OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Beschluss

Bundesbeamtin: einstweiliger Rechtsschutz

Bundesbeamtin; einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde (Stattgabe); Aufforderung zum Dienstantritt; Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit; rezidivierende depressive Störung; ambulante Therapie nicht ausreichend; dringende fachärztliche Indikation stationärer - hier tagesklinischer - Behandlung

Verwaltungsrecht Abgeändert

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2026 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig nicht zum Dienstantritt aufzufordern, bis diese aus der teilstationären tagesklinischen Behandlung entlassen ist und eine nachfolgende amtsärztliche Untersuchung nebst psychiatrischer Zusatzbegutachtung ihre volle oder begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt hat.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und ihrem Begehren im tenorierten Sinn stattzugeben.

2

Zu Recht macht die Beschwerde geltend, jedenfalls im Licht der zuletzt eingetretenen weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin sei die von der Antragsgegnerin aufrechterhaltene Aufforderung zum Dienstantritt nicht zu halten. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf Unterlassen der Aufforderung zum Dienstantritt glaubhaft gemacht. Nach dem mit der Beschwerdeschrift (Schriftsatz vom 19. August 2026) vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 11. August 2026 und der gleichzeitig eingereichten Liegebescheinigung einer Klinik vom 18. August 2026 ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG infolge von Krankheit dienstunfähig ist. Insoweit bleibt sie dem Dienst nicht unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG fern und verletzt weder die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) noch die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen ihrer Vorgesetzten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG).

3

Aus dem fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie (Verhaltenstherapie) Dr. med. H… vom 11. August 2026 ergibt sich als aktueller psychopathologischer Befund:

4

„Keine quantitativen oder qualitativen Bewusstseinsstörungen.

5

Stimmung traurig-gedrückt.

6

Konzentration vermindert.

7

Antrieb vermindert.

8

Innere Unruhe.

9

Vermehrte Ängste (vor allem Zukunftsängste Existenzängste).

10

Psychomotorische Anspannung.

11

Gefühl der Gefühllosigkeit.

12

Freudlosigkeit.

13

Rasche Erschöpfbarkeit.

14

Überforderungserleben.

15

Procrastinationstendenz.

16

Verminderte psychische Belastbarkeit.

17

Verminderte Stressresistenz.

18

Ein- und Durchschlafstörungen.

19

Affektlabilität.

20

Somatoforme Symptome: Tinnitus, Schwindel, Verspannungen, Sehstörungen Herzrasen.

21

Vager Lebensüberdruss, keine akute Suizidalität.“

22

Nach der auf diesem Befund beruhenden Diagnose liegt bei der Antragstellerin eine rezidivierende depressive Störung mit einer aktuell mittelgradigen bis schweren Episode (ICD-Code F33.1-2) vor. Dazu führt der fachärztliche Befundbericht vom 11. August 2026 weiter aus:

23

„In der Gesamtschau der Befunde ist angesichts der Schwere der Symptomatik und der erheblichen Beeinträchtigung der Patientin eine ambulante Therapie nicht ausreichend.

24

Es droht eine Chronifizierung.

25

Es besteht die dringende fachärztliche Indikation für eine multimodale tagesklinische Behandlung, bestehend aus Einzelgesprächen, Gruppengesprächen, Entspannungsverfahren, körperbezogenen Therapien sowie adjuvanten Therapieverfahren (wie Kunst- und Musiktherapie) zur nonverbalen Emotionsexpression.

26

Die Patientin ist motiviert, verfügt über eine gute Introspektion sodass per se eine gute Prognose besteht. Nach erfolgter tagesklinischer Behandlung sollte eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung stattfinden.“

27

Die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Liegebescheinigung der H… Klinik Berlin vom 18. August 2026 bestätigt, dass sich die Antragstellerin seit dem 12. August 2026 dort in tagesklinischer Behandlung befindet.

28

Mit der wesentlich aktuelleren und nachvollziehbar begründeten fachärztlichen Einschätzung im Befundbericht vom 11. August 2026 und der ihr entsprechenden teilstationären tagesklinischen Behandlung der Antragstellerin sind das auf einer amtsärztlichen Untersuchung vom 11. September 2025 und einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung vom 23. Dezember 2025 beruhende amtsärztliche Gutachten vom 30. Januar 2026 und die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 5. März 2026, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt hat (BA S. 5 – 7), die zwar ebenfalls eine Intensivierung der Therapie empfahlen, jedoch noch eine ambulante Durchführung („ergänzende wöchentliche psychologische Einzel- oder Gruppentherapie“) für ausreichend hielten, und auf die sich die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzliche Antragserwiderung weiterhin beruft (Beschwerdeerwiderung vom 7. September 2026, S. 1), überholt und hinfällig geworden. Das räumt die Antragsgegnerin sogar selbst ein, wenn sie in ihrem Schreiben vom 2. September 2026 an die Antragstellerin wegen dieser inzwischen bekannt gewordenen Umstände eine erneute amtsärztliche Begutachtung anordnet. Demgegenüber ist es widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin in demselben Schreiben ausführt, ihre Aufforderung zur Dienstaufnahme bleibe davon unberührt. Ohne Erfolg führt die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung (a.a.O., S. 3) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. September 1983 – 1 DB 24.83 – DokBer B 1984, 12) an, die nicht einschlägig ist. Sie betrifft den Fall eines Beamten, der sich kurz nach der amtsärztlichen Feststellung einer Hauterkrankung (Schuppenflechte), die seiner Dienstfähigkeit nicht entgegenstand und ohne weiteres ambulant behandelbar war, in eine stationäre Behandlung dieser Hautkrankheit in einer Hautklinik begab, während er sich für die Behauptung seiner fortdauernden Dienstunfähigkeit auf eine andere Erkrankung (Stimmband- und Kehlkopfentzündung) berief. Im vorliegenden Fall leitet sich hingegen aus der aktuellen und schlüssig begründeten fachärztlichen Indikation einer teilstationären – hier tagesklinischen – Behandlung eindeutig und unmissverständlich („angesichts der Schwere der Symptomatik und der erheblichen Beeinträchtigung der Patientin“) eine über die zeitliche Inanspruchnahme hinausgehende psychisch bedingte Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ab, zumal die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des fachärztlichen Befundberichts vom 11. August 2026 mit der dringenden fachärztlichen Indikation für eine multimodale tagesklinische Behandlung aufzuzeigen unternimmt.

29

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung bzw. eines „Hängebeschlusses“ hat sich mit der vorliegenden Entscheidung erledigt.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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