OVG NRW 20. Senat Beschluss LS

Für den Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nach § 46 Abs. 5 WaffG ist der Verwaltungsrechtsweg …

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Für den Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nach § 46 Abs. 5 WaffG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6. Februar 2024 - 7 E 10253/23.OVG -).

2. Für eine sofortige vorläufige Sicherstellung ist es nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG ausreichend, dass auf Tatsachen gestützte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Eignung bestehen. Nicht erforderlich ist, dass die Behörde die Zuverlässigkeit oder Eignung bereits abschließend beurteilt hat.

3. Eine für eine sofortige vorläufige Sicherstellung zudem erforderliche drohende Gefährdung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG ist anzunehmen, wenn sich aus der Gesamtbewertung aller der Waffenbehörde bekannten Tatsachen der Schluss ergibt, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entsteht.

4. Bedeutende Rechtsgüter im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG sind der Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit eines oder mehrerer Menschen, die sexuelle Selbstbestimmung sowie Anlagen der kritischen Infrastruktur und Kulturgüter von mindestens überregionalem Bezug.

Bei der nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG zu treffenden Gefahrenprognose sind die für das Gefahrenabwehrrecht entwickelten Abwägungsgrundsätze zu berücksichtigen. Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen. Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert:

Der Antragsteller wird nach Maßgabe der unter Nr. 2 und 3 aufgeführten Bedingungen ermächtigt, die Wohnung des Antragsgegners unter der Anschrift L.-straße 20 in Z. einschließlich aller Neben-, Büro- und Kellerräume sowie der Garage zum Zweck der sofortigen vorläufigen Sicherstellung der Waffenbesitzkarte Nr. N03, ausgestellt am 8. Mai 2012 durch das Polizeipräsidium X., sowie der darauf eingetragenen Waffen nebst ggf. vorhandener Munition zu durchsuchen und dabei nötigenfalls verschlossene Räume oder Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen.

Die Durchsuchung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Antragsgegner vor Beginn der Durchsuchung

die dem Antrag als Entwurf beigefügte Anordnung der sofortigen vorläufigen Sicherstellung bekanntmacht,

eine Ausfertigung dieses Beschlusses aushändigt und

Gelegenheit zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme der Waffenbesitzkarte Nr. N03 und der darauf eingetragenen Waffen nebst ggf. vorhandener Munition gibt.

Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses und zum Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung.

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Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchsuchungsanordnung ist § 46 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen, sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen (Nr. 1), und soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht (Nr. 2). Gemäß § 46 Abs. 5 WaffG sind die Beauftragten der zuständigen Behörde zu diesem Zweck berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen, wobei die Durchsuchung grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden darf. Für den Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ist in Ermangelung einer Sonderzuweisung zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, juris, Rn. 7, und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6. Februar 2024 - 7 E 10253/23.OVG -, juris, Rn. 10 ff.

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1. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der durch den Antragsteller begehrten Durchsuchungsanordnung zur Durchführung der beabsichtigten sofortigen vorläufigen Sicherstellung sind gegeben.

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a) Die beabsichtigte sofortige vorläufige Sicherstellung selbst erweist sich auf der Grundlage der als Entwurf dem Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung beigefügten Anordnung sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge als voraussichtlich rechtmäßig.

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aa) Es liegen im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner nicht die für die Erteilung der in Mitten stehenden Waffenbesitzkarte erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzt.

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Dabei ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung ausreichend, dass auf Tatsachen gestützte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Eignung bestehen. Nicht erforderlich ist, dass die Behörde die Zuverlässigkeit oder Eignung bereits abschließend beurteilt hat.

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Vgl. in diese Richtung auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 23. April 2025 - 15 K 1268/25 -, juris, Rn. 17 ff.

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Denn die sofortige vorläufige Sicherstellung ist nach dem Wortlaut von § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG für einen Zeitraum vorgesehen, in dem die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und der Eignung nach § 6 WaffG durch die Behörde noch nicht abgeschlossen ist („für die Dauer der Prüfung von Rücknahme und Widerruf“). Dadurch grenzt sie sich von der Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 und 3 WaffG sowie der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG ab, welche allesamt erfordern, dass der von der Sicherstellung Betroffene Waffen und Munition besitzt, zu deren Besitz er - anders als im Fall des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG - nicht oder nicht mehr berechtigt ist.

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Vgl. zum Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 bis 4 Satz 1 WaffG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 22 f.; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, § 46 Rn. 13; a. A. Rincke, in: Adolph, Waffenrecht, § 46 WaffG Rn. 54.

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Auch nach dem in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sollen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG bereits dann erfüllt sein, wenn Tatsachen vorliegen, welche auf eine Unzuverlässigkeit oder Nichteignung des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis hinweisen und die Behörde dazu veranlasst haben, die Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis einzuleiten.

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Vgl. BT-Drs. 20/12805, S. 38, und BT-Drs. 20/13413, S. 55.

13

Vorliegend bestehen erhebliche Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragsgegners in dem Sinne, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG).

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Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel mindestens bedingt vorsätzlich, von Waffen oder Munition in einer Art und Weise Gebrauch gemacht wird, die vom Recht nicht gedeckt ist. Leichtfertig ist der Umgang mit Waffen und Munition, wenn er besonders sorglos, unüberlegt und verantwortungslos ist; dabei ist in der Regel ein gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit erforderlich, der darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt. In Betracht kommt eine Besorgnis missbräuchlicher Verwendung von Waffen oder Munition aber auch dann, wenn sich aufgrund von Vorfällen ohne eigenen Waffenbezug zeigt, dass eine Person jähzornig und/oder leicht erregbar bzw. reizbar ist, zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigt, zum Beispiel auf Provokationen unbeherrscht oder in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen offenbart hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2024 - 20 B 1040/23 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.

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Für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedarf es einer Prognose, welche anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen ist, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.

17

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2024 - 20 B 1040/23 -, juris, Rn. 15 ff., m. w. N.

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Nach diesen Maßgaben sprechen gewichtige Umstände dafür, dass der Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Die durch den Antragsteller unter näherer Darlegung im Einzelnen angeführten Umstände legen eine Persönlichkeitsstruktur nahe, nach der der Antragsgegner in Stress- und Konfliktsituationen zu jähzornigem, unkontrolliertem, aggressivem bis gewalttätigem Verhalten neigt und damit nicht mehr die durch das Gesetz geforderte Gewähr für eine jederzeit ordnungsgemäße Verwendung von Waffen und Munition bietet.

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Bereits in den Jahren 2022 und 2023 soll der Antragsgegner seiner früheren Ehefrau, der Zeugin A., gegenüber verbal ausfällig und handgreiflich geworden sein und ihr und ihrem neuen Lebensgefährten sogar mit dem Tode gedroht haben. Im Einzelnen hat die Zeugin A. am 5. September 2023 gegenüber der Polizei angegeben, durch den Antragsgegner im August 2022 mit der Folge gegen eine Tür gestoßen worden zu sein, dass sie sich am Rücken verletzt habe. Im November 2022 habe der Antragsgegner ihr und ihrem neuen Lebensgefährten nach einer räumlichen Trennung damit gedroht, sie zu erschießen. Sie könne - so habe der Antragsgegner geäußert - froh sein, dass die Kinder noch da seien, sonst hätte er dies schon längst getan. Nunmehr habe der Antragsgegner sie anlässlich einer Begegnung vor seinem Wohnhaus übel beleidigt („Türkenfotze“, „Schlampe“, „Nutte“, „Drecksstück“) und ihr damit gedroht, sie „fertig zu machen“. Einer aus ihrer Sicht drohenden körperlichen Auseinandersetzung habe sie sich sodann entzogen.

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Auf eine daraufhin durch die Polizei noch am 5. September 2023 durchgeführte Gefährderansprache reagierte der Antragsgegner aggressiv und unbeherrscht. Nach den hierüber angefertigten Aktenvermerken trat der Antragsgegner den eingesetzten Polizeibeamten lautstark abwertend und aggressiv gegenüber. Er ließ sich den Sachverhalt nicht in einem sachlichen Ton schildern und zeigte keine Kooperationsbereitschaft. Er ließ die Beamten grundsätzlich nicht ausreden und beleidigte sie wiederholt. Überdies war ein von ihm ausgehender Alkoholgeruch wahrnehmbar. Die Polizeibeamten mussten dem Antragsgegner Folgemaßnahmen androhen, falls er sein aggressives Verhalten nicht ändern würde. Nach dem Gespräch trat der Antragsgegner nochmals vor die Tür und schrie laut herum. Man solle sich lieber um den „Kanaken“ - gemeint sein dürfte der neue Lebensgefährte der Zeugin A. - kümmern. Der Antragsgegner beruhigte sich nach diesen Angaben erst wieder, nachdem die Polizeibeamten den Einsatz einer Kamera zur Aufzeichnung der Situation ankündigten.

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Mit Strafbefehl vom 30. Dezember 2024 wurde der Antragsgegner wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen hatte er auf der Autobahn einer anderen Fahrerin den Mittelfinger seiner linken Hand gezeigt, als er sie nicht von rechts hatte überholen können. Später hatte er sie dann so knapp von rechts überholt, dass sie gezwungen war, nach seinem Einscheren stark abzubremsen.

22

Zuletzt ist unter dem 30. März 2026 ein Polizeieinsatz in Folge häuslicher Gewalt bekannt geworden. Nach den aktenkundigen Aussagen der Zeugin U., der zwischenzeitlichen Lebensgefährtin des Antragsgegners, hatte dieser plötzlich und unerwartet zunächst seinen Vater wegen eines Notarschreiben unbekannten Inhalts angeschrien, sodann seine Mutter, die ihn beruhigen wollte, gegriffen und zu Boden geworfen, und kurz darauf auch die Zeugin U. selbst, die dazwischen gehen wollte, an den Schultern gegriffen und gegen eine Wand geworfen. Sowohl die Mutter des Antragsgegners als auch die Zeugin U. trugen dabei nach den Feststellungen der Polizeibeamten leichte Verletzungen davon. Die Angaben der Zeugin U. zum Tathergang wurden durch die Eltern des Antragsgegners bestätigt.

23

Wegen der näheren Einzelheiten der dem Antragsgegner vorgehaltenen Verhaltensweisen wird auf die Ausführungen des Antragstellers in dem dem Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung beigefügten Entwurf der Sicherstellungsanordnung sowie den Inhalt der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

24

Ob darüber hinaus im Hinblick auf eine etwaige Alkoholabhängigkeit des Antragsgegners auch hinreichende Bedenken gegen dessen waffenrechtliche Eignung bestehen, die einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eigenständig zu tragen vermögen, bedarf vor dem Hintergrund des Vorstehenden keiner Entscheidung mehr.

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Vgl. zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG etwa OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 2 LB 758/18 -, juris, Rn. 25.

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bb) Auch liegen im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.

27

Eine drohende Gefährdung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG ist anzunehmen, wenn sich aus der Gesamtbewertung aller der Waffenbehörde bekannten Tatsachen der Schluss ergibt, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entsteht.

28

Vgl. BT-Drs. 20/12805, S. 38 und BT-Drs. 20/13413, S. 55; VG Ansbach, Beschluss vom 5. März 2026 - AN 16 X 26.767 -, juris, Rn. 11; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 23. April 2025 - 15 K 1268/25 -, juris, Rn. 46; Rincke in: Adolph, Waffenrecht, § 46 WaffG Rn. 63.

29

Bedeutende Rechtsgüter sind nach der Gesetzesbegründung der Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit eines oder mehrerer Menschen, die sexuelle Selbstbestimmung sowie Anlagen der kritischen Infrastruktur und Kulturgüter von mindestens überregionalem Bezug.

30

Vgl. BT-Drs. 20/12805, S. 38, und BT-Drs. 20/13413, S. 55; Rincke in: Adolph, Waffenrecht, § 46 WaffG Rn. 63.

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Bei der zu treffenden Gefahrenprognose sind die für das Gefahrenabwehrrecht entwickelten Abwägungsgrundsätze zu berücksichtigen. Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen. Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben.

32

Vgl. zu den für das Gefahrenabwehrrecht entwickelten Abwägungsgrundsätzen BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 151.

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Daran gemessen liegen genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter, nämlich der Gesundheit und des Lebens anderer Personen, bereits während der weiteren Durchführung des Widerrufsverfahrens droht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen neigt der Antragsgegner - wie aufgezeigt - in Stress- und Konfliktsituationen zu jähzornigem, unkontrolliertem, aggressivem bis gewalttätigem Verhalten gegenüber anderen Personen. In der Vergangenheit hat er - auch wenn dies schon einige Jahre zurückliegt - nach den Angaben der Zeugin A. überdies nicht davor zurückgeschreckt, andere gar mit einem Einsatz von Schusswaffen zu bedrohen. Auslöser für das Verhalten des Antragsgegners waren dabei unter anderem auch eine polizeiliche Gefährderansprache und der Erhalt eines notariellen Schreibens, so dass die Befürchtung des Antragstellers, der Antragsgegner könne bei Kenntniserlangung von der Einleitung des in Mitten stehenden Widerrufsverfahrens die Beherrschung verlieren und möglicherweise Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig zum Nachteil anderer Personen verwenden, nicht von der Hand zu weisen ist. Ein derartiges Risiko muss im Hinblick auf den dann drohenden Schaden an den zu schützenden Rechtsgütern nicht hingenommen werden.

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cc) Für Fehler bei der Ausübung des durch § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens ist nichts ersichtlich. Insbesondere sind gegenüber der beabsichtigten sofortigen vorläufigen Sicherstellung keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel ersichtlich, um der gegebenen Gefahrenlage wirksam zu begegnen. Namentlich eine durch das Verwaltungsgericht erwogene Aufbewahrungskontrolle oder eine Aufforderung an den Antragsgegner, ein Gutachten zum Ausschluss einer bestehenden Alkoholabhängigkeit vorzulegen, würden der berechtigten Sorge des Antragstellers, die Kenntnis von der Einleitung des Widerrufsverfahrens könnte den Antragsgegner aufgrund seiner - ungeachtet einer etwaigen Alkoholabhängigkeit - dokumentierten Neigung zu einem jähzornigen, unkontrollierten und aggressiven Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen zu einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen und Munition verleiten, nicht gleichermaßen wirksam begegnen. Die auf maximal sechs Monate befristete sofortige vorläufige Sicherstellung von Waffen und Munition stellt sich unter Berücksichtigung dieser Gefahrenlage sowie der betroffenen Rechtsgüter vielmehr als angemessene Maßnahme dar, die dem Antragsteller eine abschließende Prüfung der Widerrufsvoraussetzung unter Anhörung des Antragsgegners ermöglicht.

35

b) Auch der Erlass der Durchsuchungsanordnung selbst ist unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig. Die zu besorgenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter wiegen schwerer als das Interesse des Antragsgegners an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Im Übrigen steht die Anordnung der Durchsuchung unter dem Vorbehalt, dass dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, die der Sicherstellung unterliegenden Gegenstände freiwillig herauszugeben. Den Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG kann der Antragsgegner insoweit selbst abwenden.

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Dem Erlass der Durchsuchungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass die Sicherstellungsverfügung dem Antragsgegner noch nicht bekanntgegeben und damit noch nicht wirksam geworden ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG NRW). Wie das sofortige Sicherstellungsverfahren nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG zielt auch das sofortige vorläufige Sicherstellungsverfahren nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf Konstellationen ab, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage gerade nicht vorab von der Sicherstellung Kenntnis erlangen soll. Es handelt sich also um eine Dringlichkeitsmaßnahme der Behörde. Aufgrund der besonderen Gefahrenlage genügt es jedenfalls, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Durchsuchungsantrag nur ein dem Antragsgegner unbekannter Entwurf der Sicherstellungsanordnung vorliegt, der erst bei bzw. unmittelbar vor der Durchsuchung dem Antragsgegner bekanntgegeben wird.

37

Vgl. bereits zu § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, juris, Rn. 38; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6. Februar 2024 - 7 E 10253/23.OVG -, juris, Rn. 32.

38

c) Die Durchsuchungsanordnung kann und muss im vorliegenden Fall ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, um den mit ihr und der sofortigen vorläufigen Sicherstellung verfolgten Zweck nicht zu gefährden. Zwar gilt grundsätzlich für richterliche Anordnungen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Von der grundsätzlich gebotenen vorherigen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht, insbesondere der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. In diesem Fall ist eine Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.

39

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris Rn. 52 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, juris, 38.

40

d) Die Durchsuchungsanordnung wird zeitlich bis zum Ablauf des 30. September 2026 begrenzt. Diese Begrenzung ist unter den gegebenen Umständen ausreichend, um dem Antragstellung die Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten Maßnahme zu ermöglichen, aber auch notwendig, um die Einhaltung ihrer rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten.

41

Vgl. zu diesem Erfordernis auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, juris, 40, m. w. N.

42

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nur bei der Verwerfung oder der Zurückweisung der Beschwerde an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Außergerichtliche Kosten sind angesichts der notwendig fehlenden Beteiligung des Antragsgegners an dem Verfahren und dem deshalb fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten.

43

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris, Rn. 37 (zu einer Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 AufenthG).

44

3. Die Beauftragung des Antragstellers mit der Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 14 VwGO.

45

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.