LG Bonn – 10 O 387/14
Zivilrecht
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Versäumnisurteils vom 10.03.2015 dahingehend berichtigt, dass Satz 1 des drittletzten Absatzes des Tatbestandes dahin richtiggestellt wird, dass die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 10.02.2015 (nicht: 10.02.2013) erfolgt ist.