Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Tenor
Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Frank Launhardt, wird, sein Einverständnis vorausgesetzt, zum Vorsitzenden der bei der Antragstellerin einzurichtenden Einigungsstelle bestellt.
Gründe
Geschäftsnummer:
4 BV 21/02
ARBEITSGERICHT SOLINGEN
BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
unter Beteiligung
1. der
- Antragstellerin -
u n d
2. die Betriebsrat
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Verkündet
am: 02.04.2002
U.
Regierungsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts S o l i n g e n
- in Leverkusen -
auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2002
durch den Direktor des Arbeitsgerichts N
als Vorsitzenden
sowie den ehrenamtlichen Richtern Herr D r . I.
und Herr T.
für R e c h t erkannt:
Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Frank Launhardt, wird, sein Einverständnis vorausgesetzt, zum Vorsitzenden der bei der Antragstellerin einzurichtenden Einigungsstelle bestellt.
Gründe
Der Antrag ist nach § 76 BetrVG begründet. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass auf Grund eines massiven Auftrags- und daraus resultierenden Leistungsrückgangs im Werk Opladen der Personalbestand abgesenkt werden solle und hierzu ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen werden soll. Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 76 BetrVG.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners, des örtlichen Betriebsrates, ist dieser für den vorliegenden Antrag auch zuständig. Zwar hat der Antragsgegner den Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall beauftragt, die Angelegenheit für ihn zu behandeln. Damit entfällt aber entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht dessen Zuständigkeit. Die von einem Betriebrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG übertragene Angelegenheit bleibt eine Angelegenheit des örtlich zuständigen Betriebsrates, auch wenn sie vom Gesamtbetriebsrat behandelt wird (vgl. Fitting/Kaiser/Heite/Engels, Handkommentar zum BetrVG, 20. Auflage, Anmerkung 57 zu § 50.
Nach § 98 ArbGG kann der vorliegende Antrag nur zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt hier aber nicht vor, so dass dem Antrag nach § 98 ArbGG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 S. 2 u. 3 BetrVG in der beantragten Form stattzugeben war.
Nach § 98 Abs. 2 findet gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von dem Gesamtbetriebsrat
B e s c h w e r d e
eingelegt werden.
Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
Die Beschwerde muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen und begründet worden sein.
Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
N.