Das abschließende Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung ist gerichtlich nachprüfbar.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das abschließende Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung ist gerichtlich nachprüfbar.
Das abschließende Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung ist gerichtlich nachprüfbar.