Im Verfahren vor den Sozialgerichten ist es den Gerichten der Berufungsinstanz in Anwendung von § 512a ZPO …
Leitsatz
1. Im Verfahren vor den Sozialgerichten ist es den Gerichten der Berufungsinstanz in Anwendung von § 512a ZPO verwehrt, die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes zu überprüfen, wenn dieses sich für örtlich zuständig gehalten hat (Anschluß an BSG vom 30.7.1959 - 2 RU 174/58 = BSGE 10, 232, 237; BSG vom 8.10.1981 - 2 RU 20/81 = BSGE 52, 203, 204).
2. Im Rahmen des § 138 Abs 1 Nr 1 AFG können Unterhaltsansprüche nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn diese nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts tatsächlich bestehen.
3. Der durch Art 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 20.12.1988 (BGBl I S 2598) eingefügte § 10 Nr 3 AlhiV erfaßt Zeiträume vor seinem Inkrafttreten (30.12.1988) nicht.