SG Halle · Sachsen-Anhalt 17. Kammer Urteil

Asylbewerberleistungen – Grundleistungen

Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der sog obligatorischen Anschlussversicherung - Leistungen bei Krankheit - sonstige Leistungen - Unerlässlichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit - Eingreifen der obligatorischen Anschlussversicherung - Nichtbestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall

Sozialrecht

Orientierungssatz

1. Die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung als Leistung der Krankenhilfe ist in § 4 AsylbLG nicht vorgesehen.

2. § 6 AsylbLG scheidet als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ebenfalls aus.

3. Bei der Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG handelt es sich auch im Falle der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 S 3 SGB 5 um einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.