LAG Köln · Nordrhein-Westfalen 9.Kammer Beschluss LS

Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.

Arbeitsrecht Rechtsmittel verworfen

Leitsatz

Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Juli 2010

– 4 Ga 39/10 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

Durch Beschluss vom 13. Juli 2010 hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu der mündlichen Kammerverhandlung an diesem Tag nach § 51 Abs. 2 ArbGG abgelehnt, nachdem die persönlich geladenen Geschäftsführer der Beklagten nicht erschienen waren und der Prozessbevollmächtigte zur Begründung erklärt hatte, in einem Parallelverfahren sei zuvor verhandelt worden und ein Vergleichsvorschlag abgelehnt worden. Sodann hat der Vorsitzende auf Antrag des Klägers ein erstes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen.

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Mit einem am 4. August 2010 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Nichtzulassungsbeschluss eingelegt. Sie hat diesen nicht begründet. Durch Schreiben vom 13. August 2010 ist sie darauf hingewiesen worden, dass gegen den Nichtzulassungsbeschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.

Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft.

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Gegen einen Nichtzulassungsbeschluss nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Voraussetzungen des § 567 ZPO sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 2 S. 2 ArbGG sind § 141 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO entsprechend anwendbar, nicht aber die Bestimmung unter § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO, die ihrerseits auf § 380 ZPO verweist. Da aber nur § 380 Abs. 3 ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht, kann die fehlende Verweisung nur dahin gedeutet werden, dass für diese Sanktionsmöglichkeit des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben sein soll. Von einer Lücke, die durch entsprechende Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO gefüllt werden müsste, kann nicht ausgegangen werden (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 23. November 2005 – 9 Ta 385/05 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz EzA Nr. 1 zu § 51 ArbGG 1979; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 51 Rdn. 31 m.w.N). Eine rechtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen der gegen die Entscheidung in der Hauptsache gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, § 51 Rdn. 38).

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Es besteht anders als bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes auch keine Notwendigkeit für die Zulassung einer Beschwerde. Der Ausschluss erfolgt nur für den Termin, für den das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet war. Ergeht nach dem Ausschluss – wie hier - ein erstes Versäumnisurteil, so ist ein Einspruch möglich. Bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils besteht die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG eine Berufung einzulegen, bei der überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Säumnis der Partei tatsächlich vorgelegen haben, was davon abhängt, ob der Ausschluss zu Recht oder zu Unrecht erfolgte (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 51 Rdn 33).

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Nach alledem war die Beschwerde nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge des § 97 ZPO (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rdn. 19).

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

11

Schwartz