LG Hamburg Kostenfestsetzungsbeschluss

Kostenfestsetzung nach Vergleich bei Verdacht auf Versicherungsbetrug KI-Titel

Kostenfestsetzung · Vergleich · Privatgutachten · Versicherungsbetrug · Prozessbezogenheit

Zivilrecht

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Vergleich des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg vom 05.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf

136,76 €

(in Worten: einhundertsechsunddreißig 76/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.12.2022 festgesetzt.

Gründe

1

Ausgleichung

2

Ausgleichung Gerichtskosten I. Instanz

3
Die Gerichtskosten betragen insgesamt:4.482,74 €
Davon tragen:
Klagepartei2.689,64 €Beklagtenpartei1.793,10 €
Kläger verauslagte4.609,00 €Beklagte verauslagte0,00 €
der Gegenseite zu erstatten0,00 €der Gegenseite zu erstatten1.793,10 €
4

Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von 126,26 € wurde zurückerstattet an die Klagepartei.

5

Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an d. Klagepartei

6
in Höhe von1.793,10 €
7

Ausgleichung Gerichtskosten II. Instanz

8
Die Gerichtskosten betragen insgesamt:448,00 €
Davon tragen:
Klagepartei241,92 €Beklagtenpartei206,08 €
Kläger verauslagte896,00 €Beklagte verauslagte0,00 €
der Gegenseite zu erstatten0,00 €der Gegenseite zu erstatten206,08 €
9

Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von 448,00 € wurde zurückerstattet an die Klagepartei.

10

Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an d. Klagepartei

11
in Höhe von206,08 €
12

Ausgleichung außergerichtliche Kosten

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I. Instanz

14

Die Kosten des Privatgutachtens der Beklagtenseite in Höhe von 1.502,97 € wurden zur Ausgleichung berücksichtigt.

15

Zwar sind Kosten für die von der Partei veranlasste Einschaltung von Sachverständigen nach § 91 Abs. 1 ZPO als Kosten des Rechtsstreits nur erstattungsfähig, wenn der Aufwand unmittelbar prozessbezogen ist. Die Prozessbezogenheit der Einschaltung des Sachverständigen ist im Streitfall aber nicht deshalb zu verneinen, weil die Beauftragung vor Klagandrohung oder Klagerhebung erfolgte. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit nämlich trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (BGH MDR 2009, 231; MDR 2009, 232). Waren bei Erteilung des Gutachtenauftrages ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben, besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen

16

Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

17
KlageparteiBeklagtenpartei
18
Anwaltskosten1.380,40 €Anwaltskosten3.345,09 €
19
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt4.725,49 €
20
Davon tragen:
Klagepartei60 %Beklagtenpartei40 %
Außergerichtliche Kosten2.835,29 €Außergerichtliche Kosten1.890,20 €
abzüglich eigene Kosten1.380,40 €abzüglich eigene Kosten3.345,09 €
der Gegenseite zu erstatten1.454,89 €der Gegenseite zu erstatten0,00 €
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II. Instanz

22

Die Kosten des Privatgutachtens der Klägerseite in Höhe von 4.053,14 € wurden nicht zur Ausgleichung berücksichtigt.

23

Es lag bereits ein gerichtliches Gutachten vor, das von der Klägerseite vollständig akzeptiert wurde. Anstatt ein weiteres Privatgutachten in der Berufungsinstanz in Auftrag zu geben, hätte bereits in der I. Instanz die Möglichkeit bestanden Anträge oder Ergänzungsfragen zum gerichtlichen Gutachten zu formulieren.

24

Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

25
KlageparteiBeklagtenpartei
26
Anwaltskosten2.408,20 €Anwaltskosten2.806,12 €
27
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt5.214,32 €
28
Davon tragen:
Klagepartei54 %Beklagtenpartei46 %
Außergerichtliche Kosten2.815,73 €Außergerichtliche Kosten2.398,59 €
abzüglich eigene Kosten2.408,20 €abzüglich eigene Kosten2.806,12 €
der Gegenseite zu erstatten407,53 €der Gegenseite zu erstatten0,00 €
29

Zusammenfassung Berechnung

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I. Instanz

31
Gerichtskosten1.793,10 €zu erstatten von der Beklagtenpartei
außergerichtliche Kosten1.454,89 €zu erstatten von der Klagepartei
Summe338,21 €zu erstatten von der Beklagtenpartei
32

II. Instanz

33
Gerichtskosten206,08 €zu erstatten von der Beklagtenpartei
außergerichtliche Kosten407,53 €zu erstatten von der Klagepartei
Summe201,45 €zu erstatten von der Klagepartei
Summe Instanzen136,76 €zu erstatten von der Beklagtenpartei