OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 1. Strafsenat Beschluss

Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. September 2001

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 STPO, 46 Abs. 1 OWiG).