Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist gem. § 320 ZPO zulässig
Zivilrecht
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 18.01.1991 wird auf Seite 5 der Ausfertigung in Zeilen 13/17 wie folgt klargestellt: Anstelle des Halbsatzes "Sie hat diese Kosten insgesamt mit 614.154,13 DM beziffert ..." tritt der Halbsatz: "Sie hat die Kosten der ersatzweise geschalteten Beilage insgesamt mit 614.154,13 DM und die darin enthaltenen Mehrkosten gegenüber der bisherigen Werbung
mit 400.000,-- DM beziffert ...".
Gründe
2
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist gem. § 320 ZPO zulässig. Er hat insoweit Erfolg, als die bisherige mißverständliche Formulierung durch eine die Angaben unmißverständlich darlegende ersetzt worden ist.
3
Die Entscheidung konnte im Einverständnis beider Parteien ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.