LG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Urteil zitiert von 1

Zahlungsirrtum bei Gebrauchtwagenkauf durch Phishing KI-Titel

Zahlungsirrtum · Phishing · Sorgfaltspflicht · Kaufvertrag · Schadensersatz

Miet- und Kaufrecht

Tenor

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu zahlen.

2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.021,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.04.2025 zu zahlen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5.Der Streitwert wird auf 16.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind durch einen Gebrauchtwagenkauf verbunden.

Zwischen den Parteien wurde am 29.10.2024 ein Kaufvertrag über einen XXX zu einem Kaufpreis von 16.800 € geschlossen. Hinsichtlich der Bezahlung sah der Vertrag "Zahlung Art: Überweisung", "Vorabüberweisung" und den Hinweis auf die Bezahlplattform XXX vor (vgl. Anlage K1).

Die Tochter des Beklagten, XXX, wandte sich am 04.11.2024 um 13.18 Uhr an die Klägerin und teilte mit, ihr Vater habe seine Auftragsbestätigung erhalten, er wolle seine Zahlung schon leisten und brauche hierfür weitere Angaben, die per E-Mail an sie übersandt werden könnten, dann werde der Vater die Überweisung vornehmen. Diese E-Mail wurde von unbekannten Dritten abgefangen und über eine nicht der Tochter des Beklagten gehörende Emailadresse an die Klägerin gesandt. Hierauf antwortete der Verkäufer der Klägerin unter Übersendung der angehängten Kontodaten per PDF, die ihrerseits der Tochter des Beklagten mit der E-Mail des Verkäufers der Klägerin antworteten allerdings unter Verwendung anderer IBAN-Daten (E-mailverkehr Anlage B 2; beigezogene Ermittlungsakte der StA Oldenburg 795 UJs 12517/25). Der Beklagte überwies daraufhin am 05.11.2024 (Anl. B3) den Kaufpreis, der allerdings nicht die Klägerin, sondern unbekannte Dritte erreichte.

Das Fahrzeug wurde dem Beklagten am 12.11.2024 übergeben.

Die Zahlung wurde unter dem 03.12.2024 angemahnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei im Umgang mit den Kundendaten und den eigenen Zahldaten hinreichend sorgfältig gewesen, zudem gäbe es auch für die Übermittlung von Emails im geschäftlichen Verkehr keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere seien auch im Verhältnis zum Beklagen keine vereinbart gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu zahlen,

2.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.021,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe vor Abholung den Eingang der Zahlung prüfen müsse. Der Beklagte wendet weiter ein, der Identitätsmissbrauch sei durch mangelnde Vorsichtsmaßnahmen der Klägerin erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Landgericht Oldenburg ist sachlich und örtlich zuständig.

II.

1) Zwischen den Parteien ist am 29.10.2024 ein wirksamer Kaufvertrag über den gebrauchten PKW (XXX) zustande gekommen.

2) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist gem. § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 16.800 € entstanden.

3) Durch die unstreitige Zahlung an unbekannte Dritte ist der Beklage nicht von der Leistungspflicht frei geworden.

a) Die Zahlung stellt keine Erfüllung dar. Eine Leistung an die Klägerin gem. § 362 Abs. 1 BGB ist nicht erfolgt, da es sich bei dem Konto, auf das die Beklagte den Kaufpreis überwiesen hat, um das Konto eines Dritten und nicht der Klägerin handelt und daher der geschuldete Leistungserfolg nicht eingetreten ist.

b) Eine Erfüllung durch Leistung an einen Dritten gem. § 362 Abs. 2 BGB ist durch die Zahlung der Beklagten auf das Konto aus der manipulierten Abrechnung gleichermaßen nicht gegeben.

c) Die Leistung an einen Dritten hat nur dann erfüllende Wirkung, wenn dieser vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen oder der Gläubiger dem Schuldner nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB die Ermächtigung erteilt, die Leistung an einen bzw. jenen Dritten zu erbringen. Die Ermächtigung kann ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Letzteres kann selbst dann genügen, wenn der Ermächtigende kein Erklärungsbewusstsein hat, aber der redliche Empfänger hiervon ausgehen darf. Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt hingegen - von gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 169, 370, 407, 408 BGB) abgesehen - erst dann erfüllende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt oder wenn einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 BGB eintritt. Allein dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, bewirkt - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - kein Freiwerden des Schuldners. Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet oder der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt.

Vorliegend sind entsprechende Voraussetzungen nicht gegeben, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Manipulation der infragestehenden Abrechnung die Handlung eines deliktisch vorgehenden Dritten darstellt.

Ist Erfüllung mithin nicht eingetreten, ist der Beklagte auch nach den allgemeinen Gefahrtragungsregeln weiterhin zur Leistung an die Klägerin verpflichtet, denn er trägt die Verlustgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 - IV ZR 161/24 -, Rn. 23 zit. n. juris).

4) Der Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in der auf das Drittkonto getätigten Überweisungshöhe von 16.800 €, den er der Klageforderung als dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten könnte (vgl. dazu OLG Karlsruhe, MMR 2023, 761, 763 [OLG Karlsruhe 27.07.2023 - 19 U 83/22], Rn. 23; OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 9/24 Rn. 52ff.).

a) Der Umstand, dass eine Manipulation der infragestehenden Rechnung durch einen Dritten vorgenommen wurde, begründet keine Nebenpflichtverletzung der Klägerin aus ihrem Kaufvertrag mit dem Beklagten.

Vertragspartner haben gem. § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Nebenpflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. BGH, NJW 1983, 2813, 2814). Die Grenze einer Schutzpflicht bildet dabei die Zumutbarkeit. Sie ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung durch Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands etwaiger Sicherungsvorkehrungen zu ermitteln. Es muss jedoch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung des Vertragspartners tunlichst abzuwenden. Konkrete gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es bisher nicht.

Die Darlegungs- und ggf. Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB sowie für die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden liegt bei dem Beklagten als demjenigen, der diesen Anspruch geltend macht.

Der Kaufvertrag der Parteien sah als Bezahlmodalität die Vorabüberweisung vor, und verwies auf die Bezahlplattform "XXX", IBAN-Daten der Klägerin waren in dem Vertrag nicht enthalten. Die Tochter des Klägers hat sodann in dessen Auftrag per EMail weitere Bezahldaten angefordert, um die Bezahlung vornehmen zu können. Auf diese E-Mail ist, nachdem sich unbemerkt Dritte dazwischengeschaltet hatten, von der Klägerin durch Übersendung ihrer, dann auf dem Transportweg verfälschten IBAN-Daten geantwortet worden, ein Fehlverhalten der Klägerin ist an dieser Stelle nicht zu erkennen. Es bleibt völlig unklar, wie die Klägerin diesen Zugriff Dritter auf dem Transportweg hätte verhindern sollen, zumal die Verwendung einer besonderen Verschlüsselungstechnik oder einer besonderen Schutzstufe zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde. Es ist dem Beklagten gerade nicht gelungen, eine Änderung der IBAN durch einen Dritten vor Übergabe der Sendung auf den Versandweg und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Eingriff des Dritten durch entsprechende Vorkehrungen in ihrem Machtbereich noch hätten verhindern können, zu beweisen. Vielmehr schließen die Erkenntnisse aus der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, 795 UJs 12517/25 einen Hack-Angriff auf das System der Klägerin eher aus und gehen von einem sog. "Man-in-the-Middle"-Angriff aus. Die Fälschung des PDFs mit den Kontodaten kann hier nicht der Sphäre der Klägerin zugerechnet werden.

b) Ein möglicher Gegenanspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 82 DS-GVO. Die DS-GVO verlangt von Unternehmen, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Sensible Daten sind zB personenbezogene Daten, die übertragen, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden. Als Datenschutzverletzungen werden versehentliche oder unrechtmäßige Zerstörung, Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung oder Zugriff auf personenbezogene Daten definiert. Um solche Sicherheitsvorfälle zu vermeiden, werden Unternehmen dazu angehalten, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die sichere Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat "jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ... Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter". Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eröffnet einen direkten eigenen deliktischen Schadensersatzanspruch mit Verschuldensvermutung, wobei der Verantwortliche nach Absatz 3 den Entlastungsbeweis führen kann. Anders als im Falle des OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 9/24 zit. n. juris) enthielt die übersandte E-Mail hier allerdings keinerlei personenbezogene Daten des Beklagten, es wurden schlicht und allein die IBAN-Daten der Klägerin übersandt, diese wurden dann auf dem Versandweg verfälscht. Daten des Beklagten sind bei diesem Vorgang nicht irgendeinem unbefugten Zugriff zugänglich gemacht worden.

c) Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, es sei pflichtwidrig gewesen, den Eingang des Geldes nicht vor Herausgabe des Autos zu überprüfen, stellt sich bereits die Frage, inwieweit denn dies einen Schaden hätte verhindern sollen. Zwischen den Parteien war Vorabüberweisung vereinbart, wenn allerdings die Klägerin den Eingang des Geldes vor Herausgabe des Fahrzeugs und der Papiere nicht kontrolliert, verletzt sie damit vor allem ihre eigenen Interessen. Der Kaufvertrag war zu diesem Zeitpunkt geschlossen, die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zu zahlen bestand. Es ist nicht ersichtlich, dass ein früheres Bekanntwerden des Irrlaufs der Zahlung in irgendeiner Weise dazu beigetragen hätte, das Geld bzw. die Täter zu finden, da diese das Geld schnell ins Ausland bewegt haben. Zusätzlich ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung, dass das Auto und die Papiere nur gegen Zahlung herausgegeben werden sollten "Vorabüberweisung" nicht im Interesse des Beklagten, sondern im Interesse der Klägerin und zu deren Schutz getroffen wurde. Wenn sie auf diesen Schutz verzichtet, macht sie sich dadurch nicht dem Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig.

III.

1) Die Klägerin kann gem. §§ 280 Abs. 2, BGB § 286 Abs. 3 BGB vorgerichtliche Anwaltskosten für das Mahnschreiben vom 03.12.2024 in Höhe von 1.021,00 € geltend machen, da sich der Beklagte im Verzug befand.

2) Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich mit der Zahlung der Vergütung aus dem mit der Klägerin geschlossen Werkvertrag aufgrund der Mahnung der Klägerin jedenfalls seit dem 14.12.2024 und bezüglich der Kosten der Rechtsverfolgung seit Rechtshängigkeit in Verzug.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.