VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Örtliche Zuständigkeit bei IFG-Verfahren KI-Titel

Örtliche Zuständigkeit · IFG · Verweisung · VwGO

Verwaltungsrecht

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 12. September 2023 für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).­­

Verwaltungsgericht Köln

Gründe

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Beschluss

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13 L 1783/23

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Antragstellerin,

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gegen

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Antragsgegner­,­

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wegen Verfahrens nach dem IFG­

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hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

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am 12. Oktober 2023

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht

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die Richterin am Verwaltungsgericht

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den Richter

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beschlossen:

| Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 12. September 2023 für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).­­