OLG · Hamburg 5. Zivilsenat Urteil

Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit um Gestaltung von Weingläsern KI-Titel

Gestaltungsschutz · Wettbewerbsverhalten · Unterlassungsanspruch · Kundenverwechslung · Glaswaren

Gewerblicher Rechtsschutz Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2024, Az. 312 O 275/21, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.04.2025, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 105.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vertriebs von Weingläsern auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

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Die Klägerin ist Herstellerin von mundgeblasener Glasware, hauptsächlich Weingläsern. Sie produziert diese im Wege der Auftragsproduktion durch Unternehmen in der Slowakei und in Ungarn. Die Beklagte ist Teil des R.-Glaskonzerns und stellt Glasgefäße in industrieller Produktion her. Sie vertreibt unter den Marken S. und Nachtmann seit Jahrzehnten Gläser.

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Die Klägerin vertreibt seit dem Jahr 2006 ihre Weinglasserie „D.A.“. Teil dieser Serie sind die Glastypen Burgunder, Bordeaux, Universal und Champagner (Anlage K 8):

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In den letzten Jahren vertrieb die Klägerin pro Jahr 700.000 – 900.000 Stück der Serie „D.A.“. Dabei entfielen 20 % auf den deutschen Markt.

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Unter anderem über www.shop-............de vertreibt die Beklagte Weingläser aus ihrer Herstellung. Sie vertreibt seit dem Jahr 2021 die Weinglasserie „D.“ mit den Glastypen Burgunder, Bordeaux, Universal und Champagner (Anlage K 4):

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Die Klägerin hat vorgetragen, charakteristisch für ihre Serie „D.A.“ sei eine Kuppa, die nicht bauchig, sondern geradwangig mit einem fast geraden Glasboden (24 Grad Neigung) und einem gerade ansetzenden Stiel auf einer geraden Bodenplatte sei. Die Gläser verfügten über eine hauchdünne Kuppa, auch der Stiel sei fast zerbrechlich dünn und setze gerade an der Kuppa und der Bodenplatte an. Die flache Bodenplatte habe einen Durchmesser, der demjenigen an der breitesten Stelle der Kuppa entspreche. Das Glas bekomme durch diese Gestaltung eine Filigranität, die sofort auffalle. Mit dieser ganz eigenen Form sei die Klägerin lange Jahre die einzige Anbieterin gewesen. Das Design der Gläser der „D.A.“-Serie sei in dieser Art von keinem Mitbewerber erreicht worden. Die Serie habe heute eine derartige Bekanntheit, dass die geradwangige Form der Kuppa und des Stiels untrennbar mit der Glasserie der Klägerin verbunden seien.

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Diese Art der Gestaltung des Glases sei industriell lange nicht herstellbar gewesen. Industriell hergestellte Weingläser müssten aus statischen Produktionsgründen eine bauchige, zumindest abgerundete Kuppa haben. Ein fast gerader Glasboden sei nicht möglich. Der Glasboden laufe kegelförmig auf den Stiel zu und dieser setze auf einer kegelförmigen, meist schweren und darum kleineren Bodenplatte auf. In der Vergangenheit hätten zwar viele Marktteilnehmer versucht, die Gläser der Klägerin nachzuahmen. Dies sei aber nicht gelungen, da sie den aufwändigen mundgeblasenen Herstellungsprozess gescheut hätten und daher allenfalls Kompromisse auf den Markt hätten bringen können. So habe auch die Beklagte im Jahre 2010 die Weinglasserie „H.“ (Anlage K 9) auf den Markt gebracht. Diese sei in der Form schon recht nah an die Gläser der Klägerin herangekommen, habe aber keinen fast geraden Glasboden und zeige an den Übergängen des Stiels eine deutliche zylindrische Form. Nachdem die Beklagte auf eine Abmahnung der Klägerin hin versichert habe, diese Serie nicht in Österreich, dem damals wichtigsten Markt der Klägerin, zu vertreiben, habe die Klägerin von einem weiteren Vorgehen gegen die Beklagte abgesehen.

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Nunmehr habe die Beklagte mit der streitgegenständlichen Weinglasserie „D.“ eine neue Serie veröffentlicht, die zwar auch industriell gefertigt sei, aber mit der es der Beklagten gelungen sei, als Erste die Eigenart der Form der Serie der Klägerin bei industrieller Produktion nachzuahmen. Die Nachahmung sei derart präzise, dass sie in der Form auf den Millimeter identisch sei.

9

Das Design der Serie „D.A.“ sei wettbewerblich eigenartig. Bei den Gläsern der Serie „D.“ handele es sich um eine präzise Nachahmung der Gläser der klägerischen Serie. Sie, die Klägerin, habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Nutzung des Designs der Weinglasserie „D.“ gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 3 a) UWG. Die Beklagte übernehme das herkunftshinweisende Design der „D.A.“-Gläser und täusche damit die Abnehmer. Die Beklagte habe offenbar Kenntnis von den Maßangaben der klägerischen Gläser erlangt, die der zuständigen Mitarbeiterin M.L. überlassen worden seien, welche nun im Konzern der Beklagten tätig sei. Neben der identischen Übernahme der Form der Glasserie habe die Beklagte ihre Serie zudem mit den gleichen Anfangsbuchstaben „De“ bei fast gleicher Buchstabenanzahl benannt und den einzelnen Gläsern mit „Burgunder“, „Bordeaux“, „Universal“ und „Champagner“ zudem identische Namen gegeben.

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Die auf die Gläser der Beklagten geklebte Marke „S.“ lasse die Herkunftstäuschung nicht entfallen. So könnten die Aufkleber jederzeit vom Glas entfernt werden. Auch die mattweiße Aufschrift auf dem Glasboden genüge nicht, weil sie auf hellem Grund nicht wahrgenommen werde. Unbeachtlich sei auch die rote Verpackung unter Nennung der Bezeichnung „S.“, da Weingläser üblicherweise einzeln außerhalb der Kartonage präsentiert würden. Zudem bestehe immer noch das Risiko, dass der Verkehr die Marke als die Kennzeichnung eines Lizenzproduktes zum Original oder eine weitere Produktlinie des Herstellers wahrnehme. Solche Übernahmen von Glasdesigns durch andere Hersteller beim Vertrieb unter anderem Namen seien in der Glasbranche durchaus gängig. Damit liege aber zumindest eine mittelbare Herkunftstäuschung vor.

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Die Beklagte nehme in ihrer Werbung sogar Bezug auf die Qualität der Serie der Klägerin und erkläre in ihrer Präsentation gemäß Anlage K 17: „D. ein Meisterwerk hat den SPIRIT eines mundgeblasenen Glases und besitzt die PERFEKTION einer maschinellen Fertigung“. Die Beklagte spreche damit den gehobenen Kundenstamm an, dem Qualität und die Besonderheiten eines mundgeblasenen Glases bekannt und wichtig seien und offeriere diesem preisgünstiger ein entsprechend industriell gefertigtes Glas. Noch deutlicher sei die Bewerbung der Glasserie der Beklagten in Kroatien. Dort werde die Klägerin mit Namen genannt und würden die Glasserien sogar gegeneinandergestellt.

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Der wettbewerblichen Eigenart der Gläser der Klägerin stehe die von der Beklagten beauftragte Verkehrsbefragung (Anlage LB 14) nicht entgegen. Hierfür komme es auf den Gesamteindruck des Erzeugnisses an. Daher könne man sich bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart nicht auf eine zweidimensionale Abbildung beschränken. Vielmehr sei gerade bei den „D.A.“-Gläsern die haptische Wahrnehmung von großer Bedeutung, weil man die Leichtigkeit erst fühle, wenn man das Glas in die Hand nehme. Bei der Befragung seien die Gläser aber nur abgebildet und auf zweidimensionale Fotos ohne Perspektive verkürzt worden. Zudem sei die Fragestellung fehlerhaft. Die Eingangsfragestellung sei suggestiv und die zweite Frage mit vielen Nebensätzen derart komplex, dass eine Beantwortung kaum noch möglich sei.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die wettbewerbliche Eigenart auch nicht durch vergleichbare Gläser von Wettbewerbern entfallen. So seien die von der Beklagten angeführten Gläser von I. auf dem deutschen Markt nicht erhältlich, sie würden von französischen Unternehmen vertrieben. Zudem wiesen sie die typischen konischen Übergänge zum Stiel auf. Bei G. handele es sich um einen Weinhändler, der die Gläser nur als Beigabe vertreibe. In Deutschland seien die Gläser nur über alpinecellar.de beziehbar, bei Amazon, Otto, Galeria oder Kaufland hingegen nicht. Sie wiesen zudem an Seitenwand und Boden Krümmungen auf. Das Lehmann-Glas „A.“ sei zwar im deutschen Markt erhältlich, aber nur in sehr begrenzter Anzahl. Zudem sei es nicht filigran und der Stiel laufe an den Enden konisch zu. Die Gläser des Herstellers N. seien nur bei einigen kleineren Händlern erhältlich. Zudem sei das Glas N. „Stem“ eher bauchig und weise keine Nähe zu den streitgegenständlichen Gläsern auf. Gleiches gelte für das Glas von Ga., welches eine andere Form aufweise als die Gläser der „D.A.“-Serie. Mit den Herstellern der Gläser der Serie So. wiederum führe die Klägerin bereits seit Jahren Auseinandersetzungen, weil es sich um eine Nachahmung ihrer Glasserie handele. Die Gläser der Beklagten der Serie „S. H.“ wiesen zum einen Unterschiede zu den Gläsern der Klägerin auf, zum anderen sei deren Marktbedeutung unklar. Der Erwerb des Glases des Herstellers K. sei über eine englischsprachige Webseite möglich, die Klägerin beabsichtige, hiergegen vorzugehen. Ohnehin entfalle die wettbewerbliche Eigenart nicht, wenn zeitnah mehrere Nachahmer auf dem Markt aufträten.

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Die Klägerin habe zudem einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 3 b) UWG. Indem die Beklagte alle vier Glasformen der Glasserie „D.A.“ identisch übernommen habe, versuche sie, vom Image der nachgeahmten Glasserie unzulässig zu profitieren und nutze deren Bekanntheit zu ihren Gunsten unzulässig aus. Die Beklagte bemühe sich aktiv um den Vergleich und die Nähe der bekannten Glasformen der Klägerin. So werde auf die Identität der Glasformen bei fast identischem Gewicht, aber unterschiedlichem Preis aufgrund unterschiedlicher Herstellungsart verwiesen. Die Beklagte versuche zu vermitteln, dass ihre streitgegenständliche Glasserie aus industriell gefertigten Gläsern die Qualität der mundgeblasenen Glasserie der Klägerin bei geringerem Preis erfülle. Die angesprochene Qualität werde aber erst durch den Bezug auf die Gläser der Klägerin kommunizier- und damit vermittelbar.

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Des Weiteren habe die Klägerin einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG. Eine Behinderung in diesem Sinne liege darin, dass die Beklagte die gängigen und meistverkauften Glasformen der „D.A.“-Serie identisch nachgebaut habe und unter identischen Bezeichnungen vertreibe. Zudem seien bei gleicher Kennzeichenlänge die Anfangsbuchstaben der Seriennamen „D.A.“ und „D.“ identisch. Auf Fachveranstaltungen erfahre die Klägerin, dass die Gläser der Beklagten zur Auffüllung des Z.-Glasbestandes genutzt würden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. es der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Deutschland unter dem Design in Anlage K 4 Gläser anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu bewerben bzw. bewerben zu lassen;

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2. es der Beklagten aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen,

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a) welche Umsätze unter den unter Ziffer 1. genannten Verstößen getätigt wurden, und zwar aufgeschlüsselt nach Kunden, Euro-Werten und Kalendermonaten;

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b) welche Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren im Rahmen des Verstoßes angefallen sind; c) über den im Rahmen des Verstoßes erzielten Gewinn;

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3. es der Beklagten aufzugeben, der Klägerin über den Umfang des Verstoßes Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage von Verzeichnissen zur Auskunft gemäß Ziffer 2. Der Beklagten mag es vorbehalten bleiben, die Rechnungslegung statt der Klägerin einem von ihr zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung zu gestatten, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung entstehenden Kosten trägt und den Wirtschaftsprüfer zugleich ermächtigt, der Klägerin unter Anonymisierung der Kundendaten die Ergebnisse der Prüfung mitzuteilen;

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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

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5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.584,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, den Gläsern der Klägerin komme schon keine wettbewerbliche Eigenart zu. Vielmehr seien jedenfalls seit 2016 verstärkt in großem Umfang ähnliche Gläser auf dem Markt präsent. Dem Verbraucher begegneten seit vielen Jahren unter verschiedenen Marken ähnlich aussehende Gläser, weshalb er keinem davon eine besondere Bedeutung, Bekanntheit oder Eigenart zumesse. Die Gläser der Klägerin wiesen keine besonderen Merkmale auf, die ihnen wettbewerbliche Eigenart verliehen. Vielmehr orientierten sie sich an der allgemeinen Formensprache für Weingläser. Soweit eine gewisse Eigenart aufgrund der mundgeblasenen Herstellung existiere, sei diese ausgesprochen gering und durch die Vielzahl an nahezu identischen Gläsern von Wettbewerbern noch weiter geschwächt worden.

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Ihre, der Beklagten, streitgegenständliche Glasserie „D.“ habe sich an der eigenen mundgeblasenen Serie „W.“ und ihrer Serie „H.“ orientiert, die aus dem Jahre 1983 stamme. Eine identische Formensprache zeige neben der Serie „H.“ auch die hiermit identische Serie Nachtmann „VN.“. Von der Serie „H.“ habe sie, die Beklagte, in Deutschland über 225.000 Stück und weltweit über 1,2 Millionen Stück verkauft, von der Serie „W.“ in Deutschland über 170.000 Stück und weltweit über 850.000 Stück und von der Serie „VN.“ in Deutschland knapp 100.000 Stück und weltweit knapp 300.000 Stück. Mit diesen drei Serien und der klägerischen „D.A.“-Serie seien im Jahr 2021, also seit mehreren Jahren, vier sehr ähnliche Glasserien von den beiden Streitparteien im Markt vorhanden gewesen. Es handele sich dabei auch nicht um völlig außergewöhnliche Glasformen, sondern um allgemein bekannte, generische Gläser mit einem standardisierten runden Fuß und schlanken Stiel, an den sich für Burgunder ein bauchiger Glaskörper anschieße, für Bordeaux ein etwas weniger bauchiger Körper, für Weißweine ein schlanker Körper und für Champagner der bekannte schmale, hohe bzw. langgezogene Glaskörper. Keines der Gläser verfüge über ein markantes Muster, eine extravagante Ausformung des Glasrandes, unübliche Ein- oder Ausbuchtungen im Glaskörper oder ähnliches. Maßgeblich differenzierten sich die Gläser ausschließlich dadurch, dass das Glas der Klägerin in Handarbeit mundgeblasen werde, während die Glasserie „H.“ der Beklagten maschinell gefertigt sei. Die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung nach geradwangigen Weingläsern einerseits und bauchigen Weingläsern andererseits sei abwegig.

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Zudem seien zahlreiche weitere Gläser von Wettbewerbern auf dem deutschen Markt erhältlich, die den Gläsern der Klägerin sehr ähnlich seien, unter anderem von I., G., Lehmann, N., Ga., So. und K. sowie S.Z.. Diese seien seit mindestens drei, teilweise bereits seit sieben Jahren auf dem Markt. In dieses Marktumfeld mit einer Vielzahl hochgradig ähnlicher Gläser füge sich die Klägerin mit ihren Gläsern lediglich ein, hebe sich aber nicht in einem derartigen Maß vom Formenschatz ab, dass es die hohe Hürde der wettbewerblichen Eigenart erreiche. Die von der Klägerin angeführten verschiedenen Größen der Bodenplatten und damit einhergehende Gewichtseinsparungen würden vom durchschnittlichen Verbraucher nicht wahrgenommen. Das Gleiche gelte für den Umstand, ob der Stiel eines Glases sich an die Bodenplatte unten sowie an die Kuppa oben mit einem mehr oder weniger deutlich ausgeformten zylindrischen Ansatz anschließe. Vielmehr bestehe ein umfangreicher Formenschatz. Dadurch sei eine etwaige wettbewerbliche Eigenart der Gläser der Klägerin jedenfalls mittlerweile entfallen.

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Diesbezüglich beruft sich die Beklagte auch auf eine Verkehrsbefragung der GfK (Anlage LB 14), bei der über tausend Verbrauchern Bilder des Bordeauxglases und des Universalglases der „D.A.“-Serie in Frontalansicht gezeigt worden seien und gefragt worden sei, ob die befragte Person solche Weingläser schon einmal gesehen habe und meine, dass derartige Weingläser von einem ganz bestimmten Unternehmen oder von mehreren verschiedenen Unternehmen stammten oder ob es sich nur um eine übliche Gestaltung von Weingläsern handle, die nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Unternehmen stehe. Bei der ersten Frage hätten 75 % der Befragten angegeben, Weingläser vom Aussehen der gezeigten Gläser der Klägerin schon einmal gesehen zu haben bzw. dass ihnen solche Gläser bekannt vorkämen. Nur 23 % der Befragten seien aber der Ansicht gewesen, dass Weingläser dieses Aussehens von einem ganz bestimmten Unternehmen stammten. Die große Mehrzahl der Verbraucher habe im Ergebnis die Gestaltung der Gläser der Klägerin für eine übliche Gestaltung gehalten. Nur 6 % der Befragten habe ein bestimmtes Unternehmen als Hersteller genannt, niemand allerdings das Unternehmen Z..

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Sie, die Beklagte, habe des Weiteren beim DPMA Bildmarken für Weingläser, Gläser und Trinkgläser in Klasse 21 mit hinterlegten Bildern des Bordeauxglases der Klägerin und des Universalglases anzumelden versucht. Beiden Anmeldungen sei das Fehlen des notwendigen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft entgegengehalten worden. Aus dieser Bewertung des Amtes könnten Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass die Gläser der Klägerin keine besonderen Merkmale aufwiesen.

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Ohnehin sei die Ähnlichkeit zwischen den Gläsern der klägerischen„D.A.“-Serie und der Serie „D.“ der Beklagten nicht derart groß, dass von einer Nachahmung gesprochen werden könne. So gebe es Abweichungen in der Höhe der Gläser von zwei Millimetern beim Champagnerglas bis zu fünf Millimetern beim Burgunderglas. Auch die Bodenplatten wiesen unterschiedliche Durchmesser aus. Zudem gebe es klare Unterschiede zwischen mundgeblasenen und maschinell gefertigten Gläsern. Erstere seien deutlich filigraner und dünner, zudem sei jedes Glas ein Einzelstück. Maschinell gefertigte Gläser hingegen seien insgesamt schwerer und stets identisch. Dementsprechend seien die sich gegenüberstehenden Gläser auch in völlig unterschiedlichen Preissegmenten angesiedelt. So kosteten sechs Burgundergläser im Shop der Klägerin € 221,40, während der Preis für sechs Burgundergläser aus der neuen Serie der Beklagten bei € 89,70 liege.

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Dieser deutliche Preisunterschied sowie der Hinweis auf die maschinelle Fertigung der Gläser der Beklagten schlössen im Übrigen auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung aus. Auch durch die auf dem Fuß angebrachte Gravur und den roten Aufkleber mit der Marke „S.“ in Weiß, der auf die Gläser geklebt werde, werde eine Herkunftstäuschung vermieden. Dies gelte ebenso für die rote Kartonverpackung, auf der ebenfalls groß und unübersehbar die Marke „S.“ angebracht sei. In der Verkaufssituation stünden sich diese Kartons und die Kartons der Klägerin mit Holzmaserung und der aufgedruckten Herkunftsangabe „Z.“ gegenüber. Die angesprochenen Verkehrskreise orientierten sich aber selbstverständlich an der Herkunftskennzeichnung. Angesichts der sehr geringen wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Klägerin seien die nach der Wechselwirkung erforderlichen hohen Anforderungen an die besonderen Umstände zur Begründung der Unlauterkeit nicht gegeben.

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Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 3 b) UWG zu. Es fehle den Gläsern der Klägerin sowohl an wettbewerblicher Eigenart als auch an hinreichender Bekanntheit. Zudem werde in der Werbung explizit darauf hingewiesen, dass die Produkte der Beklagten nicht mundgeblasen, sondern maschinengefertigt seien. Auch werde auf die eigene Marke hingewiesen und mit der Verwendung der roten Farbe ein klarer Unterschied zu den Kartons der Klägerin in Holzoptik geschaffen. Im Übrigen sei ausweislich einer Verkehrsbefragung der GfK (Anlage LB 17) die Marke „S.“ mit einer gestützten Bekanntheit von ca. 20 % deutlich bekannter als die Marke „Z.“ mit einer gestützten Bekanntheit von bis zu 5 %. Die Ausnutzung der Wertschätzung der Klägerin liege deshalb völlig fern.

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Das Verhalten der Beklagten stelle auch keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar. Es fehle schon an einem systematischen Nachbau von Erzeugnissen eines Mitbewerbers. Weder greife die Beklagte in das Unternehmen oder die darin zusammengefassten Rechte und Rechtsgüter der Klägerin ein noch handle sie in Verdrängungsabsicht oder mit dem Ziel einer unangemessenen Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin. Vielmehr habe die Beklagte lediglich ihre eigenen Serien „W.“ und „H.“ fortentwickelt.

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Das Landgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 12.12.2024, hinsichtlich des Passivrubrums berichtigt durch Beschluss vom 24.04.2025, stattgegeben. Das Landgericht hat festgestellt, die Klägerin habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zum einen aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 a) UWG und zum anderen aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 b) UWG. Die begehrten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergäben sich aus § 242 BGB, die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 9 UWG. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. seien auch die Abmahnkosten zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12.12.2024 Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Abweisung der Klage weiter.

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Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs zu Unrecht angenommen. Die vom Landgericht angenommenen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem Markt für gehobene Weingläser bestünden nicht. Das Landgericht habe auch ein widersprüchliches Verbraucherbild zugrunde gelegt. Einmal werde auf die Weintrinker und Weinliebhaber, die Wert auf ein Weinglas gehobener Ausstattung legten, abgestellt, an anderer Stelle jedoch auf den Durchschnittsverbraucher, dem Größenunterschiede bis zu einem halben Zentimeter zwischen den Gläsern der Parteien nicht auffielen.

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Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine wettbewerbliche Eigenart der Gläser der Klägerin bejaht. Soweit das Landgericht ihr, der Beklagten, vorgeworfen habe, keine ausreichenden Belege für eine Marktpräsenz von Gläsern von Wettbewerbern vorgelegt zu haben, sei der Ansatz des Gerichts schlicht realitätsfern. Das Landgericht hätte auch die von ihr, der Beklagten, eingereichte Verkehrsbefragung, wonach 77 % aller Verbraucher der Ansicht seien, die äußerlichen Merkmale der Gläser seien nicht geeignet, sie einem bestimmten Hersteller zuzuordnen, nicht zurückweisen dürfen, weil bei dieser Durchschnittsverbraucher befragt worden seien. Es sei inkonsequent, hier als maßgeblichen Verkehr lediglich Weinliebhaber zu verstehen, die Wert auf Weingläser gehobener Ausstattung legten und bereit seien, dafür einen bestimmten Preis zu zahlen, und später bei der Feststellung einer Nachahmung doch auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen. Vielmehr bemerke ein Weinliebhaber mit gehobenen Ansprüchen die Unterschiede zwischen den Gläsern der Parteien und gehe deshalb nicht von einer Nachahmung aus. Der Durchschnittsverbraucher hingegen messe den Gläsern ohnehin keine wettbewerbliche Eigenart bei. Auf ihn aber sei auch deshalb abzustellen, weil sich die Gläser der Beklagten mit einem Preis von 14,95 € pro Glas auch an Durchschnittsverbraucher wendeten und nicht nur an Weinliebhaber, die ein luxuriöses Weinglas kaufen wollten.

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Bei der Verkehrsbefragung sei von den Befragten keines der vom Landgericht angenommenen wesentlichen Formelemente als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Gläser der Klägerin genannt worden. Dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass die Gläser keine wettbewerbliche Eigenart (mehr) hätten.

40

Das Landgericht habe zudem den Vortrag der Beklagten zu den zahlreichen Gläsern im wettbewerblichen Umfeld, die eine etwaige wettbewerbliche Eigenart hätten entfallen lassen, relativ pauschal beiseite gewischt. So wiesen bereits die Umrisse des „W.“-Glases der Beklagten aus dem Jahre 1983 eine so große Ähnlichkeit mit den Umrissen des Glases der Klägerin auf, dass sich die Frage stelle, wer hier wen nachgeahmt habe. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht die „W.“- und „H.“-Gläser der Beklagten trotz der hochgradigen Ähnlichkeit als robust, die der Klägerin hingegen als filigran bewertet habe. Im Gegenteil sei der Gesamteindruck dieser Gläser ebenso filigran. Da die Klägerin den Vertrieb der „H.“-Gläser in Deutschland seit 2010 hingenommen habe, komme schon vor diesem Hintergrund ihren Gläsern keine wettbewerbliche Eigenart zu.

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Zudem habe sie, die Beklagte, elf Gläser von Wettbewerbern vorgelegt, die bereits seit mehreren Jahren auf dem Markt präsent seien und ebenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit mit den Gläsern der Klägerin aufwiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, welches die Vorgaben zum Nachweis des wettbewerblichen Umfeldes deutlich zu hoch angesetzt habe, habe sie ausreichend zur Präsenz dieser Gläser im Markt vorgetragen. Detaillierter Vortrag zu den genauen Verkaufszahlen sei ihr nicht möglich, da es sich um Produkte von Wettbewerbern handele, die ihre Zahlen nicht preisgäben. Sie habe jedoch zu den Gläsern mehrere Angebotsseiten im Internet nachgewiesen, Fotos vom Angebot der Gläser im stationären Handel eingereicht und die Gläser auch tatsächlich erworben. Soweit zudem bei einigen dieser Gläser bereits eine hinreichende Ähnlichkeit mit den Gläsern der Klägerin verneint worden sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Etwaige geringe Abweichungen seien nicht relevant, da auch die Gläser der Beklagten in der Größe um bis zu fünf Millimeter von denen der Klägerin abwichen. Zudem bejahe auch das Landgericht bei einigen Gläsern einen vergleichbaren Gesamteindruck, so unter anderem bei den Gläsern des Herstellers G., dem Glas von N. und dem Glas Lehmann „Di.“. Aus den von ihr, der Beklagten, eingereichten Anlagen ergebe sich, dass sie das Glas G. problemlos habe bestellen und nach Deutschland habe liefern lassen können. Das Glas von N. sei im stationären Handel beim Kaufhaus Breuninger in Stuttgart erhältlich gewesen. Da es sich bei Breuninger um eine größere Warenhauskette handele, lasse schon dieser Umstand auf eine erhebliche Zahl an in Deutschland verkauften Gläsern schließen. Das Glas Lehmann „Di.“ wiederum sei ausweislich der eingereichten Anlagen bei verschiedenen Internethändlern verfügbar. Jede Auseinandersetzung fehle im Übrigen mit den Gläsern von S.Z., zu denen sie, die Beklagte, bereits in der Klageerwiderung einen Fotovergleich vorgelegt und mittels der Anlage LB 10 auch die Erwerbsmöglichkeiten nachgewiesen habe. Gleiches gelte für die Gläser von So., gegen deren Anbieter die Klägerin zwar in Österreich ein Unterlassungsklageverfahren angestrengt habe, hiermit aber gescheitert sei. Ihr, der Beklagten, Vortrag genüge, um insgesamt jedenfalls von einer Beeinträchtigung der wettbewerblichen Eigenart der Gläser der Klägerin auszugehen. Damit wechsle die Beweislast auf die Klägerin, die beweisen müsste, dass für ihre Gläser immer noch Eigenart bestehe.

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Des Weiteren handele es sich bei ihren, der Beklagten, Gläsern nicht um Nachahmungen der Gläser der Klägerin. Die Übereinanderlegung der Gläser zeige deutliche Unterschiede gerade bei den vom Landgericht bei der Bestimmung der Eigenart als wesentlich angesehenen Merkmalen des 24-Grad-Winkels, der Linienführung der Bodenplatte und des Übergangs der Kuppa zum Stiel. Auch die Maße wichen in einem Ausmaß ab, dass die Unterschiede entgegen der Auffassung des Landgerichts sowohl von Weinliebhabern mit gehobenen Ansprüchen als auch vom Durchschnittsverbraucher bemerkt würden.

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Zu Unrecht sei des Weiteren der auffällige rot-weiße „S.“-Aufkleber auf dem Fuß des Glases bei der Beurteilung der Ähnlichkeit als nicht relevant angesehen worden. Dies gelte schon deshalb, weil die Klägerin diesen bewusst zum Teil ihres Klageantrags gemacht habe, da er auf den Bildern der Anlage K 4, auf die der Klageantrag Bezug nehme, klar und deutlich zu erkennen sei. Er springe dem Betrachter direkt ins Auge und klebe bei der Erwerbssituation immer auf dem Produkt. Dass er später entfernt werden könne, sei unbeachtlich, da es auf den Zeitpunkt der Kaufentscheidung ankomme, bei dem durch den Aufkleber eine Verwechslung, Täuschung oder ein Irrtum über die Herkunft der Gläser quasi unmöglich seien.

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Auch eine vom Landgericht offengelassene sog. Post-Sale Confusion komme nicht in Betracht, da ein Restaurantgast das ihm gereichte Weinglas nur wegen des bestellten Weines, also wegen des Inhalts des Glases verwende, nicht aber wegen der Herkunft des Glases. Dies gelte jedenfalls für den Durchschnittsverbraucher. Sollte dies bei einem Weinliebhaber mit gehobenen Ansprüchen anders sein, sei zu berücksichtigen, dass dieser das Glas aufmerksam wahrnehmen und ihm dabei das in die Oberseite der Bodenplatte eingravierte Laser-Logo „S.“ auffallen werde. Ohnehin ordne der Verkehr ein Weinglas nicht aufgrund seiner Form einem Hersteller zu, sondern aufgrund der darauf aufgebrachten Marke.

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Aus diesem Grund liege auch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, keine unmittelbare Herkunftstäuschung vor. Zu Unrecht habe das Landgericht indes eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne angenommen. Es sei schon nicht schlüssig, hier wieder auf Weinliebhaber mit gehobenen Ansprüchen abzustellen, während bei der Prüfung des Vorliegens einer Nachahmung auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt worden sei. Zudem habe das Landgericht keine Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten und zum Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise getroffen, auf die die Annahme gestützt werden könnte, die angesprochenen Verkehrskreise würden bei den Gläsern der Beklagten eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Klägerin annehmen. Vielmehr gebe es im Markt für Weingläser keine Praxis, Gläser einerseits unter einer Erstmarke zu vertreiben und die identischen Gläser gleichzeitig unter einer günstigeren Zweitmarke auf den Markt zu bringen. Die entsprechende Behauptung der Klägerin habe sie, die Beklagte, erstinstanzlich im Schriftsatz vom 09.11.2022 bestritten. Im Gegenteil gebe es in der Weinglasbranche keinen Fall, in dem ein Hersteller einem fremden Hersteller den Vertrieb seiner Marken und Formen lizenziert hätte. Deshalb sei dem angesprochenen Verkehr auch nicht bekannt, dass ihm identische Gläser unter verschiedenen Herstellernamen und Seriennamen begegnen könnten. Dass sie, die Beklagte, vor knapp zehn Jahren mit den Serien „S. H.“ und „Nachtmann VN.“ zwei identische Glasserien auf den Markt gebracht habe, könne eine Prägung der Kennzeichnungsgewohnheiten nicht begründen, zumal in beiden Fällen der identische Anbieter auftrete. Im Übrigen tue sie durch die Verpackung der Gläser in leuchtend hellroten Kartons mit der großen Aufschrift „S.“ alles Erforderliche, um jede Herkunftstäuschung zu vermeiden und sich von den Produkten der Klägerin abzugrenzen, die eine Verpackung in Holzoptik verwende.

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Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der mundgeblasenen Gläser der Klägerin durch die Beklagte angenommen. Auch hier müsse auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt werden. Die als Beleg für die Wertschätzung angeführten Presseartikel seien zum Teil schon über zehn Jahre alt. Zudem werde in keinem dieser Berichte auf die Form oder Gestaltung der Gläser Bezug genommen, sondern vor allem auf das Geschmackserlebnis oder die Spülmaschinenfestigkeit. Ohnehin könne kein Imagetransfer von den mundgeblasenen Gläsern der Klägerin auf die maschinell gefertigten, also gerade nicht mundgeblasenen Gläser der Beklagten stattfinden. Soweit die Beklagte in der Werbung auf „den Spirit eines mundgeblasenen Glases“ verweise, werde hiermit nicht direkt an die Gläser der Klägerin erinnert, da es eine Vielzahl von Anbietern mundgeblasener Gläser gebe. Zudem hebe sie, die Beklagte, durch Hinweise wie „Machine Made in Germany“ den Unterschied zu den mundgeblasenen Gläsern der Klägerin hervor. Auch hätten bei der Gesamtwürdigung die erkennbaren Unterschiede in den Maßen und der auffällige rot-weiße Aufkleber berücksichtigt werden müssen.

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Die Beklagte beantragt,

48

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2024, Az. 312 O 275/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

51

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Sie trägt vor, dass das Landgericht die Glasform der „D.A.“-Gläser zu Recht als wettbewerblich eigenartig eingestuft habe. Von den „W.“- und „H.“-Gläsern der Beklagten unterschieden sich die klägerischen Gläser gerade bei den Übergangsstellen des Stiels und bei der Bodenplatte deutlich. Soweit die Beklagte auf die überlagernde Abbildung der Gläser verweise, seien nur die Außenlinien übereinandergelegt worden. Auch hier falle jedoch auf, dass bei den Gläsern „W.“ und „H.“ der Stiel nicht hauchdünn sei und jeweils nicht gerade an der Kuppa und der Bodenplatte ansetze. Dies gelte auch für die meisten weiteren Gläser, die von der Beklagten in das Verfahren eingebracht worden seien.

52

Das besondere eigenartige Design der „D.A.“-Serie sei auch in den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt. Dies folge aus den vom Gericht zu Recht in Bezug genommenen Veröffentlichungen, die entgegen der Auffassung der Beklagten nicht alt seien, und bestätige sich durch den von der Beklagten selbst als Anlage LB 18 eingereichten Artikel der FAZ vom 16.04.2024. Auch habe sie, die Klägerin, umfangreich zur Präsenz ihrer Glasserie auf Social Media vorgetragen.

53

Die Eigenart sei auch nicht aufgrund von Angeboten von Wettbewerbern entfallen. Dass es der für das Auftreten einer Vielzahl von Nachahmungen in nicht geringem Umfang beweisbelasteten Beklagten nicht möglich gewesen sei, zum Umfang des Angebots auf dem Markt vorzutragen, entbinde sie nicht von der Beweislast. Soweit sie nunmehr vortrage, aus der Präsenz von Gläsern bei Breuninger in Stuttgart könne auf die Präsenz auch in anderen Filialen geschlossen werden, sei dies spekulativ. Ohnehin entfalle die wettbewerbliche Eigenart nicht, wenn zeitnah mehrere Nachahmer auf dem Markt aufträten.

54

Die von der Beklagten vertriebene Glasserie übernehme das herkunftshinweisende Design der „D.A.“-Gläser identisch und täusche damit die Abnehmer unmittelbar. Die rote Verpackung und der leicht zu entfernende rote Aufkleber auf dem Glasfuß änderten hieran nichts, ebenso wenig die Gravur, die auf hellem Grund nicht wahrgenommen werde. Eine solche unterscheidende Kennzeichnung genüge nur dann, wenn der angesprochene Verkehrskreis die Ware einem bestimmten Unternehmen nicht bereits anhand der Gestaltung zuordne. Bei einer nahezu identischen Nachahmung genüge eine abweichende Herstellerangabe zur Vermeidung der Gefahr einer Herkunftstäuschung im Zweifel nicht. Zudem würden Weingläser vom Verkehr wegen ihrer Form gewählt und darüber einem Hersteller zugeordnet und nicht über wahrnehmbare Marken. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Gläser der Beklagten trotz des geringeren Preises denselben Verkehrskreis ansprächen wie die Gläser der Klägerin, nämlich den gehobenen Konsumenten. Der Preisunterschied führe bei Kunden zur Auffüllung und Vermischung des Glasbestandes an Gläsern der Klägerin mit den billigen Kopien der Beklagten. Im Rahmen der Interessenabwägung reiche nach allem die abweichende Kennzeichnung nicht aus. Vielmehr sei es notwendig, dass die Beklagte zur Vermeidung der Herstellertäuschung eine ausreichend abweichende Form wähle.

55

Jedenfalls liege eine mittelbare Herkunftstäuschung vor, da die Gläser der Beklagten zu einem erheblich günstigeren Preis als die der Klägerin angeboten würden, wodurch der Eindruck einer neuen Serie oder Zweitmarke entstehe. Zudem seien Designlizenzen im Bereich der Glasherstellung und des Glasvertriebs üblich, was die Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten habe. Die Beklagte selbst vertreibe im Übrigen mit den Gläsern „Nachtmann VN.“ die bereits im Jahre 2010 unter der Marke „S. H.“ auf den Markt gebrachten Gläser. Zudem dränge sich angesichts der Eigenschaften der Beklagten als Teil eines Großkonzerns mit bekannt eingeführter Massenmarke „S.“ auf der einen und der Klägerin als hochwertige Manufaktur eine Lizenzierung des Glasdesigns der Klägerin geradezu auf.

56

Des Weiteren nutze die Beklagte die Bekanntheit und den Ruf der klägerischen Gläser unangemessen aus. Dem Landgericht sei zuzustimmen, dass die Beklagte sich aktiv um den Vergleich bemühe und die Nähe der bekannten Glasform der Klägerin suche. So werde auf die Identität der Glasformen bei fast identischem Gewicht, aber unterschiedlichem Preis aufgrund unterschiedlicher Herstellungsform, maschinell gegen mundgeblasen, verwiesen. Der Verkehr bringe aufgrund der identischen Form und der entsprechenden Bewerbung beide Gläser in Verbindung. Dies zeige sich auch darin, dass bei Google-Suchanfragen an oberster Stelle „S. D. vs Z.“ geführt werde und in gegenüberstellenden Tests das Hauptaugenmerk auf dem einzigen Unterschied der Fertigung und dem sich hieraus ergebenden Preisunterschied liege.

57

Der systematische Nachbau der meistverkauften Glasformen der „D.A.“-Serie und Vertrieb unter identischen Bezeichnungen stelle zudem eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar.

58

Der Senat hat durch Teilurteil vom 20.03.2025 den Antrag der Beklagten, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2024, Az. 312 O 275/21, im Wege der Vorabentscheidung in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuändern, zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dieses Teilurteil verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 18.03.2026 Bezug genommen. Die Parteien haben nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgelassene Schriftsätze zur Akte gereicht, der Kläger die Schriftsätze vom 17.04. und 04.05.2026, die Beklagte die Schriftsätze vom 20.04. und 06.05.2026.

II.

59

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die vorliegende Klage ist zulässig, jedoch vollen Umfangs unbegründet. Aus Klarstellungsgründen ist im Urteilsausspruch zu 1. auch der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.04.2025 zu nennen.

60

1. Die Klage ist zulässig. Der Unterlassungsantrag zu 1. genügt dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Bezugnahme auf die Lichtbilder der Anlage K 4 hat die Klägerin die beanstandeten Verletzungsmuster der Glasserie „D.“ hinreichend genau bezeichnet.

61

2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Das Anbieten und Bewerben der angegriffenen Burgunder-, Bordeaux-, Champagner- und Universal-Gläser der Glasserie „D.“ stellt keine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung dar. Dies steht sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen entgegen.

62

a. Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu 1. ist, anders als vom Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung angenommen, unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Anbietens und/oder Bewerbens der in der Anlage K 4 abgebildeten Wein- und Sekt- bzw. Champagnergläser der Serie „D.“.

63

aa. Das Angebot einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst.a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2025, 918, 921 Rn. 22 – Bewegungsspielzeug).

64

aaa. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3 a) UWG. Eine Täuschung der Abnehmer der streitgegenständlichen Waren über deren betriebliche Herkunft ist nicht festzustellen.

65

(1) Allerdings ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG grundsätzlich anspruchsberechtigt. Danach steht der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.

66

Die Parteien sind hier Mitbewerber auf dem Markt von Wein- und Sektgläsern. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 15 – Werbung für Fremdprodukte).

67

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt und wird von der Beklagten mit der Berufung auch nicht in Frage gestellt. Soweit sie erstinstanzlich eine Wettbewerberstellung bezweifelt hat, da sie keine mundgeblasenen, sondern industriell gefertigte Gläser herstellt, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass es auf die Unterschiedlichkeit der Preissegmente oder der Herstellungsart nicht ankommt. Das hergestellte Produkt ist in beiden Fällen ein Wein- oder Sekt- bzw. Champagnerglas, welches die Parteien innerhalb derselben Endabnehmerkreise abzusetzen versuchen. Die Parteien betätigen sich beide auf dem Markt für Wein- und Sektgläser, der nicht in einen Markt für mundgeblasene und einen für maschinell hergestellte Gläser getrennt ist.

68

(2) Ebenso ist mit dem Landgericht Hamburg davon auszugehen, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen streitgegenständlichen Gläser der „D.A.“-Serie sämtlich wettbewerbliche Eigenart haben.

69

(a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung (BGH GRUR 2012, 1155, 1156 Rn. 19 – Sandmalkasten). Dabei ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich die Klägerin mit ihren Produkten zum einen an die gehobene Gastronomie und zum anderen an das breite Publikum derjenigen Personen wendet, die wertige Wein- und Sektgläser kaufen oder für die ein solcher Kauf zumindest infrage kommt, etwa weil sie die Gläser selbst nutzen oder verschenken möchten. Damit wendet sich die Klägerin an ein allgemeines Publikum, sodass auch die Mitglieder des erkennenden Senats dem angesprochenen Verkehrskreis angehören und entsprechende Wertungen selbst vornehmen können. Innerhalb dieses breiten Publikums ist nicht weiter zu differenzieren. Denn insoweit sind keine Kriterien ersichtlich, nach denen sich verschiedene Kreise objektiv voneinander abgrenzen ließen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 5 Rn. 1.64). Die Klägerin wendet sich zum einen an Kunden in der Gastronomie, zum anderen aber auch an jeden Verbraucher, der zur Eigennutzung oder zum Verschenken Interesse an einem guten Wein- oder Sekt- bzw. Champagnerglas hat.

70

Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen. Der Gesamteindruck kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrer Kombination geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH GRUR 2025, 918, 921 Rn. 25 – Bewegungsspielzeug, m.w.N.). Die wettbewerbliche Eigenart erfordert keine entsprechende Absicht des Herstellers (OLG Köln GRUR-RR 2008, 166, 167). Der Verkehr muss den Hersteller zwar nicht namentlich kennen; er muss aber auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH GRUR 2015, 909, 910 Rn. 11 – Exenterzähne; BGH GRUR 2016, 720, 721 Rn. 16 – Hot Sox).

71

Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795, 798 Rn. 32 – Handtaschen). Das ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt – unabhängig von der Anzahl der Merkmale – von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH GRUR 2013, 951, 954 Rn. 24 – Regalsystem). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (OLG Köln GRUR-RR 2014, 287, 289, m.w.N.).

72

( b) Hiervon ausgehend haben die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen streitgegenständlichen Gläser der „D.A.“-Serie sämtlich wettbewerbliche Eigenart. Der Senat kann die wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall aus eigener Sachkunde feststellen, da seine Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis zählen. Soweit sich die Klägerin auch an die gehobene Gastronomie wendet, ergibt sich nichts anderes. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass in diesem Bereich von einem abweichenden Verständnis auszugehen ist. Da es sich bei den Wein- und Sekt- bzw. Champagnergläsern der Klägerin um eher hochpreisige Produkte handelt, ist jeweils von einer größeren Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auszugehen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 44. Aufl., UWG § 5 Rn. 1.79).

73

(aa) Soweit es die wettbewerbliche Eigenart des Produkts betrifft, muss der Kläger zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Er muss daher das Produkt, für das er Schutz begehrt, detailliert beschreiben (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.77). Allerdings kann das Gericht auch Merkmale heranziehen, die in der Klageschrift nicht gesondert benannt sind, sofern das Produkt selbst vorgelegt oder bildlich wiedergegeben wird (Senat GRUR-RR 2023, 296, 300 Rn. 68 – Grübchenflasche; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.33).

74

Hat der Kläger diesen Anforderungen genügt, trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung oder Wegfall begründen (BGH GRUR 2018, 311, 314 Rn. 22 – Handfugenpistole). Danach ist es Sache des Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH GRUR 2021, 1544, 1546 Rn. 23– Kaffeebereiter).

75

(bb) Die wettbewerbliche Eigenart aufgrund ästhetischer Merkmale der Gläser der „D.A.“-Serie ergibt sich aus der geradwangigen und hauchdünnen Kuppa, an die ein ebenfalls sehr dünner Stiel gerade ansetzt und zu einer geraden Bodenplatte führt, auf der er ebenfalls gerade aufsetzt. Die Kuppa hat bei den Weingläsern einen fast geraden Glasboden (24 Grad Neigung).

76

Der Gesamteindruck aller streitgegenständlichen Gläser der „D.A.“-Serie ist aufgrund dieser Gestaltung jeweils filigran, ja fast zerbrechlich. Die Kombination dieser Merkmale gibt den streitgegenständlichen Gläsern der Glasserie der Klägerin ein Gepräge, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht. Die aus den beschriebenen Merkmalen resultierende Filigranität hebt sich von vergleichbaren Gläsern, auf die die Beklagte verwiesen hat, so deutlich ab, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen kann. Wie bereits vom Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt worden ist, handelt es sich hier bei den für die wettbewerbliche Eigenart entscheidenden ästhetischen Merkmalen nicht lediglich um technische Gestaltungsmerkmale, die als gemeinfrei anzusehen wären. Auch waren bis vor kurzem industriell die besondere Dünnwandigkeit der Kuppa und die konkrete Gestaltung des die Kuppa tragenden dünnen Stiels technisch gar nicht herstellbar.

77

Zum Zeitpunkt der Markteinführung der „D.A.“-Gläser im Jahr 2006 gab es keine vergleichbaren Wein- und Sektgläser. Weingläser wurden bauchig und damit in sich stabiler hergestellt. Dem bauchigen Trinkgefäß, der Kuppa, folgte tropfenförmig der sich verjüngende feste Stiel. Dieser setzte auf einer kegelförmigen Bodenplatte auf, die unter Berücksichtigung des von ihr zu tragenden Gewichts etwas dicker und im Umfang kleiner als der Umfang der Kuppa war. In dieser Form waren etwa die Weingläser der Serie „Som.“ des Herstellers R. (Anlage K 6) und der Serie „W.“ der Beklagten (Anlage K 7) gestaltet. Auch die dann im Jahre 2010 herausgebrachte Serie „H.“ der Beklagten (Anlage K 9; „H. Burgunder“ Nr. 13, „H. Rotwein“ Nr. 14, „H. Bordeaux“ Nr. 15) zeigt zwar eine geradwangige Kuppa. Jedoch erscheint diese nicht hauchdünn und der Glasboden ist nicht fast gerade. Der Stiel setzt unter der Kuppa tropfenförmig an, ist deutlich dicker und setzt dann auf der kegelförmigen und im Umfang kleineren Bodenplatte auf. Wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, hat die Beklagte selbst auf Seite 4 der Klageerwiderung die Umrisse eines „W.“-Glases, eines „H.“-Glases und eines „D.A.“-Glases grafisch übereinandergelegt, woraus sich ergibt, dass weder das „W.“- noch das „H.“-Glas einen vergleichbar dünnen Stiel bei vergleichbarer Minimierung eines kegelförmigen Ansatzes an Kuppa und/oder Glasboden aufweisen. Gleiches ergibt sich mit Blick auf das zur Akte gereichte „W.“-Glas (Nr. 28), welches im Vergleich mit dem Glas der Serie „D.A.“ einen deutlich kräftigeren Stiel, der kegelförmig in die Kuppa und einen ebenfalls kräftigeren Fuß übergeht, und zudem im unteren Bereich der Kuppa eine leichte Rundung aufweist. Insoweit gibt es deutliche Unterschiede zu den streitgegenständlichen Gläsern der Klägerin.

78

(cc) Die streitgegenständlichen Gläser der Klägerin haben dabei eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts kann durch seine tatsächliche Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstärkt werden. Diese Bekanntheit kann sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, den Absatzzahlen, dem Marktanteil und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben. Umgekehrt schwächt es den Grad der wettbewerblichen Eigenart, wenn im Produktumfeld andere Produkte nicht nur einzelne übereinstimmende Gestaltungselemente, sondern einen vergleichbaren Gesamteindruck aufweisen (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.25, m.w.N.).

79

Im vorliegenden Fall ist spezifiziert weder etwas für eine schon im Ausgangspunkt geschwächte und damit unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart noch für eine überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart vorgetragen worden. Insoweit reichen auch die vorliegenden Veröffentlichungen (Anlage K 13) nicht aus. Dass Weinkenner, Weinkritiker und Wein-Kolumnisten die Gläser der „D.A.“-Serie kennen, ist naheliegend, aber angesichts des insgesamt angesprochenen Verkehrs nicht ausreichend. Andererseits ist auch der von der Beklagten errechnete und von der Klägerin nicht hinreichend bestrittene relativ geringe Marktanteil von ca. 1,27 % gegenüber dem Gesamtmarkt unter Zugrundelegung eines Umsatzes von 5,6 Millionen € pro Jahr zu berücksichtigen. Es geht hier nicht nur um den Markt hochpreisiger mundgeblasener Gläser. Von den mundgeblasenen Gläsern der „D.A.“-Serie werden im gehobenen Preissegment jährlich 700.000 bis 900.000 Stück verkauft, davon 20 % auf dem hier interessierenden deutschen Markt, mithin etwa 140.000 bis 180.000 Stück. Dies genügt noch nicht für eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart, zumal sich diese Stückzahlen auf die gesamte „D.A.“-Serie und nicht nur auf die streitgegenständlichen vier Gläser beziehen.

80

(dd) Aus dem von der Beklagten eingereichten Gutachten von Klaus Filbinger Rechtsforschung (Anlage LB 14), welches sich augenscheinlich auf das Bordeaux- und das Universalglas der Klägerin bezieht, ergibt sich nichts Anderes. Der Verkehr muss den Hersteller nicht namentlich kennen, er muss lediglich aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH GRUR 2015, 909, 910 Rn. 11 – Exzenterzähne, m.w.N.). Zudem ist es für die wettbewerbliche Eigenart nicht zwingend erforderlich, dass das Original Merkmale aufweist, die auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen. Vielmehr genügt es auch, dass es Besonderheiten aufweist (BGH GRUR 1984, 453, 454 – Hemdblusenkleid). Solche Besonderheiten können sich aus einer im ästhetischen Bereich liegenden überdurchschnittlichen individuellen schöpferischen Gestaltung ergeben (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.32, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist maßgebend, dass die Abbildungen, die im Rahmen der durchgeführten Online-Befragung nach der Anlage LB 14 eingesetzt worden sind, die Besonderheiten der Klagemuster gar nicht vollen Umfangs zum Ausdruck bringen. Weder lässt sich den beiden Abbildungen die hauchdünne Kuppa noch die genaue Ausgestaltung des Glasbodens sowie der Bodenplatte, auf die der Stiel aufsetzt, verlässlich entnehmen. Die Filigranität der Klagemuster kommt in den Abbildungen nur eingeschränkt zum Ausdruck. Gerade bei den „D.A.“-Gläsern ist auch die haptische Wahrnehmung, wie die Klägerin geltend macht, von erheblicher Bedeutung, weil die besondere Leichtigkeit erst gefühlt wird, wenn man das Glas in die Hand nimmt.

81

(ee) Die wettbewerbliche Eigenart der streitgegenständlichen Gläser der Serie „D.A.“ der Klägerin, die im Zeitpunkt des Anbietens der Nachahmung auf dem Markt, also der Markteinführung der Nachahmung, noch fortbestanden haben muss (BGH GRUR 2021, 1544, 1548 Rn. 48 – Kaffeebereiter, m.w.N.), ist bis zu diesem Zeitpunkt, mithin der ersten Hälfte des Jahres 2021, auch nicht verloren gegangen. Auch für den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gilt letztlich nichts anderes.

82

(aaa) Die wettbewerbliche Eigenart kann allerdings entfallen, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH GRUR 2015, 909, 910 Rn. 11 – Exzenterzähne; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.26b, m.w.N.). Für das Auftreten einer Vielzahl von Nachahmungen im nicht geringen Umfang ist der Nachahmer darlegungs- und beweisbelastet (BGH GRUR 2018, 311, 314 Rn. 22 – Handfugenpistole). Von einem Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart ist indes auch dann noch auszugehen, wenn andere Hersteller in großem Umfang Nachahmungen vertreiben, solange die angesprochenen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden und die Kopie ohne weiteres oder nach näherer Prüfung als solche erkennbar ist (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.26a).

83

(bbb) Hier ist die wettbewerbliche Eigenart entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Vertrieb vergleichbarer Gläser von Wettbewerbern entfallen. Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die wettbewerbliche Eigenart der streitgegenständlichen Gläser der Klägerin nicht durch die Einführung der „H.“-Serie der Beklagten oder der mit der „H.“-Serie übereinstimmenden Gläser der Serie „VN.“ der Marke Nachtmann entfallen. Wie ausgeführt, fehlt es diesen Gläsern insbesondere an der hauchdünnen Kuppa sowie der Geradlinigkeit und Filigranität des Stiels, der fast ohne kegelförmige Erweiterung an Kuppa und Bodenplatte anschließt. Der Gesamteindruck dieser Gläser ist damit jeweils insgesamt deutlich robuster.

84

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Parteien angeführten weiteren Glasmodelle der Hersteller I., G., Lehmann, N., Ga., So., S.Z., Lu., St. und K. aufgrund einer Übernahme der prägenden Gestaltungsmerkmale der „D.A.“-Gläser zu einem Entfallen der wettbewerblichen Eigenart der Gläser der „D.A.“-Serie geführt haben könnten und dabei in einem Maße im deutschen Markt verfügbar (gewesen) wären, dass die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals mittlerweile als Allgemeingut anzusehen wären, weil der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnete. Die die wettbewerbliche Eigenart der Gläser der „D.A.“-Serie begründenden Merkmale finden sich bei den weiteren im deutschen Markt verfügbaren Gläsern durchweg nicht. Der maßgebliche Gesamteindruck ist jeweils ein anderer. Im Einzelnen gilt insoweit:

85

(aaaa) Die von der Beklagten angeführten und zur Akte gereichten Gläser von I. sind abweichend gestaltet. Beim I. Bordeaux-Glas „Machine-made“ (Nr. 1) geht die nicht besonders dünnwandige Kuppa konisch in einen kräftigeren Stiel über. Dieser setzt auf einer kegelförmigen Bodenplatte auf, die unter Berücksichtigung des von ihr zu tragenden Gewichts etwas dicker und im Umfang kleiner als der Umfang der Kuppa ist. Im unteren Bereich weist dieses Glas ein ganz übliches Erscheinungsbild maschinell gefertigter Gläser auf. Das „Etoilé Noir“ Bordeaux-Glas (Nr. 5) ähnelt im unteren Teil deutlich mehr dem Bordeaux-Glas der „D.A.“-Serie, weist allerdings trotzdem auffällige Unterschiede auf, nämlich einen abweichend gestalteten Glasboden, der fast gerade wirkt und tropfenförmig in den Stiel übergeht, welcher auf einen stabiler wirkenden Glasfuß aufsetzt. Demgegenüber hat das „Etoilé Platinum“ Burgunder-Glas (Nr. 4) eine deutlich kleinere und im Bereich des Glasbodens abweichend gestaltete, nämlich durch einen waagerechten Unterboden abgeschlossene Kuppa. Mit der kleineren Kuppa korrespondierend weist auch der Glasfuß einen deutlich kleineren Durchmesser aus als das Burgunder-Glas der „D.A.“-Serie. Die letztgenannten Gläser haben außer einem jeweils auffallend dünnen Stiel nur wenig miteinander gemein.

86

Die Kuppa des von der Beklagten vorgelegten N. „Stem Zero“ Rotweinglases (Nr. 9) und die Kuppa des „Elegant Red Wine Glass“ (Nr. 8) dieses Herstellers sind jeweils nicht geradwangig, sondern leicht gebogen, was den Gläsern eine insgesamt rundere Form gibt. Der Glasfuß erscheint jeweils deutlich stabiler als bei den klägerischen Gläsern der „D.A.“-Serie. Außer dem jeweils auffallend dünnen Stiel haben diese Gläser nur wenig mit den Klagemustern der „D.A.“-Serie gemein.

87

Das von der Beklagten zur Akte gereichte G. Glas „Vigneron Series Liberté” (Nr. 2) weist keine geradwangige Kuppa auf. Vielmehr ist sie im oberen Bereich leicht nach außen gebogen. Schon danach ergibt sich trotz des auch hier vorhandenen dünnen Stiels ein anderer Gesamteindruck. Das G. „Vigeron 1855 Glas“ (Nr. 3) weist ebenfalls keine streng geradwangige Kuppa, einen etwas dickeren Stiel sowie eine stabilere und auch größere Bodenplatte auf. Beiden Gläsern fehlt die Filigranität der Gläser der „D.A.“-Serie.

88

Das Ga. „Universalglas“ (Nr. 10) weist keine geradwangige Kuppa auf. Vielmehr ist die Kuppa im oberen Bereich leicht nach außen gebogen. Der oben und unten kegelförmig auslaufende Stiel wirkt kräftig und die Bodenplatte stabil. Insgesamt ergibt sich ein deutlich anderer Gesamteindruck.

89

Das von der Beklagten vorgelegte Lehmann „Di. Burgunderglas“ (Nr. 6) und das ebenfalls zur Akte gereichte Lehmann „A. Burgunderglas“ (Nr. 7) sind jeweils deutlich größer als das Burgunderglas der „D.A.“-Serie. Diese Gläser weisen jeweils eine dickere Bodenplatte auf und wirken insgesamt deutlich weniger filigran als das entsprechende Glas der „D.A.“-Serie.

90

Die von der Beklagten zur Akte gereichten Gläser des Herstellers So. „Phoenix Burgunderglas“ (Nr. 12) und „Phoenix Bordeauxglas“ (Nr. 11) haben ihrer Gesamtgestaltung nach die größte Ähnlichkeit mit den entsprechenden Gläsern der „D.A.“-Serie, weisen aber eine geringere Höhe und einen geringeren Umfang der Kuppa und des Glasfußes auf. Damit wirken diese Gläser deutlich zierlicher als die entsprechenden Gläser der „D.A.“-Serie. Ein Vorgehen der Klägerin gegen die Gläser der „Phoenix“-Serie in Österreich blieb erfolglos (Anlagen B 3, B 4).

91

(bbbb) In Bezug auf die weiteren, von der Klägerin selbst vorgelegten Gläser, nämlich das S.Z. „Vervino“, das St. „Quatrophil“, das St. „Starlight“ und das Lucaris „HK Hip“ ist jeweils festzustellen, dass es an einer hauchdünnen Kuppa fehlt, der Stiel jeweils deutlich dicker ist und kegelförmig in eine kräftigere Bodenplatte übergeht. Insgesamt ergibt sich hier das Gesamtbild stabiler (Rot-)Weingläser. Hinzu kommt, dass insbesondere die St. „Quatrophil“- und „Starlight“-Gläser sowie – in einem nochmals gesteigerten Maße – das Lucaris „HK Hip“ deutlich höher als die Gläser der „D.A.“-Serie sind und damit von vornherein eine andere Gesamtanmutung aufweisen. Von einer filigranen Erscheinung kann hier nicht im Ansatz gesprochen werden.

92

(cccc) Soweit von den Parteien für die Gestaltung anderer Gläser ausschließlich auf Abbildungen Bezug genommen worden ist, ist eine detaillierte Bewertung des Gesamteindrucks dieser Gläser nicht zweifelsfrei möglich. Hierdurch ist eine Einschränkung der wettbewerblichen Eigenart der Gläser der „D.A.“-Serie nicht zu erkennen.

93

(dddd) Zur Verfügbarkeit der entgegengehaltenen Gläser im Markt hat die Beklagte vorgetragen. Sie hat die von ihr eingereichten Gläser erworben und somit auf dem deutschen Markt vorgefunden. Dies war zum Teil bereits Mitte 2021, zum Teil allerdings erst Ende 2022/Anfang 2023. Weiter hat sie zum Zeitpunkt des Markteintritts der Gläser vorgetragen. Die genannten Daten liegen zwischen November 2015 und März 2020. Unterlagen zum Umfang der Präsenz im Markt zum Zeitpunkt der Einführung der angegriffenen Gläser im ersten Halbjahr 2021 hat die Beklagte aber, wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, nicht vorgelegt. Werbeprospekte, Zeitungsartikel und/oder Medienberichte wie zu den Gläsern der Klägerin liegen zu den angeführten Gläsern nicht vor. Auch aus der Anzahl der von der Beklagten genannten Anbieter im Internet lässt sich auf eine ausreichende Marktpräsenz, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, nicht schließen. Der Erwerb des Glases „Aurica“ des Herstellers K. ist nach dem Vortrag der Klägerin nur über eine englischsprachige Webseite möglich. Einzelheiten können allerdings dahinstehen. Die wettbewerbliche Eigenart entfällt jedenfalls nicht, wenn zeitnah mehrere Nachahmer auf dem Markt auftreten.

94

(ccc) Nach allem ist nicht ersichtlich, dass die wettbewerbliche Eigenart der „D.A.“-Gläser wieder entfallen wäre.

95

(3) Bei den angegriffenen Gläsern der Serie „D.“ handelt es sich jeweils um eine nahezu identische Nachahmung des entsprechenden Glases der klägerischen Serie „D.A.“. Die streitgegenständlichen Gläser der Klägerin haben, wie sich auch aus den zur Akte gereichten, allerdings überwiegend schon einige Jahre alten Presseberichten (Anlage K 13) ergibt, eine gewisse Bekanntheit. Sie sind insbesondere auch der Beklagten bekannt gewesen. Ihre streitgegenständlichen Gläser der Serie „D.“ übernehmen jeweils das Design des entsprechenden „D.A.“-Glases beinahe auf den Millimeter genau.

96

(a) Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden (BGH GRUR 2025, 918, 924 Rn. 54 – Bewegungsspielzeug). Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers bzw. sonstigen Marktteilnehmers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt, wobei erfahrungsgemäß die Unterschiede gegenüber den Gemeinsamkeiten der Produkte in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2017, 1135, 1138 Rn. 29 – Leuchtballon; OLG Hamburg GRUR-RS 2025, 7091 Rn. 82). Dabei ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen (BGH GRUR 2017, 1135, 1138 Rn. 29 – Leuchtballon; BGH GRUR 2025, 918, 925 Rn. 58 – Bewegungsspielzeug). Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (stRspr; BGH GRUR 2010, 80, 83 Rn. 39 – LIKEaBIKE; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.37a).

97

Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind, wie ausgeführt, geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH GRUR 2025, 918, 924 Rn. 54 – Bewegungsspielzeug). So liegt der Fall hier.

98

(b) Der Gesamteindruck der Gläser der „D.A.“-Serie einerseits und der „D.“-Reihe andererseits ist hochgradig ähnlich, nahezu identisch. Es gibt kaum Unterschiede in der Gestaltung einer jeweils dünnwandigen Kuppa, des dünnen Stiels und dessen nahezu geraden Übergangs in die Kuppa und in den nahezu flachen und nicht kegelförmig gestalteten Glasfuß. Soweit die Beklagte auf Unterschiede in den genauen Abmessungen verweist, liegen diese vor. So sind die Gläser, wie die Klägerin nicht spezifiziert bestreitet, bei „D.A.“ für Bordeaux und Champagner 240 mm hoch, das Universalglas misst 235 mm und das Burgunderglas 230 mm, während bei „D.“ die Gläser für Bordeaux 243 mm, für Champagner 242 mm, das Universalglas 237 mm und das Burgunderglas 235 mm hoch sind. Allerdings fallen diese Unterschiede selbst beim Betrachten der Gläser nebeneinander kaum auf. Sie gelangen dem hier angesprochenen Verbraucher damit weder zur Kenntnis noch verbleiben sie in der Erinnerung, da die Gläser in der Regel nicht nebeneinander wahrgenommen werden.

99

Soweit die Gläser der „D.“-Serie auf dem Fuß einen gut sichtbaren rot-weiß gestalteten „S.“-Aufkleber tragen, führt dies aus der hochgradigen Ähnlichkeit der Gläser, wie bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, nicht heraus. Denn der Aufkleber prägt nicht die Glasgestaltung als solche. Er ist nicht dauerhaft angebracht und kann unschwer entfernt werden. Einfluss auf die wettbewerbliche Eigenart hat ein solcher Aufkleber nicht (vgl. Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.37a).

100

Bei der Feststellung der Nachahmung können auch Produktbezeichnungen zu berücksichtigen sein, wenn diese einen Einfluss auf die wettbewerbliche Eigenart haben (BGH GRUR 2025, 918, 925 Rn. 61 – Bewegungsspielzeug; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.37a). Da auch dies hier allerdings nicht der Fall ist, kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, dass die Beklagte ihre Serie, wie die Klägerin geltend macht, mit den gleichen Anfangsbuchstaben „De“ bei fast gleicher Buchstabenanzahl benannt und den einzelnen Gläsern mit „Burgunder“, „Bordeaux“, „Universal“ und „Champagner“ zudem identische Namen gegeben hat.

101

(4) Durch die Nachahmung wird allerdings, anders als vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, keine vermeidbare Herkunftstäuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der angegriffenen Gläser der Serie „D.“ herbeigeführt.

102

(a) Nach § 4 Nr. 3 a) UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Tathandlung ist das Anbieten der Nachahmungsprodukte gegenüber (potenziellen) Abnehmern. Ob es zu einer Herkunftstäuschung kommt, beurteilt sich aus deren Sicht in der jeweiligen Erwerbssituation. Maßgeblich ist der angemessen gut bzw. normal informierte und angemessen aufmerksame und kritische bzw. verständige durchschnittliche Abnehmer (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.41; OLG Köln GRUR 2021, 505, 509 Rn. 99). Richtet sich das Angebot an eine bestimmte Gruppe von Abnehmern, etwa Fachleute, ist auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe abzustellen (BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 32– Femur-Teil; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.41).

103

Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine mittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen– wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen – Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält. Soll die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung mit dem Argument bejaht werden, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, dass lizenzvertragliche Verbindungen zwischen dem Hersteller des Originalprodukts und dem Anbieter der Nachahmung bestehen, müssen bei einer deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit einem abweichenden Herstellerkennzeichen – über die Nachahmung hinausgehende – Hinweise vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass der Beklagte zuvor Originalprodukte des Klägers vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren. Soll die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (BGH GRUR 2025, 918, 926 Rn. 63 – Bewegungsspielzeug, m.w.N.).

104

(b) Da zum Verkaufszeitpunkt auf den „D.“-Gläsern neben einem am Glasfuß eingravierten Laser-Logo „S.“ mit Krone deutlich sichtbare „S.“-Aufkleber angebracht waren und zudem deutliche Kennzeichnungen auch auf den Umverpackungen auf die Herkunft aus dem Hause der Beklagten verweisen, kann von einer unmittelbaren Herkunftstäuschung nicht ausgegangen werden. Bei der Frage der Herkunftstäuschung ist auf die Erwerbssituation abzustellen (BGH GRUR 2021, 1544, 1548 f. Rn. 52, 55 – Kaffeebereiter; BGH GRUR 2005, 349 (352) – Klemmbausteine III), eine abweichende Herstellerkennzeichnung ist grundsätzlich geeignet, einer unmittelbaren Herkunftstäuschung entgegenzuwirken (BGH GRUR 2021, 1544, 1549 Rn. 55 – Kaffeebereiter). Niemand hält danach im vorliegenden Fall die streitgegenständlichen Gläser der Beklagten für ein Originalprodukt der Klägerin. Die von der Klägerin geäußerte Befürchtung, die Aufkleber könnten jederzeit vom Glas entfernt werden, stellt sich jedenfalls für die Erwerbssituation als höchst theoretisch dar. Es gibt für den Verkäufer der Gläser keinen erkennbaren Grund, die angebrachten „S.“-Aufkleber bei einem „S.“-Produkt, dass auch mit einem eingravierten Laser-Logo „S.“ mit Krone gekennzeichnet ist, zu entfernen.

105

Soweit vertreten wird (offengelassen in BGH GRUR 2021, 1544, 1549 Rn. 57 – Kaffeebereiter), dass im Einzelfall auch eine Herkunftstäuschung zu berücksichtigen sein kann, zu der es erst nach dem Erwerb des Produkts kommt, etwa bei seinem Gebrauch oder Verbrauch (Post-Sale Confusion), passt dies nicht auf den vorliegenden Fall. Zum einen ist das eingravierte Laser-Logo „S.“ mit Krone, anders als vom Landgericht angenommen, bereits als ausreichend anzusehen, um die Annahme auszuschließen, dass es sich um ein Glas der Klägerin handelt. Diese Gravur findet sich dort, wo bei hochwertigen Gläsern regelmäßig auf die Herkunft hingewiesen wird. Zum anderen ist die Post-Sale Confusion insbesondere dann von praktischer Bedeutung, wenn Einkäufer und Verwender des Produkts unterschiedliche Personen sind und der Verwender – etwa weil die Verpackung mit dem aufklärenden Hinweis bereits entfernt worden ist – das gekaufte Produkt irrtümlich für das Originalprodukt hält und es nur deshalb verwendet. Für eine Berücksichtigung einer Herkunftstäuschung, die erst nach dem Erwerb des Produkts eintritt, spricht dabei folgende Erwägung: Das UWG gilt nach seinem § 2 Abs. 1 Nr. 2 auch für Verhaltensweisen, die mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängen. Ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Angebot des Nachahmungsprodukts und der Durchführung des Vertrags liegt deshalb vor, weil das Verhalten objektiv darauf gerichtet ist, auch eine geschäftliche Entscheidung des Abnehmers nach Vertragsschluss, etwa die Entscheidung, das Produkt zu behalten oder abzugeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), zu beeinflussen (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.44f). Ist eine derartige nachvertragliche Herkunftstäuschung objektiv zu befürchten, muss der Anbieter das Erforderliche tun, um sie zu vermeiden. Indes geht es im vorliegenden Fall einer Benutzung der Gläser für den Konsum von Wein bzw. Sekt oder Champagner nicht mehr um die Durchführung des Vertrages. Der vom Käufer des Glases zu unterscheidende bloße Konsument von Wein, Sekt oder Champagner entscheidet nicht darüber, das Produkt Wein- oder Champagnerglas zu behalten oder zurückzugeben. Ihm geht es um den Genuss des Glasinhaltes. Allerdings scheidet eine der Erwerbssituation nachfolgende Herkunftstäuschung nicht nur bei Produkten, die unterschiedlich gekennzeichnet sind und von Fachkreisen verwendet werden, regelmäßig aus, wenn die Benutzung der Produkte eine sorgfältige Planung voraussetzt (BGH GRUR 2010, 1125, 1128 Rn. 35-37 – Femur-Teil), sondern auch dann, wenn lediglich außenstehende Dritte das vom Abnehmer gekaufte Produkt irrtümlich für das Original halten (BGH GRUR 1985, 876 – Tchibo/Rolex I). Denn dann greift § 4 Nr. 3 a) UWG nicht ein (OLG München GRUR-RR 2018, 524, 525 Rn. 25; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.44f).

106

(c) Auch von einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne ist nicht auszugehen. Weder gibt es im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen– wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen – Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht, noch dafür, dass er die Nachahmungen für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält. Zudem gilt auch hier, dass eine deutlich erkennbar oder auffällig angebrachte unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen (auch) gegen die Annahme einer mittelbaren Herkunftstäuschung spricht (BGH GRUR 2017, 734, 740 Rn. 61 – Bodendübel).

107

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren. Auch spricht nichts für die Annahme, es handele sich bei dem Produkt der Beklagten um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Klägerin. Entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise sind hier nicht zu treffen.

108

Zwar behauptet die Klägerin, solche Übernahmen von Glasdesigns durch andere Hersteller bei Vertrieb unter anderem Namen seien in der Glasbranche durchaus gängig. Diese Behauptung wird indes nicht hinreichend belegt. Vielmehr ist die Klägerin der Behauptung der Beklagten, in der Weinglasbranche gebe es keinen Fall, in dem ein Hersteller einem fremden Hersteller den Vertrieb seiner Marken und Formen lizenziert hätte, nicht substantiiert entgegengetreten. Deshalb ist dem angesprochenen Verkehr auch nicht bekannt, dass ihm identische Gläser unter verschiedenen Herstellernamen und Seriennamen begegnen könnten. Zwar vertreibt die Beklagte ihre Gläser der „H.“-Serie unstreitig auch unter der Marke Nachtmann als Serie „VN.“ (Anlage K 26, K 38 zum Schriftsatz vom 08.11.2022). Jedoch geht es dabei nicht um die Übernahme eines Glasdesigns durch einen anderen Hersteller. Die Beklagte verfolgt hier vielmehr im eigenen Hause eine zwei Marken-Strategie in Bezug auf unterschiedliche Abnehmer. Im Übrigen betreibt die Beklagte, wie die Anlage K 16 belegt, einen gemeinsamen Nachtmann/S. Onlineshop. Für unterschiedliche Hersteller spricht insoweit nichts. Bei der Glaskollektion S. „H.“ handelt es sich auch nicht um eine neue Serie mit identischen Formen einer älteren Serie. Es werden gerade keine „W.“-Gläser identisch unter „H.“ verkauft. Stattdessen wird mit „H.“ eine neue, eigenständige Glasserie vertrieben, die auch eine andere Form als die „W.“-Gläser aufweist. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Landgericht herangezogenen Erläuterung im Webshop der Beklagten gemäß Anlage K 39 zum Schriftsatz vom 08.11.2022. Dort heißt es vielmehr, dass das Design der neuen Serie in Zusammenarbeit mit Johann W. entwickelt worden sei. Es sei eine Kombination aus der handgefertigten „W.“-Collection und der weltweit erfolgreichen S.-Serie „Authentis“.

109

Soweit die Weinhandelskette Wein & Co. nach dem von der Klägerin vorgelegten Artikel aus der Wiener Zeitung vom 09.04.2003 mit Update vom 08.04.2005 (Anlage K 41 zum Schriftsatz vom 08.11.2022) seinerzeit eine eigene, von der Firma G. & Co. produzierte Serie von Weingläsern unter dem Namen „Solution“ vertrieb, handelte es sich lediglich um eine Auftragsproduktion, wie auch die Beklagte geltend macht. Wein & Co. ist ein Weinhändler und kein Glashersteller. Produziert wurde nach dem Artikel aus der Wiener Zeitung durch die Firma G. & Co. in der Slowakei und Tschechien. Der Verkauf erfolgte durch Wein & Co. Die sodann von der Firma St. vertriebenen Gläser der Serie „Revolution“ unterscheiden sich von den Gläsern der Serie „Solution“ und führen nicht zur Annahme einer Lizenzpraxis im Glasgewerbe durch den Verbraucher. Danach ist nicht festzustellen, dass dem angesprochenen Verkehr bekannt ist, dass ihm Gläser unter verschiedenen Herstellerbezeichnungen und Seriennamen begegnen können.

110

(d) Anders als vom Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung angenommen, genügen die hier nur möglichen Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem Markt und dem daraus resultierenden Verkehrsverständnis auch unter Berücksichtigung der großen Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Gläser nicht, um unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung eine Unlauterkeit des Handelns der Beklagten annehmen zu können.

111

Zwar besteht, wie vorstehend ausgeführt, eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2025, 918, 921 Rn. 22 – Bewegungsspielzeug). Jedoch spricht hier in der Sache gar nichts für eine unmittelbare oder mittelbare Herkunftstäuschung. Dann muss ein entsprechender Anspruch verneint werden.

112

bbb. Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3 b) UWG zu. Mit dem Vertrieb der nachgeahmten Gläser der Klägerin wird die Wertschätzung der mundgeblasenen „D.A.“-Gläser entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht i.S.d. § 4 Nr. 3 b) UWG unangemessen ausgenutzt.

113

(1) Unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 3 b) UWG, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Damit sind die beiden Tatbestände der Rufausbeutung und der Rufbeeinträchtigung umschrieben; es geht hier nicht um einen lauterkeitsrechtlichen Schutz einer „Leistung“ als solcher, sondern um den Schutz des Herstellers des Originals in seiner Eigenschaft als Mitbewerber bei der Produktvermarktung. Er wird in seinem Interesse, das Original ungehindert zu vermarkten, geschützt (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.51, m.w.N.). Die Unangemessenheit ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und des Nachahmers sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit festzustellen (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.51a, m.w.N.). Fehlt es – wie hier festgestellt – an einer Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 3 a) UWG, müssen besondere Umstände hinzutreten, um die Unangemessenheit der Rufausbeutung zu begründen (OLG Köln GRUR-RR 2017, 323, 327 Rn. 37; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.51a, 3.55). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (OLG Köln GRUR-RR 2017, 323, 327 Rn. 37, m.w.N.).

114

(2) Die Unangemessenheit einer Rufausbeutung ist hier nicht festzustellen. Dabei mag es sein, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original, also die Vorstellung von der Güte und Qualität der Gläser der Klägerin im Hinblick auf Gestaltung und womöglich auch Geschmackserlebnis, wobei es insoweit keinen belastbaren Vortrag gibt, auf die Nachahmung übertragen, sodass eine Rufübertragung bzw. ein Imagetransfer grundsätzlich stattfinden kann. Es fehlt indes jedenfalls an den erforderlichen besonderen Umständen, die hier eine Unangemessenheit der Rufausbeutung begründen könnten.

115

(a) Wie das Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, gehören die Gläser der Klägerin aus der „D.A.“-Serie zum gehobenen Preissegment von Weingläsern und werden ausweislich der eingereichten Unterlagen u.a. in der gehobenen Gastronomie und von Som. geschätzt. Die Gläser sind demnach in der Öffentlichkeit bzw. in den Kreisen der potentiellen Käufer hochwertiger Weingläser mit positiven Vorstellungen besetzt und verfügen insoweit über eine gewisse Bekanntheit. Dies ergibt sich, wie ausgeführt, aus den vorliegenden, allerdings überwiegend schon einige Jahre alten Veröffentlichungen zu den Gläsern (Anlagenkonvolut K 13).

116

So veröffentlichte ausweislich der Anlage K 13 der „Stern“ 2009 einen Gläsertest von getrennten Jurys aus Laien und Fachleuten, bei denen drei Gläser der „D.A.“-Serie (Weißwein, Burgunder, Bordeaux) den ersten Platz belegten. Das Wein-Magazin „WEIN.COM“ publizierte einen Vergleich von Weingläsern von R., S.Z. und Z.. Dabei wurden Gläser der „D.A.“-Reihe vorgestellt (Universal, Bordeaux), auf die besondere Dünnwandigkeit („Z. – DÜNNER GEHT´S NICHT“) bei Spülmaschinenfestigkeit verwiesen und erwähnt, dass die Klägerin offizieller Partner des Weinführers Gault Millau sei. Die bekannte Weinkritikerin und Autorin J. R. wird mit den Worten zitiert, dass es sich um die „dünnsten und delikatesten“ Gläser handele, denen sie jemals begegnet sei. Der „Online-Focus“ nannte bei einer am 24.06.2021 abrufbaren Vorstellung von sechs Weingläsern an erster Stelle das „D.A.“-Glas Universal unter Verweis auf das besondere Geschmackserlebnis, an dritter Stelle das „D.A.“-Glas Bordeaux mit Hinweis auf die Öffnung der Aromen durch das Glas und an fünfter Stelle das (vorliegend nicht streitgegenständliche) „D.A.“-Glas Gravitas Omega. Die Seite „Weinkenner.de“ beschrieb am 27.01.2020 unter der Überschrift „Das Glas, das die Weinkenner entzückt: Z.“ die Gläser der „D.A.“-Reihe und verwies darauf, dass das amerikanische Wall Street Journal diese Gläser auf „eine Stufe mit ewigen Design-Klassikern wie der Rolex Oyster und dem Hängeschwinger-Stuhl von Thonet“ gestellt sowie dass sich der Ruf dieser Gläser in zehn Jahren „über die ganze Welt verbreitet“ habe. Es werden verschiedene Gourmet- und/oder Sterne-Restaurants wie das Wiener Steirereck oder das Restaurant Astrance in Paris genannt, die Wein nur aus den Gläsern der „D.A.“-Serie ausschenkten. Das Victor's Fine Dining im saarländischen Ort Perl, ein 3-Sterne-Restaurant, serviere den Champagner-Aperitif aus ihnen, die besten Weingüter in Europa und Amerika ließen Kunden und Gäste ihre Weine aus Gläsern der kleinen österreichischen Manufaktur kosten. „Besser schmecken“ sei die entscheidende Erkenntnis, zu der Weinexperten mit den Z.-Gläsern gelangt seien. Die bekannte Weinkritikerin und Wein-Kolumnistin der Financial Times in London J. R. wird mit den Worten „Mein Lieblingsglas“, der Weinkritiker der New York Times Eric Asimov mit den Worten „Das ultimative Weinglas“ und der Weinkritiker R. P. mit der Aussage „dieses Glas ist perfekt“ zitiert. In einem Artikel in „Das Magazin“ vom 01.11.2014 wird die „D.A.“-Serie beschrieben. Weitere – englischsprachige – Veröffentlichungen aus „Decanter“ vom Juni 2016, dem Wall Street Journal vom 10.06.2016, von der Internetseite latimes.com vom 29.08.2013 oder thesweethome.com vom 22.03.2017 erwähnen oder beschreiben ebenfalls Gläser der „D.A.“-Reihe. Die Anfrage der 20th Century Studios zur Berechtigung der Verwendung der Gläser Bordeaux, Champagner und Weißwein (Anlage K 29) in dem Film „The Menu“ belegt ebenfalls die internationale Bekanntheit der Gläser. Die Verleihung des „Negativpreises“ „Plagiarius 2024“ des Vereins „Aktion Plagiarius e.V.“ (Anlagen K 68, K 69) zeigt die Bekanntheit der Glasserie „D.A.“ in Deutschland. Und ein Test „Tief ins Glas geschaut“ der Süddeutschen Zeitung (Anlage K 35 vom 08.11.2022) nennt „Das Klassische D.A. von Z.“ mit einer Bewertung „10 von 10 Punkten“ als Testsieger, wobei darauf verwiesen wird, dass bei der Verkostung „vor allem Weiß- und Schaumweine hervorragend rüberkamen“ und dass das Glas „am besten von allen mit Holznoten“ umgehe. Der Journalist T. C., der ausweislich der Anlage K 46 (zum Schriftsatz vom 08.11.2022) von der Beklagten drei Probegläser der Serie „D.“ zum Testen zugesandt erhalten hatte, verglich diese unmittelbar mit seinen (vorhandenen)Z.-Gläsern, auch dies belegt die Bekanntheit der Gläser der Klägerin bei Weinkennern, Weinkritikern und Wein-Kolumnisten.

117

(b) Indes ist die Nachahmung nicht unlauter, da die Gütevorstellungen i.S.d. § 4 Nr. 3 b) UWG unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung nicht unangemessen ausgenutzt werden. Es sind, wie bereits ausgeführt, alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung und die Stärke des Rufs des Produkts zu berücksichtigen (BGH GRUR 2019, 196, 199 Rn. 23 – Industrienähmaschinen). Eine unangemessene Ausnutzung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die bei den Käufern die Nachahmungen sehen, zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet werden, weil dies bereits ein Anreiz zum Kauf der Nachahmung ist, mit anderen Worten, wenn der Prestigewert eines Luxusprodukts auf eine billige Nachahmung übertragen wird (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.55, m.w.N.). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das „Original“ und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen (BGH GRUR 2022, 160, 168 Rn. 65 – Flying V; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.55).

118

Der Grad der Anlehnung der angegriffenen Gläser der „D.“-Serie an die Gläser der „D.A.“-Serie der Klägerin ist vorliegend allerdings hoch, soweit es die konkrete Gestaltung betrifft. Bis auf geringe Unterschiede in den Maßen, insbesondere der Höhe, sind die jeweiligen Gläser mit bloßem Auge kaum auseinanderzuhalten. Lediglich die jeweils in weiß gehaltene Gravur der Schriftzüge „Z. D.A.“ bzw. „S.“ in den Bodenplatten unterscheidet die Gläser. Die Beklagte nutzt den Umstand, dass es technisch inzwischen möglich ist, dünnwandige Gläser mit einem sehr dünnen Stiel, der ohne deutliche kegelförmige Anschlüsse an Fuß und Kuppa auskommt, herzustellen, und weist auf diesen Umstand in ihrer Werbung gemäß Anlage K 17 auch hin. Dort verwendet sie die Worte „D. ein Meisterstück hat den SPIRIT eines mundgeblasenen Glases und besitzt die PERFEKTION einer maschinellen Fertigung“. Keinen Bezug nimmt die Beklagte auf das im Anlagenkonvolut K 13 vielfach gelobte Geschmackserlebnis, welches bei einer Nutzung der „D.A.“-Gläser eintritt.

119

Dass die Beklagte durch die Bezugnahme auf den „SPIRIT eines mundgeblasenen Glases“ auch nur die angesprochenen Verkehrskreise konkret an die Gläser der „D.A.“-Serie erinnert, ist nicht zu erkennen. Diese werbliche Aussage ist weiter bzw. allgemeiner gefasst und grundsätzlich zutreffend. Denn der Beklagten ist es unstreitig gelungen, sich mit ihren maschinell gefertigten Gläsern mundgeblasener Ware anzunähern. So verweist sie darauf, dass diese Gläser, die ausweislich der Werbung gemäß Anlage K 17 auch „superleicht“ sind, nun industriell („Maschinelle High-Tech Fertigung“) herstellbar sind. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihre „D.“-Serie mit dieser Werbung unmittelbar „in Konkurrenz“ zu der „D.A.“-Reihe stellt. Vielmehr findet die „D.A.“-Serie der Klägerin keine ausdrückliche Erwähnung. Sie wird lediglich erfasst, weil es sich um mundgeblasene Ware handelt. Zugleich weist die Beklagte durch ihre Aussage indes auch auf den wesentlichen Unterschied, die unterschiedliche Art der Herstellung, hin. Durch die festgestellte Nachahmung selbst hat die Beklagte feststellbar keine Kosten gespart. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass die Beklagte die angegriffenen Gläser mit sehr großem und wirtschaftlich nicht tragfähigem Aufwand produziert habe. Die Bezeichnung der beiden Serien, das zweisilbige „D.A.“ gegen das viersilbige „D.“, erscheint auch nicht verwechslungsfähig, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die ersten beiden Buchstaben übereinstimmen. Die beiden Begriffe gehen in ganz unterschiedliche Richtungen. Die klägerische Bezeichnung geht auf den Schöpfer Hans Denk zurück, die Bezeichnung der Beklagten erscheint als typische Beschreibung eines marktbestimmenden Produkts. Eine Herkunftstäuschung scheidet vorliegend, wie ausgeführt, aus.

120

Dementsprechend ergibt sich nicht, dass eine solche irrige Vorstellung über die Herkunft aus dem Hause der Klägerin ein Anreiz zum Kauf der Nachahmung sein kann. Was bleibt ist der Umstand, dass der Prestigewert eines mundgeblasenen Qualitätsglases auf eine deutlich kostengünstigere Nachahmung aus industrieller Produktion übertragen wird. Dies ist allerdings grundsätzlich durch die Nachahmungsfreiheit gedeckt. Oder wie es der Journalist T. C. in seinem Artikel gemäß der Anlage K 46 (zum Schriftsatz vom 8.11.2022) ausdrückt: „Auch wenn ich selbst bei meinen Z.s bleibe, ist die D. Serie im Hinblick auf ihr attraktives Preis-Leistungsverhältnis auf jeden Fall für Gastronomie und solche Endkunden interessant, bei denen es kein handgefertigtes Glas sein muss.“ Ein Designschutz besteht gerade nicht. Hierauf zielt die Klägerin allerdings in der Sache ab, wie schon der Antrag („unter dem Design in Anlage K 4 Gläser anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu bewerben bzw. bewerben zu lassen“) zeigt.

121

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte bemühe sich „aktiv um den Vergleich und die Nähe der bekannten Glasformen der Klägerin“, ist dies in Bezug auf den Anwendungsbereich des UWG, nämlich Deutschland, nicht festzustellen. Bei den in Bezug genommenen Anlagen K 43 und K 44 handelt es sich um eine französische und eine norwegische Internetseite, die zudem beide nicht von der Beklagten betrieben werden. Sie sind für das Verständnis der deutschen Gastronomen und Verbraucher irrelevant. Dass die Gläser der Beklagten in der Gastronomie zur Auffüllung des „Z.“-Glasbestandes genutzt werden, mag sein. Dies begründet allein aber noch keine Unlauterkeit. Behauptete Äußerungen aus der Gastronomie zu Erklärungen von Vertriebsmitarbeitern aus dem Konzern der Beklagten sind wenig konkret und nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden. Der Beitrag der Beklagten bleibt unklar.

122

Vorliegend ergibt sich kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Erhaltung der besonderen Marktstellung ihrer „D.A.“-Gläser, die in ihrer Gestaltung wegen des besonderen Gesamteindrucks der Filigranität, aber auch des Einflusses der besonderen Gestaltung auf das Geschmackserlebnis, eine gewisse Bekanntheit erlangt haben. Auch wenn der Nachahmungsgrad der von der Beklagten unter dem Namen „D.“ angebotenen Gläser, wie vorstehend erörtert, hoch ist, fehlen hier die besonderen Umstände, die eine Unangemessenheit der Rufausbeutung begründen könnten. Die Gläser der „D.“-Serie der Beklagten stellen eine Fortentwicklung der sich mit den „H.“-Gläsern der Beklagten abzeichnenden Weiterentwicklung ihrer „W.“-Gläser dar. Die „W.“-Gläser haben dem Designer H. D., auf den die Klägerin ihre Entwürfe zurückführt, selbst jedenfalls als Anregung gedient (Anlage LB 18).

123

Die Kennzeichnung der „D.“-Gläser durch den rot-weißen Aufkleber mit der Aufschrift „S.“ und einer Krone darüber hilft dabei entscheidend mit, die Gläser der Parteien auseinanderzuhalten und auch einem behaupteten Imagetransfer entgegenzutreten. Entsprechendes gilt, wie ausgeführt, für die weiße Lasergravur. Beide Gläserserien haben ihre eigenen Qualitäten. Wie intensiv sich ein Kunde mit dem Produkt beschäftigt, hängt naturgemäß von dessen Eigenart und dessen Preis ab. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sechs Burgunder-Gläser im Shop der Klägerin € 221,40 kosteten, während für sechs Burgunder-Gläser der Beklagten € 89,70 aufzuwenden seien. Die Klägerin geht von einem Durchschnittspreis ihrer Gläser von € 48,10 gegenüber einem Durchschnittspreis der Gläser der Beklagten von € 22,45 aus. In den letzten Jahren sind die Preise beider Parteien gegenüber dem Stand im Jahre 2021 gestiegen. Bei keinem der Produkte handelt es sich um eine Ware, die ohne nähere Prüfung erworben wird. Letztlich ist auch das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2015, 909, 913 Rn. 33 – Exzenterzähne).

124

(3) Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originals ist hier nicht gegeben. Der gute Ruf der Gläser der Klägerin nimmt durch das Handeln der Beklagten keinen Schaden. Die Nachahmungsprodukte der Beklagten sind qualitativ nicht minderwertig. Entsprechendes macht auch die Klägerin nicht geltend.

125

bb. Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m §§ 3, 4 Nr. 4 UWG wegen angeblich gezielter Behinderung zu.

126

aaa. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung setzt voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen (BGH GRUR 2019, 196, 199 Rn. 29 – Industrienähmaschinen, m.w.N.). Eine Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG kommt beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers in Betracht. In einem solchen Fall können ein zielbewusstes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten eines Mitbewerbers, die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten Wettbewerbsvorteilen den Vorwurf der Unlauterkeit begründen (BGH GRUR 2019, 196, 199 Rn. 32– Industrienähmaschinen).

127

bbb. Mit dem Vertrieb der durch die Beklagte nachgeahmten Gläser der Klägerin wird diese nicht gezielt behindert. Das Merkmal „gezielt“ charakterisiert geschäftliche Verhaltensweisen, die einem funktionsfähigen Wettbewerb zuwiderlaufen und die lauterkeitsrechtlich geschützten Interessen verletzen. Als „gezielt“ ist eine Behinderung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände eine Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen geschäftlichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der geschäftlichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist; es muss also ein Eingriff in die geschäftliche Entfaltung eines Mitbewerbers erfolgen (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 4.8, m.w.N.). Dies ist hier nicht gegeben. Der Beklagten geht es um das eigene Geschäft. Sie hat feststellbar auch weder eine Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers systematisch nachgebaut, sondern vier Gläser aus der umfangreichen „D.A.“-Serie der Klägerin, noch durch den Nachbau eigene Kosten gespart. Die Klägerin selbst trägt vor, dass die Beklagte die angegriffenen Gläser mit sehr großem und wirtschaftlich nicht tragfähigem Aufwand produziert habe. Die Bezeichnung der einzelnen Gläser stimmt dabei durchaus naheliegend entsprechend ihrer Bestimmung überein: Burgunder, Bordeaux, Universal und Champagner beschreiben in üblicher Art und Weise die jeweils vorgesehene Glasnutzung. Der Umstand, dass maschinell gefertigte Gläser billiger angeboten werden können als mundgeblasene Gläser, begründet noch keine unangemessene Beeinträchtigung der geschäftlichen Entfaltung des Mitbewerbers. Letztlich geht es hier nur um Wettbewerb. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

128

b. Die Folgeansprüche sind danach mangels Rechtsverletzung gleichfalls jeweils nicht gegeben.

129

3. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben (§§ 296a, 139 Abs. 5, 156 ZPO).

130

Eine unmittelbare Herkunftstäuschung ist bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung verneint worden. Insoweit hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine neue Bewertung ergeben, die die Klägerin hätte überraschen können. Auch im Übrigen ist in keiner Weise offensichtlich gewesen (vgl. BGH NJW-RR 2020, 574), dass sich die Klägerseite in dieser mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann. Die Frage der mittelbaren Herkunftstäuschung ist in besonderem Maße Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Auch erstinstanzlich bestand hierzu bereits Streit. Jedenfalls liegt mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen der Klägerin vor, welches eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten könnte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 139 Rn. 14a). Mit der eigenen Praxis der Beklagten hat sich der Senat bereits im Einzelnen auseinandergesetzt. Entsprechende Überlegungen gelten auch für die Firma S.Z.. Ebenso hat sich der Senat bereits mit den Glasserien „Solution“ und „Revolution“ auseinandergesetzt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Auch im Übrigen lässt sich dem Vortrag der Klägerin in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nicht entnehmen, dass der im vorliegenden Fall angesprochene Verkehr eine Lizenzpraxis wahrnehmen oder auch nur vermuten wird. Soweit die nicht nachgelassenen Schriftsätze Rechtsausführungen enthalten, insbesondere auch zu den Fragen der mittelbaren Herkunftstäuschung und der Ausnutzung der Wertschätzung, hat der Senat diese bei seiner Entscheidung bedacht.

131

Dementsprechend ist auch dem Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 04.05.2026 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht zu entsprechen.

132

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

133

5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vorliegend geht es um die Anwendung bekannter Grundsätze auf einen Einzelfall.