OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Landkreis und kreisfreie Städte dürfen Jagdsteuern in angemessener Höhe als subsidiäre Einnahmen erheben.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Landkreis und kreisfreie Städte dürfen Jagdsteuern in angemessener Höhe als subsidiäre Einnahmen erheben.

Bei der Bemessung des Jagdsteuersatzes ist von den in der Mustersatzung des Innenministers enthaltenen Empfehlungen auszugehen, Abweichungen von den empfohlenen Steuersätzen sind zu begründen.

2. Die seit 15. November 1994 geltende Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art 20a verpflichtet die Satzungsgeber, bei der Bemessung der Steuersätze die vorgegebenen Belastungen der Steuerpflichten durch ihre Pflicht zur Hege ( § 1 Abs 2 BJagdG ) zu berücksichtigen.