Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums – Recht auf Auskunft – Tragweite – Recht nicht nur auf Auskunft, sondern auch auf Vorlage einschlägiger Unterlagen, die die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte belegen
Gründe
Durch das Unionsrecht sollen die Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden, die eine wesentliche Triebkraft für den Erfolg des Binnenmarkts darstellen. Eine konkrete verfahrensrechtliche Maßnahme zu diesem Schutz besteht in dem Recht des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die dieses Recht verletzen, zu erhalten. Lassen sich durch diese Maßnahme nur bloße Auskünfte im Sinne der Daten selbst oder auch sie stützende Unterlagen erlangen, die geeignet sind, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu beweisen? Über diese Frage hat der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu befinden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Für die vorliegende Rechtssache sind die Erwägungsgründe 1, 3, 10, 13, 14, 17, 20 und 21 sowie die Art. 1, 3 und 6 bis 8 der Richtlinie 2004/48/EG(2) von Bedeutung.
Tschechisches Recht
Art. 8 der Richtlinie 2004/48 wurde durch Art. 3 des Zákon č. 221/2006 Sb., o vymáhání práv z průmyslového vlastnictví (Gesetz Nr. 221/2006 zur Durchsetzung der Rechte des gewerblichen Eigentums) in tschechisches Recht umgesetzt. Art. 3 dieses Gesetzes lautet:
„(1) Der Rechtsinhaber kann von einer dritten Person, die
a) zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder gewerblichen Vorteils rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz hatte oder
b) zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder gewerblichen Vorteils rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm oder
c) zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder gewerblichen Vorteils für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
d) nach den Angaben einer in den Buchst. a, b oder c genannten Person an der Herstellung, Erzeugung, Lagerung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
verlangen, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen zu erteilen.
(2) Der Rechtsinhaber kann die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Auskunft, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird, mit einem Antrag bei einem Gericht in einem Verfahren wegen Rechtsverletzung geltend machen. Das Gericht weist die Klage ab, wenn sie in keinem Verhältnis zur Schwere der Gefährdung oder der Verletzung des Rechts steht.
(3) Die Auskünfte erstrecken sich auf:
a) die Vor- und Nachnamen oder die Firmen- oder Geschäftsnamen und die Wohn- oder Sitzanschrift des Herstellers, des Verarbeiters, des Lagerhalters, des Vertreibers, des Lieferers und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen,
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, verarbeiteten, ausgelieferten, gelagerten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurde.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a) weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
b) die Verwendung in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d) die Verschwiegenheitspflicht regeln,
e) die Verweigerung von Auskünften zulassen, wenn die in Abs. 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts zuzugeben,
f) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.“
Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
Im Ausgangsverfahren geht es um einen Rechtsstreit zwischen RÖSLE GROUP, einer Gesellschaft deutschen Rechts, die Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 004702645-0001 und Nr. 004702645-0002 ist (beide mit Prioritätsanspruch vom 9. Februar 2018) und diese Geschmacksmuster zur Herstellung ihrer Erzeugnisse verwendet, und EVROmat, einer Gesellschaft tschechischen Rechts, die nach Angaben von RÖSLE GROUP ein Erzeugnis (eine Klappe als Teil eines Regenwasserabflusssystems) vermarktet hat, das in seiner Form mit den Geschmacksmustern von RÖSLE GROUP identisch ist.
RÖSLE GROUP beantragte u. a., EVROmat zu verurteilen, es zu unterlassen, das betreffende Produkt herzustellen, anzubieten und zu verkaufen, sowie EVROmat dazu zu verpflichten, ihr entsprechende Auskünfte über dieses Produkt zu erteilen und diese Auskünfte durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
Der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) als erstinstanzliches Gericht wies die von RÖSLE GROUP erhobene Klage in vollem Umfang ab. Im Berufungsverfahren änderte der Vrchní soud v Praze (Obergericht Prag, Tschechische Republik) das in erster Instanz ergangene Urteil jedoch ab und verurteilte EVROmat dazu, zum einen es zu unterlassen, das Produkt herzustellen, anzubieten und zu verkaufen, und zum anderen RÖSLE GROUP folgende Auskünfte über das Produkt zu erteilen: a) die Vor- und Nachnamen oder die Firmen- oder Geschäftsnamen und die Wohn- oder Sitzanschrift des Herstellers, des Verarbeiters, des Vertreibers, des Lieferers und anderer Vorbesitzer der Ware und b) Angaben über die Menge der hergestellten, verarbeiteten, ausgelieferten, gelagerten, erhaltenen oder bestellten Ware und über den Preis, der für die betreffende Ware gezahlt und erhalten wurde.
Die Ablehnung des von RÖSLE GROUP gestellten Antrags auf Vorlage von Unterlagen, die diese Auskünfte stützen, durch das erstinstanzliche Gericht bestätigte das Berufungsgericht allerdings. Es begründete seine Entscheidung zum Auskunftsanspruch damit, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 221/2006 nur die Erteilung von Auskünften und nicht die Vorlage von sie stützenden Unterlagen angeordnet werden könne, da die Auferlegung der Verpflichtung zur Vorlage einschlägiger Unterlagen eine erhebliche Ausweitung der gesetzlichen Pflicht bedeuten und auch die Kosten für den Auskunftsverpflichteten erhöhen würde.
Sowohl RÖSLE GROUP als auch EVROmat legten gegen das Urteil des Berufungsgerichts Kassationsbeschwerde zum Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, ein und machten einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen geltend.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof noch nicht geklärt, „ob eine privatrechtliche Einrichtung, die nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48 (oder nach der Vorschrift des nationalen Rechts, mit der das Auskunftsrecht umgesetzt wurde) zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, gleichzeitig verpflichtet werden kann, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu beweisen, indem sie dem Antragsteller die einschlägigen Unterlagen vorlegt“. Die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen gäben keine derart eindeutige Antwort auf die Vorlagefrage, dass sie ohne jeden vernünftigen Zweifel beantwortet werden könnte, mit anderen Worten, es liege kein acte clair vor.
Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht auf Antrag des Klägers hin verpflichtet ist, anzuordnen, dass der Verletzer (und/oder eine andere in diesen Bestimmungen genannte Person) nicht nur die dort genannten Auskünfte erteilt, sondern auch die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte durch Vorlage einschlägiger Unterlagen gegenüber dem Kläger nachweist?
Die Vorlageentscheidung vom 19. März 2025 ist am 11. April 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, RÖSLE GROUP und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat nach Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Würdigung
Mit seiner einzigen Vorlagefrage erkundigt sich das vorlegende Gericht nach der Tragweite des Auskunftsrechts gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48. Es geht insbesondere darum, in Erfahrung zu bringen, ob dieser Artikel dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, das verletzt wird, den Anspruch – falls die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind – nur auf Übermittlung der dort aufgeführten Angaben oder auch auf Vorlage von Unterlagen verleiht, die geeignet sind, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu beweisen.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, das dem Begriff „Auskünfte“ in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 besondere Bedeutung beizumessen scheint, der alleine auf die Daten selbst verweise, kann nur deren Übermittlung Gegenstand des Verfahrens nach diesem Artikel sein. Demgegenüber machen die Kommission und RÖSLE GROUP im Wesentlichen geltend, dass die Tragweite des Auskunftsrechts im Sinne dieses Artikels weit dahin auszulegen sei, dass sie nicht nur die Erteilung der Auskünfte, sondern auch die Vorlage von Unterlagen umfasse, die geeignet seien, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu beweisen.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 sicherstellen, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte.
Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 erstrecken sich die Auskünfte nach Abs. 1 dieses Artikels, soweit angebracht, auf die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 schweigt sich zu der Frage aus, ob die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die zuständigen Gerichte bei einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anordnen können, dass der Beklagte nicht nur die geforderten Auskünfte erteilt, sondern auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit beweist. Aus der Formulierung dieses Artikels lässt sich mit anderen Worten weder ableiten, in welcher Form diese Auskünfte zu erteilen sind, noch, wie sie zu übermitteln sind. Allerdings lässt sich anhand des Wortlauts von Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie auch nicht ausschließen, dass diese Auskünfte in Gestalt von Unterlagen erteilt werden, die mithin ihre Richtigkeit und Vollständigkeit beweisen(3).
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist indessen zu entnehmen, dass das dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zu Gebote stehende Verfahren zur Erlangung von Auskünften nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ein gesondertes Verfahren und eine Besonderheit des Unionsrechts darstellt(4). Das in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Auskunftsrecht konkretisiert das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und stellt damit die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicher, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört. Mit Hilfe dieses Auskunftsrechts kann der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums somit herausfinden, wer dieses Recht verletzt, und die erforderlichen Maßnahmen zu dessen Schutz ergreifen, wie etwa die Beantragung einstweiliger Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 oder Schadensersatz gemäß Art. 13 dieser Richtlinie. Ohne die vollständige Kenntnis, in welchem Ausmaß sein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist, wäre der Rechtsinhaber nämlich nicht in der Lage, den ihm aufgrund der Verletzung zustehenden Schadensersatz genau zu bestimmen oder zu berechnen(5). Somit steht fest, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 eine verfahrensrechtliche Maßnahme vorsieht, die es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums ermöglicht, Auskünfte zu erlangen, die geeignet sind, ihn darüber in Kenntnis zu setzen, welche Personen an der Verletzung seines Rechts beteiligt sind und welches Ausmaß diese Verletzung annimmt.
Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass Informationen über das wahre Ausmaß einer Verletzung und die daran beteiligten Personen nur dann erteilt sind, wenn die übermittelten Auskünfte richtig und vollständig sind. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu gewährleisten, ist das Auskunftsrecht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 dahin zu verstehen, dass es sich nicht nur auf die Erteilung der dort genannten Auskünfte erstreckt, sondern auch – wenn der Kläger es verlangt – auf die Vorlage von Unterlagen, die die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte untermauern. Systematische und teleologische Gesichtspunkte sind geeignet, diesen Ansatz zu bestätigen(6).
Zum Kontext von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 ist anzumerken, dass nach deren 21. Erwägungsgrund zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus das Recht auf Auskunft über die Herkunft rechtsverletzender Waren und Dienstleistungen, über die Vertriebswege sowie über die Identität Dritter, die an der Rechtsverletzung beteiligt sind, verfügbar sein sollte. Auch dieser Erwägungsgrund ist somit geeignet, die Auslegung zu stützen, dass das Recht auf Auskunft im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sicherstellen sollte, dass der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums auf der Grundlage untermauernder Elemente genau(7) bestimmte Daten erhält.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sollte die Vorlage von Dokumenten zum Nachweis einer geltend gemachten Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums Gegenstand eines späteren (Zwangs-)Vollstreckungsverfahrens nach nationalem Recht unter Beachtung der in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/48 festgelegten Grundsätze sein. Mit anderen Worten handele es sich bei den nach den Art. 6 und 7 sowie Art. 8 dieser Richtlinie eingeleiteten Verfahren um gesonderte Verfahren, wobei das letztgenannte Verfahren den gemäß den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie eingeleiteten Verfahren sogar vorgelagert sei.
Es sei angemerkt, dass die Richtlinie 2004/48 keinerlei Hinweis darauf enthält, dass für diese verfahrensrechtlichen Maßnahmen zwingend die vom vorlegenden Gericht nahegelegte zeitliche Reihenfolge gelten sollte. Sie sind alle in Kapitel 2 („Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe“) dieser Richtlinie aufgeführt und nach Maßgabe ihrer verfahrensrechtlichen Kategorie in verschiedenen Abschnitten enthalten.
In Abschnitt 2 („Beweise“) der Richtlinie 2004/48 zielen die Art. 6 und 7, die insbesondere die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festlegen, um sicherzustellen, dass wirksame Mittel zur Vorlage und Sicherung von Beweismitteln verfügbar sind, darauf ab, dass die Informationen, die notwendig sind, um festzustellen, ob eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums stattgefunden hat und, wenn ja, welche Konsequenzen daraus folgen, dem Antragsteller und den zuständigen Justizbehörden zur Verfügung gestellt werden(8). Darüber hinaus unterstreicht der 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nicht nur die Bedeutung von Beweismitteln für die Feststellung einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch, welche Bedeutung es hat, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen. Das Auskunftsrecht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 ist indes eher darauf gerichtet, den Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums nicht nur über das Vorliegen der Verletzung selbst, sondern auch über deren Ursprung und Ausmaß in Kenntnis zu setzen.
Ferner hat es den Anschein, dass die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen verfahrensrechtlichen Maßnahmen eine größere Reichweite haben als die in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehene Maßnahme in Bezug auf die betreffenden Auskünfte. Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie steckt nämlich erschöpfend die Auskünfte ab, die Gegenstand dieser verfahrensrechtlichen Maßnahme sein können, während in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie lediglich ganz allgemein Beweise behandelt werden, ohne dass die mit ihnen zu beweisenden Tatsachen eingeschränkt werden. Im Übrigen ermöglicht es Art. 8 der Richtlinie 2004/48, über die Auskünfte, die allein vom Verletzer erlangt werden können, hinauszugehen und somit all diejenigen ausfindig zu machen, die, häufig als Teil komplexer Vertriebswege, „hinter den Kulissen“ der Verletzung stehen(9). Diese Merkmale der vorgenannten verfahrensrechtlichen Maßnahmen scheinen mir für die Schlussfolgerung zu sprechen, dass sie sich als eigenständige Maßnahmen darstellen und nicht in einer wie auch immer gearteten Beziehung gegenseitiger Anhängigkeit stehen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchgeführt werden müssten.
Gegenüber den Maßnahmen zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln stellt sich das Recht auf Auskunft somit als „andere“ Maßnahme zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus dar(10). Insoweit können das Auskunftsrecht und die Mittel zur Vorlage und zur Sicherung von Beweismitteln jedoch gegebenenfalls als einander ergänzend angesehen werden. Denn als verfahrensrechtliches Mittel soll das Auskunftsrecht zwar die Erlangung der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 aufgeführten Auskünfte ermöglichen, doch kann dieses Recht nach meinem Eindruck zusammen mit anderen verfahrensrechtlichen Maßnahmen ausgeübt werden, die u. a. die Vorlage und die Erlangung von Beweisen für die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums betreffen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie für diese Maßnahmen erfüllt sind.
Anhand des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/48 lässt sich die Schlussfolgerung auf den komplementären Charakter der zum einen in Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie und zum anderen in deren Art. 6 Abs. 1 behandelten verfahrensrechtlichen Maßnahmen erhärten. In diesem Erwägungsgrund werden die in Art. 6 Abs. 1 und in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen nämlich so eingeordnet, dass sie nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen angewandt werden müssen, unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, diese Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen anzuwenden(11).
Ferner kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Auskunftsantrag nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 sowohl schon vor Einleitung eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums(12) als auch nach dessen rechtskräftigem Abschluss(13) gestellt werden. Der vom vorlegenden Gericht nahegelegten zeitlichen Reihenfolge, in der Anträge zum einen auf Erteilung von Auskünften und zum anderen auf Erlangung von sie stützenden Unterlagen gestellt werden müssten, könnte indes der oben dargestellte Zusammenhang entgegenstehen.
Der zeitlichen Abfolge der Behandlung eines Antrags auf Auskünfte, bevor deren Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft wurde, könnte zudem die allgemeine Verpflichtung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/48 entgegenstehen, der in Anbetracht seiner Natur als allgemeine Bestimmung, wie es im Titel von Abschnitt 1 in Kapitel 2 („Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe“) dieser Richtlinie, in dem diese Verpflichtung zu finden ist, heißt, übergreifend im von dieser Richtlinie erfassten Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums Anwendung finden soll(14). Müsste ganz konkret die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 erteilten Auskünfte im Rahmen eines späteren Vollstreckungsverfahrens geprüft werden, könnte dies das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und verkomplizieren, ja es sogar verteuern, insbesondere für den Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, das verletzt wird(15). Im Übrigen kann sich eine Lösung, bei der zwischen der Erteilung von Auskünften und der Vorlage von Unterlagen zum Nachweis ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit unterschieden wird, unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Rechtspflege kaum als gerechtfertigt erweisen.
Dementsprechend steht dieser Zusammenhang meines Erachtens der vom vorlegenden Gericht empfohlenen Schlussfolgerung entgegen, wonach die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 in einem späteren und gesonderten Vollstreckungsverfahren unter Beachtung der in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/48 festgelegten Grundsätze erfolgen sollte, auch wenn der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums dies im Rahmen der Ausübung seines Auskunftsrechts beantragt hat.
Aus teleologischer Sicht scheint die Schlussfolgerung, dass auf Antrag des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 nicht nur die in diesem Artikel genannten Auskünfte zu erteilen, sondern auch die Elemente vorzulegen sind, die die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte untermauern, am ehesten mit dem Ziel der Richtlinie 2004/48 in Einklang zu stehen.
Der Unionsgesetzgeber hat sich mit dieser Richtlinie nämlich für die Gewährleistung eines hohen, gleichwertigen und homogenen Schutzniveaus für geistiges Eigentum im Binnenmarkt durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten(16) und damit für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden(17). Der Schutz geistigen Eigentums ist ein wesentliches Kriterium für den Erfolg des Binnenmarkts. Dieser Schutz ist insbesondere nicht nur für die Förderung von Innovation und kreativem Schaffen wichtig, sondern auch für die Entwicklung des Arbeitsmarkts und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit(18).
Die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts(19). Daher sieht die Richtlinie 2004/48 Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen(20). Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht darauf abzielen, alle Aspekte im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben(21).
Das Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 ist somit ein Verfahrensrecht, das den effektiven Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten soll und dessen unmittelbarer Zweck darin besteht, in gewisser Weise das Informationsgefälle zwischen dem mutmaßlichen Verletzer eines Rechts des geistigen Eigentums und dem Inhaber dieses Rechts auszugleichen(22). Daher kommt nach meinem von der Kommission geteilten Eindruck der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte, die durch dieses Auskunftsrecht erlangt werden können, für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit dieses Rechts und, ganz allgemein, des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, der durch die in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen sichergestellt werden soll, zentrale Bedeutung zu.
Hierzu sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil Knor auf die Frage nach den Anforderungen, die der Kläger erfüllen muss, um zum Zweck des auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 gestützten Auskunftsrechts darzutun, dass ihm ein Recht des geistigen Eigentums zusteht, davon ausgegangen ist, dass, um zu klären, ob die im Rahmen des Verfahrens zur Einholung dieser Auskünfte vorgelegten Beweise ausreichend sind, die Natur des geltend gemachten Rechts des geistigen Eigentums und die etwaigen besonderen Formalitäten zu berücksichtigen sind, von denen die Inhaberschaft dieses Rechts abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob der betreffende Kläger ausreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass er Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums ist(23).
Wäre es in diesem Zusammenhang nicht angebracht zu prüfen, ob eine etwaige Angleichung der Anforderungen auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gemäß der Richtlinie 2004/48, wie er durch die in deren Art. 8 Abs. 1 vorgesehene verfahrensrechtliche Maßnahme gewährleistet wird, erforderlich ist? Wenn der Kläger für den Antrag auf Auskünfte über das Ausmaß der Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums verpflichtet ist, ausreichende Beweise dafür vorzulegen, dass dieses Recht besteht, weshalb sollten der Verletzer oder Dritte davon befreit sein, Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Rahmen dieses Verfahrens erteilten Auskünfte zu untermauern?
Dieses Erfordernis, nicht nur die bloßen Auskünfte zu erteilen, sondern auch sie stützende Unterlagen vorzulegen, scheint mir umso mehr gerechtfertigt zu sein, als es sich bei dem Auskunftsrecht im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 nicht um ein Recht mit uneingeschränkter Geltung handelt. Ihm sind nämlich Grenzen gesetzt, denn ein Missbrauch dieses Rechts wird nicht geduldet(24). Insbesondere hat das vorlegende Gericht, sollte festgestellt werden, dass der auf Inanspruchnahme des Auskunftsrechts gerichtete Antrag missbräuchlich ist, diesen Antrag zurückzuweisen(25). Selbstverständlich findet auch der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, dass niemand zu etwas Unmöglichem verpflichtet ist(26), Anwendung, wenn von einem Verletzer oder Dritten verlangt wird, dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums gemäß Art. 8 dieser Richtlinie Auskünfte zu erteilen und auch Unterlagen vorzulegen, die diese Auskünfte untermauern. Insbesondere darf nur die Vorlage vernünftigerweise verfügbarer Unterlagen zum Nachweis der Angaben verlangt werden, und zwar unter im nationalen Recht festgelegten Modalitäten, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2004/48 insbesondere dadurch ermöglichen, dass die verfahrensrechtliche Maßnahme, die das Auskunftsrecht darstellt, wirksam und verhältnismäßig ist(27) und zugleich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten der Prozessparteien gewährleistet.
Schließlich ist unter praktischen Gesichtspunkten darauf hinzuweisen, dass zu den Auskünften, zu denen RÖSLE GROUP untermauernde Elemente einfordert, Auskünfte gehören über die Mengen der hergestellten, verarbeiteten, ausgelieferten, gelagerten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für diese Waren gezahlt wurden.
In Bezug auf diese Auskünfte und insbesondere die Mengen und die Preise, die für diese Waren gezahlt wurden, ist es schwer vorstellbar, dass es nach den Vorstellungen des Unionsgesetzgebers ausreichend gewesen wäre, dass ein Verletzer oder Dritter im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 lediglich die Auskünfte im Sinne der entsprechenden Daten ohne die diese bescheinigenden Unterlagen wie etwa Bestellscheine, Empfangsbestätigungen oder auch Rechnungen übermittelt. Aus diesem Blickwinkel und unter Berücksichtigung des hohen Schutzniveaus, das der Unionsgesetzgeber durch die Richtlinie 2004/48 gewährleisten wollte, wäre es kaum vorstellbar, die Übermittlung von Auskünften über das Ausmaß der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von der Vorlage von Unterlagen, die diese Auskünfte stützen, zu trennen. Denn ohne Vorlage von Unterlagen, die die erteilten Auskünfte stützen, hätte der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, das verletzt wurde, kein Mittel an der Hand, um zu überprüfen, ob diese Auskünfte falsch, ungenau oder unvollständig sind. Unter diesen Umständen wäre es im Licht dieses mit der Richtlinie 2004/48 angestrebten hohen Niveaus des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums aber nicht zufriedenstellend, den Rechtsinhaber zur Einleitung eines späteren Verfahrens zu verpflichten, um ins Blaue hinein die Vorlage von Unterlagen zu erwirken, die die erteilten Auskünfte stützen, ohne dass er über Indizien hinsichtlich der Richtigkeit dieser Auskünfte verfügte.
Aus all diesen Gründen bin ich der Meinung, dass die in der vorliegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage bejaht werden sollte. Insbesondere ist Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen, dass auf Antrag des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums im Sinne dieses Artikels nicht nur die dort genannten Auskünfte zu erteilen, sondern auch die Unterlagen vorzulegen sind, die geeignet sind, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte zu untermauern.
Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) wie folgt zu antworten:
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
ist dahin auszulegen, dass
das nationale Gericht auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin in der Lage sein muss, anzuordnen, dass der Verletzer oder eine andere in diesem Artikel genannte Person nicht nur die dort genannten Auskünfte erteilt, sondern auch die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte durch Vorlage entsprechender Unterlagen gegenüber dem Kläger nachweist.
Verfahren
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
RIMVYDAS NORKUS
vom 7. Mai 2026(1)
Rechtssache C-276/25
RÖSLE GROUP GmbH
gegen
EVROmat a.s.
(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud [Oberstes Gericht, Tschechische Republik])