EuGH Siebte Kammer Urteil

Richtlinie 2004/35/EG – Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Slowenien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/35/EG – Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Die Republik Slowenien trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) nachzukommen