung zur Übersendung der Kontodaten dar, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner Auffassung vom 01.04.2026 (Hinweisbeschluss zu 2. b., S. 3) abzuweichen. Es war etwas anderes vereinbart (Zahlung über (...)), nach dem eindeutigen Wortlaut der E-Mail hat die Beklagtenseite den Versand der Kontounterlagen per E-Mail veranlasst. Der Auffassung der Beklagtenseite, der Inhalt der E-Mail stelle lediglich eine Nachfrage zu den Zahlungsmodalitäten dar, folgt der Senat nicht.
2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert keine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.