Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen formeller Unzulänglichkeit KI-Titel
Berufungszulassung · Asylverfahren · Formvorschriften · Fristeinhaltung · Prozesskostenhilfe
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 16. Kammer, Einzelrichter – vom 22. Dezember 2022 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Müller werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Zwar haben die Kläger am 16. Januar 2024 und damit innerhalb der bis zum 23. Januar 2023 laufenden Antrags- und Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (das erstinstanzliche Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23. Dezember 2022 zugestellt worden) einen Antrag auf Zulassung der Berufung (sogenannter isolierter Antrag) beim Verwaltungsgericht gestellt. Darin hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger aber außer dem Zulassungsantrag nur die weitergehende Vertretung angezeigt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht zur fristgerechten Begründung des Zulassungsantrages beantragt.
Dieser Antrag entspricht nicht der gesetzlichen Form, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil innerhalb der genannten Frist (bis zum 23. Januar 2023) gegenüber dem Verwaltungsgericht keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben. Die am Tag des Fristablaufs (23. Januar 2023) allein an das Oberverwaltungsgericht adressierte nachgereichte Begründung des Antrages (sogenannte isolierte Antragsbegründung), mit der die Kläger erstmals Zulassungsgründe i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt haben, ist dafür nicht ausreichend.
Insoweit folgt aus dem klaren Wortlaut dieser Regelungen und namentlich aus dem Zusammenspiel von § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG, dass neben dem Antrag auch die Begründung des Antrags nur bei dem Verwaltungsgericht wirksam vorgelegt werden kann (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2026 – 1 A 30/24.A –, juris Rn. 7 m. w. N.; dessen überzeugenden Ausführungen sich der Senat anschließt).
Entgegen der Auffassung der Kläger, die sich dafür (vgl. den am 30. Juni 2026 eingegangenen Schriftsatz vom 29. Juni 2026) auf ein obiter dictum im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2019 (– 9 A 2053/19.A -; dort wohl juris Rn. 11 mit Verweis auf Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2019, § 124a Rn. 163, m. w. N.) beziehen, ändert sich an dieser Bewertung auch nichts dadurch, dass das Verwaltungsgericht dem Oberverwaltungsgericht bereits zuvor die Akten vorgelegt und dieses den Klägern das Aktenzeichen des Zulassungsverfahrens mitgeteilt, den Eingang des Antrags bestätigt sowie Akteneinsicht gewährt hatte. Damit lag – wovon die Kläger ausgehen – kein Zuständigkeitswechsel contra legem vor. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hätte den Antrag auf Zulassung der Berufung trotzdem beim Verwaltungsgericht begründen müssen. Insoweit sehen die klaren Vorgaben des Gesetzes auch für eine solche Fallkonstellation keine Ausnahme vor (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2026 – 1 A 30/24.A –, juris Rn. 11 m. w. N.).
Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung zudem – wie auch der zuvor erwähnte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2019 (– 9 A 2053/19.A –; juris Rn. 11) – auf die Ausführungen in Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (5. Auflage 2019; Rn. 163 zu § 124a), nach dem die Begründung ausnahmsweise auch dann fristwahrend beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn der Zulassungsantrag mit den Akten dem Oberverwaltungsgericht bereits vorgelegt worden ist und die Beteiligten hiervon Kenntnis haben, beziehen (vgl. dazu weiterhin Seibert in: Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 163), folgt der Senat dem nicht. Diese Rechtsauffassung lässt sich schlicht nicht mit der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des § 78 Abs. 4 AsylG vereinbaren. Der dafür von Seibert in Bezug genommene Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2009 (– 5 Bf 47/09 –) begründet diese Rechtsauffassung mit einem Verweis auf § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO (juris Ls 1 und Rn. 10). Nach dieser Vorschrift ist die Begründung in allgemeinen Verwaltungsstreitverfahren, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Dabei spricht gerade der Verweis auf diese Vorschrift gegen diese Rechtsauffassung, denn die im Asylverfahren allein geltende Sondernorm des § 78 Abs. 4 AsylG sieht in keinem ihrer Sätze eine solche oder damit vergleichbare Regelung vor (vgl. dazu auch die überzeugenden Ausführungen der gegenteiligen Rechtsauffassung in dem bei Seibert, a.a.O., ebenfalls zitierten Beschluss des VGH München vom 10. Oktober 2006 – 9 ZB 04.31122 –, juris Rn. 6 m. w. N.).
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO haben die Kläger nicht gestellt. Die Wiedereinsetzung könnte auch nicht von Amts wegen gewährt werden.
Zwar kann gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO erfüllt sind. Allerdings wäre hier zumindest das Formerfordernis des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, nach dem innerhalb der Antragsfrist – hier innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (vgl. dazu § 60 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 2 Variante 2 VwGO) die versäumte Rechtshandlung – hier die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht bis zum 29. Juli 2026 – nachzuholen gewesen wäre, nicht erfüllt. Diesbezüglich hat die Berichterstatterin die Kläger mit am 23. Juni 2026 gegen Empfangsbekenntnis elektronisch übermittelter signierter Verfügung vom gleichen Tag auf die Unzulässigkeit des Zulassungsantrages und ihre dazu vertretene Rechtsauffassung hingewiesen, nach der neben dem Antrag auch die Begründung des Antrags nur bei dem Verwaltungsgericht wirksam vorgelegt werden kann. Dieser Hinweis ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger spätestens am 29. Juni 2026 (das Empfangsbekenntnis hat sie nicht zurückgesandt) zugegangen, weil sie mit Schriftsatz von diesem Tage dazu Stellung bezogen hat. Insoweit hätte die Prozessbevollmächtigte der Kläger aus anwaltlicher Vorsicht vorsorglich – auch wenn sie dazu eine andere Rechtauffassung vertritt – den begründeten Antrag bei dem Verwaltungsgericht als versäumte Rechtshandlung einlegen und damit nachholen müssen. Dies gilt gleichsam, soweit sie zudem der Auffassung ist, dass es einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle, wenn sich das Oberverwaltungsgericht trotz Abgabe des Verfahrens auf den unwirksam eingelegten Antrag berufe. Ohne fristgerechte Nachholung der versäumten Prozesshandlung ist die Prüfung, ob die Kläger diese Prozesshandlung unverschuldet versäumt haben (vgl. § 60 Abs 1 VwGO), gesperrt.
Insoweit sei hier nur angemerkt: Eine fristwahrende Weitergabe der erstmals am Tag des Fristablaufs (23. Januar 2023) lange nach Dienstschluss um 21.07 Uhr eingegangen Antragsbegründung „im ordentlichen Geschäftsgang“ an das Verwaltungsgericht war – unabhängig davon, ob das Gericht aus prozessualen Fürsorgegesichtspunkten dazu gehalten gewesen wäre (vgl. dazu nur: Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Lfg. 105, Stand 1. April 2016, § 78 Rn. 528 f. m. w. N.) – innerhalb der am 23. Januar 2023 ablaufenden Antragsfrist nicht möglich. Bei Vorlage am nächsten Werktag (24. Januar 2023) war die Frist bereits abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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