EAGFL – Abteilung Garantie
Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Faserflachs – Hanf – Bananen – Bericht des OLAF – Bericht des Rechnungshofs – Bilaterale Zusammenkunft nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Missbräuchliche Praxis – Vorliegen eines finanziellen Schadens des EAGFL
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die vom Königreich Spanien für Beihilfen zur Erzeugung von Hanf in den Wirtschaftsjahren 1996/97 bis 1999/2000 getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 112, S. 14)