Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (hier
Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (hier: abgelehnt)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenentscheidung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Zwischenregelung bis zur Entscheidung über die von ihm eingelegte und bislang nicht begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.9.2026 – 5 L 1705/26 –.
Der – in Brandenburg wohnhafte – Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Ortslage des Antragsgegners, das zum Gehweg entlang der angrenzenden Landstraße … durch eine Stützwand absichert ist. Der Gehweg verläuft am Fuß der streitbezogenen Stützwand. Höher gelegen – gesichert durch die Stützwand – befindet sich auf dem Grundstück des Antragstellers eine gepflasterte Zufahrt, die zu im rückwärtigen Grundstücksbereich liegenden Garagen führt.
In der Sache wendet sich der Antragsteller gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 2.7.2026, der dem Antragsteller – gestützt auf § 57 Abs. 2 S. 1 LBO – u.a. aufgibt, spätestens bis zum 10.7.2026 einen zugelassenen Tragwerkplaner mit der Beurteilung der Standfestigkeit der Stützwand zu beauftragen und sodann die erforderlichen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen (Ziff. 1b) sowie bis spätestens zum 20.7.2026 einen Überwachungsbericht von einem zugelassenen Tragwerkplaner über die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen oder einen Bericht über die Standsicherheit der Stützwand vorzulegen (Ziff. 1c). Für den Fall, dass der Antragsteller den vorstehenden Ziffern nicht nachkommt, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,00 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt (Ziff. 2). Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3).
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweiligen Rechtsschutz zwecks Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.9.2026 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich der vorgelegten statischen Beurteilung bestünden gegenwärtig erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der Wand. Da die Mauer unmittelbar an den Gehweg der …/G-Straße grenze, bestehe eine hinreichende Gefährdung für Personen, welche sich in dem Gebiet um die Stützmauer befänden. Gleiche gelte für den motorisierten Verkehr auf der Straße, welcher durch plötzlich auf die Fahrbahn stürzendes Material erheblich gefährdet würde. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lasse sich jedoch nicht abschließend feststellen, ob der Antragsteller ordnungsgemäß als Zustandsstörer i. S. d. § 5 SPolG in Anspruch genommen worden sei. Es sei im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären, ob der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks nach § 57 Abs. 2 S. 1 LBO verantwortlich sei oder ob es sich bei der Stützmauer vorliegend um einen Bestandteil der öffentlichen Straße im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG SL handele, sodass seine Verantwortlichkeit ausscheide. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs erwiesen sich daher im vorliegenden Verfahren als offen, wobei die anzustellende Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Angesichts der von der Mauer ausgehenden Gefahr für Fußgänger und den Straßenverkehr könne nicht bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch abgewartet werden. Die aktuelle Absperrung der neben der Mauer befindlichen Straßenseite sei nicht ausreichend, um jegliche Auswirkungen eines Versagens der Mauer auf den Straßenverkehr ausschließen zu können. Insofern sei zu berücksichtigen, dass der Eigentümer insbesondere nach § 5 Abs. 2 SPolG ausdrücklich als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden könne. Als Eigentümer stehe der Antragsteller fest. Nach Bewertung der dem Gericht derzeit vorliegenden Tatsachengrundlage sei daher von ihm grundsätzlich als Störer auszugehen. Der Übergang der Zustandsstörereigenschaft nach § 11 Abs. 1 StrG SL habe insofern Ausnahmecharakter. Der gesetzliche Grundsatz der Störereigenschaft des Eigentümers spreche daher für einen Vorrang des Vollzugsinteresses.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.9.2026 eine bislang nicht begründete Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.9.2026 hat er sodann beantragt, eine Zwischenentscheidung zu erlassen, wobei er hierzu auf ein Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 17.9.2026 verwies, das auf die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zielt.
II.
Dem Antrag ist nicht zu entsprechen.
Der Erlass einer Zwischenentscheidung ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, da der Gesetzgeber davon ausging, dass in den vorgesehenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz in effektiver Weise gewährt werden kann. Der Erlass einer Zwischenentscheidung (sogenannter „Hängebeschluss“) kommt daher nur ausnahmsweise unmittelbar auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht gewährt werden kann.1Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.3.2024 – 4 ME 69/24 –, juris Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.3.2024 – 4 ME 69/24 –, juris Im Rahmen eines anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann das Gericht folglich in Ausnahmefällen mittels einer Zwischenentscheidung Regelungen für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Eilantrags und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist. Voraussetzung ist daher, dass der Eilantrag noch nicht entscheidungsreif ist, er nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich erscheint und zu befürchten ist, dass während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schwere irreparable Nachteile drohen und deshalb nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgewartet werden kann.2Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30.10.2025 – 1 B 283/25 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2023 – 6 BS 118/23 –; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.3.2024 – 4 ME 69/24 –; alle bei jurisVgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30.10.2025 – 1 B 283/25 –; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2023 – 6 BS 118/23 –; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.3.2024 – 4 ME 69/24 –; alle bei juris
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerde des Antragstellers ist bislang nicht begründet worden. Zugleich liegt es unter Würdigung der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung keineswegs auf der Hand, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides angebracht sein könnten. Daneben ist im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, dass dem Antragsteller schwere, irreparable Nachteile drohen.
Es besteht somit kein Anlass, die begehrte Zwischenentscheidung auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG zu erlassen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.