VG Hamburg 15. Kammer Beschluss

Der Antrag vom 16. Juni 2026, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den ihm am 11. …

Verwaltungsrecht

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (15 A 3855/26) gegen die Androhung einer Abschiebung des Antragstellers unter Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juni

2026 wird angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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I. Der Antrag vom 16. Juni 2026, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den ihm am 11. Juni 2026 zugegangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2026 anzuordnen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit diese sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2026 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet.

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II. Der so verstandene– zulässige – Antrag hat Erfolg.

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Die im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem privaten Interesse des Antragstellers, ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1990, 2 BvR 369/90, juris Rn. 20), geht zu seinen Gunsten aus.

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1. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 28. April 2026 (im Folgenden: „AsylG a.F.“) darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als – wie vorliegend erfolgt – offensichtlich unbegründet durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99). Die Anwendbarkeit von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. – und nicht von der wortgleichen Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der aktuellen Fassung – ergibt sich aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: „Asylverfahrensverordnung“ bzw. „AsylVVO“). Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 VVO auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 betreffend die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie betreffend die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz. Nach Art. 79 Abs. 3 AsylVVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist damit nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind (VG Oldenburg, Urt. v. 12.6.2026, 3 A 4278/25, juris Rn. 10).

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Zu überprüfen ist die Androhung der Abschiebung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. erlässt das Bundesamt nach den § 59, § 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (Nr. 1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (Nr. 2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (Nr. 2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (Nr. 3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, (Nr. 4) der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und (Nr. 5) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 AsylG setzt darüber hinaus die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG voraus. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere dieses Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts bei der Ablehnung des Asylantrags zu prüfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 94).

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2. Ausgehend von diesem Maßstab sprechen nach dem durch § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. begrenzten Erkenntnisstand des Gerichts erhebliche Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Algeriens. Die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnten vorliegen. Eine alsbaldige Verelendung bei Abschiebung in sein Herkunftsland könnte – unter Berücksichtigung entsprechender Erkenntnisse zur Lage im Herkunftsland (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien des Auswärtigen Amtes (Stand: Februar 2026), 10.4.2026, S. 20 f.) – überwiegend wahrscheinlich sein. Denn ausweislich der im Verwaltungsverfahren eingeführten Nachweise leidet der Antragsteller, der in seinem Herkunftslandüber keine sozialen Bezugspersonen verfügen will, unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-Code F33.2) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10-Code F43.1). Aufgrund dieser Erkrankungen befand und befindet sich der Antragsteller seit längerem in Behandlung. Die persönliche Anhörung bei der Antragsgegnerin am 30. September 2024 musste aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers abgebrochen werden. Die Fragen zum Asylantrag wurden wegen der gesundheitlichen Situation des Antragstellers in schriftlicher Form unter Zuziehung psychotherapeutischer Hilfe von diesem beantwortet. Vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung im angegriffenen Bescheid, wonach der heute 23-jährige Antragsteller, der sich eigenen Angaben zufolge seit dem 30. März 2020 im Bundesgebiet aufhält, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Zugang zu den aufgrund seiner Erkrankung dringend erforderlichen Behandlungen hätte. Denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen sind Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren, nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Letzteres dürfte im Fall des Antragstellers nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen bis auf Weiteres ausscheiden.

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Die Klärung der Frage, ob im Fall des Antragstellers aufgrund seiner gesundheitlichen und familiären Situation die Voraussetzungendes § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK und/oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind, hat im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.

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III. Die Kostenentscheidung entspricht § 83b AsylG a.F., § 154 Abs. 1 VwGO.