Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Landesrechnungshofs und wendet sich gegen den die Altersgrenze von …
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Landesrechnungshofs und wendet sich gegen den die Altersgrenze von Mitgliedern des Landesrechnungshofs regelnden § 104c des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG; GV. NRW 2026 S. 141).
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LRHG sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit. Sie genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LRHG). Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LRHG gelten die Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarverfahren entsprechend.
2. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung des § 4 Abs. 1 LRiStaG in der bis einschließlich 18. Februar 2026 gültigen Fassung (a. F.) war die Altersgrenze für Richter das vollendete 67. Lebensjahr (Regelaltersgrenze). Für Richterinnen und Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wurde die Altersgrenze nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 LRiStaG a. F. gestaffelt nach dem Geburtsjahr abgesenkt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LRiStaG a. F. wurde auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand der Richterinnen und Richter, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand eintreten, längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Der Antrag war spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LRiStaG a. F.). Im Verlängerungszeitraum waren Richterinnen und Richter auf Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung konnte aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 LRiStaG a. F.).
3. a) Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 3. Februar 2026 (GV. NRW. 2026 Nr. 4) wurde § 4 Abs. 3 Satz 1 LRiStaG a. F. wie folgt neu gefasst:
Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem die Richterin oder der Richter das neunundsechzigste Lebensjahr vollendet, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 4 Abs. 3 Satz 3 LRiStAG a. F. wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Änderungsgesetzes wie folgt neu gefasst:
Im Verlängerungszeitraum sind Richterinnen und Richter auf Antrag mit einer Frist von drei Monaten jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei weitere Monate hinausgeschoben werden.
Zur Begründung ihres entsprechenden Gesetzentwurfs führte die Landesregierung unter anderem aus (LT-Drs. 18/16226, S. 1 f.):
„Der Gesetzgeber war sich bereits bei Schaffung der gegenwärtigen Regelung im Jahr 2015 bewusst, dass das Hinausschieben des Ruhestandseintritts die Möglichkeit bietet, `weiter auf die Erfahrungen lebensälterer Richterinnen und Richter zurückgreifen zu können und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz den Bedürfnissen einer länger aktiven Generation von Richterinnen und Richtern Rechnung zu tragen` (Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/9520, S. 107). Die Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung über die Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus wurde jedoch nicht vorgesehen. Hintergrund war seinerzeit die Befürchtung, dass dies Neueinstellungen und Beförderungen zu stark verzögern und mit dem ,Interesse an einer zügigen Verbesserung der Altersstruktur der Justiz kollidieren` könne (ebd.).
Diese Bewertung bedarf zehn Jahre später einer Aktualisierung und Anpassung:
Die Möglichkeit der freiwilligen Verlängerung der Dienstzeit führt auch bei Richterinnen und Richtern zu einer sachgerechten Flexibilisierung der Altersgrenzen. Sie ermöglicht, die wertvolle Expertise und Berufserfahrung lebensälterer, aber weiterhin leistungsfähiger und hochmotivierter Richterinnen und Richter für die Justiz zu erhalten und nutzbar zu machen. Auf diese Ressource sollte die Justiz nicht verzichten.
Die bei der Neuregelung im Jahr 2015 geäußerten Befürchtungen haben sich dagegen nicht bestätigt. Schon die seitdem bestehende Verlängerungsmöglichkeit bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren wurde und wird nicht in so hohem Maße wahrgenommen, dass die Einstellungsmöglichkeiten für den richterlichen Nachwuchs damit spürbar beeinträchtigt wären. In den Jahren 2016 bis 2025 haben durchschnittlich nur 19 Prozent der in den Ruhestand getretenen Richterinnen und Richter - in unterschiedlichem Umfang - von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Hinzu kommt zweierlei: Zum einen werden in den nächsten Jahren auch in Nordrhein-Westfalen - wenngleich in deutlich geringerem Umfang als in den östlichen Bundesländern - die Pensionierungszahlen merklich ansteigen, so dass sich die Einstellungsmöglichkeiten für den richterlichen Nachwuchs nochmals verbessern werden. Zum anderen muss angesichts zurückgehender juristischer Absolventenzahlen allein aus statistischen Gründen auch von rückläufigen Bewerberzahlen bei der Justiz ausgegangen werden. Insgesamt steht daher eine spürbare Beeinträchtigung der Einstellungschancen des richterlichen Nachwuchses nicht zu befürchten.
Vielmehr trägt die Ausdehnung der freiwilligen Verlängerungsmöglichkeit vor dem Hintergrund einer weiter steigenden Lebenserwartung insgesamt zur Stärkung und Stabilität der Justiz in einem sich wandelnden gesellschaftlichen Umfeld bei, indem sie die wertvolle Expertise und Erfahrung hochqualifizierter Fachkräfte im Interesse der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger länger nutzbar macht. Sie trägt entsprechenden Wünschen aus der Richterschaft Rechnung und erhöht die Attraktivität des Richterberufs.“
b) Der auf einen durch die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Änderungsantrag vom 27. Januar 2026 (LT-Drs. 18/17569) zurückgehende und mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene § 104c LRiStaG lautet:
§ 104c - Weitere Anwendbarkeit der Vorschriften zur Altersgrenze
Hinsichtlich der Verweisung in § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), bleibt § 4 Absatz 3 in der bis zum 19. Februar 2026 geltenden Fassung anwendbar.
Zur Begründung des § 104c LRiStaG hieß es im Änderungsantrag (vgl. LT-Drs. 18/17569, S. 2):
„Die Mitglieder des Landesrechnungshofs genießen nach Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung und § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. In Ausführung dieser Maßgabe verweist § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen auf verschiedene für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit geltende Vorschriften, namentlich auch auf die Vorschriften über die Altersgrenze. Während für Richterinnen und Richtern das jeweils übergeordnete Obergericht bzw. das Ministerium der Justiz bei einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts darüber entscheiden wird, ob das mit diesem Gesetzentwurf erstmals eingeführte negative Tatbestandsmerkmal des Nichtentgegenstehens zwingender dienstlicher Gründe vorliegt, handelt es sich bei dem Landesrechnungshof um eine selbständige oberste Landesbehörde, der keine weitere Dienststelle übergeordnet ist. Für die Mitglieder des Landesrechnungshofs soll es daher bei der bisherigen Rechtslage bleiben.“
c) Am 19. Februar 2026 trat das Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 3. Februar 2026 in Kraft.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 00. Oktober 0000 geboren. Seit Januar 2010 ist er Mitglied des Landesrechnungshofs. Im Jahr 2020 wählte ihn der Landtag als Mitglied des Landesrechnungshofs zum Direktor beim Landesrechnungshof. Sein Eintritt in den Ruhestand wurde bis zum Monatsende der Vollendung seines 67. Lebensjahrs am 00. Oktober 0000 hinausgeschoben.
5. Mit seiner am 30. März 2026 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 und 5 GG.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor:
a) Das Änderungsgesetz sei in einem Zeitpunkt beraten und beschlossen worden, in dem das Verhältnis zwischen Landtag und Landesregierung auf der einen Seite und dem Landesrechnungshof, darunter auch auf dem vom Beschwerdeführer geleiteten Prüfungsgebiet, auf der anderen durch zahlreiche Spannungen belastet gewesen sei. Letztlich sei es offensichtliches Ziel des § 104c LRiStaG, dem Landtag eine vorzeitige Wahl von neuen Rechnungshofmitgliedern zu sichern.
b) Die durch § 104c LRiStaG gezogene Altersgrenze von 67 Jahren greife in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Prägung durch Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ein.
Dieser Eingriff in die freie Berufswahl sei nicht durch ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt. Ein solches sei weder durch den Änderungsantrag dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere sei die Begründung des Änderungsantrags, es gebe keine dem Landesrechnungshof übergeordnete Dienstbehörde, die das (Nicht-)Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe prüfen könne, nicht tragfähig.
Auch unter dem Aspekt der Generationengerechtigkeit bzw. einer geordneten Altersstruktur seien unterschiedliche Altersgrenzen von Richtern und Mitgliedern des Landesrechnungshofs nicht gerechtfertigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Altersgrenze für Richter solle mit der Möglichkeit der freiwilligen Verlängerung der Dienstzeit die wertvolle Expertise und Berufserfahrung lebensälterer, aber weiterhin leistungsfähiger und hochmotivierter Richter für die Justiz erhalten und nutzbar gemacht werden. Mit dieser Situation, namentlich auch dem demografischen Wandel, der Pensionierungswelle und der Personalakquise, vergleichbar sei, so der Beschwerdeführer, die Situation des Landesrechnungshofs. Insbesondere die Erwägung, die wertvolle Expertise und Berufserfahrung lebensälterer, leistungsfähiger, hochmotivierter Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit zu erhalten, sei auf den Landesrechnungshof und speziell auf die Situation des Beschwerdeführers übertragbar. Eine Gefahr der Überalterung oder Vergreisung bestehe ebenso wenig wie eine unterschiedliche Arbeitsbelastung von Richtern und Mitgliedern des Landesrechnungshofs.
Das Ziel, dem Landtag politischen Einfluss zu sichern und eine vorzeitige Wahl von neuen Rechnungshofmitgliedern zu ermöglichen, könne den Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen. Insbesondere habe § 104c LRiStaG die verfassungswidrige Wirkung, einer Versetzung richterlich unabhängiger Mitglieder des Landesrechnungshofs in den Ruhestand gleichzukommen.
Die Regelung sei auch unverhältnismäßig. Dabei seien die Verfassungsgerichte zwar nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt habe. Solche anderen Gründe fänden sich aber nicht.
c) Die Altersgrenzenregelung des § 104c LRiStaG verletze den Beschwerdeführer ferner in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.
Richter und Mitglieder des Landesrechnungshofes seien gleich zu behandeln, weil statusrechtliche Unterschiede in Bezug auf ihre richterliche Unabhängigkeit nicht bestünden. Ein mithin erforderlicher Sachgrund, der die unterschiedlichen Verlängerungsmöglichkeiten rechtfertigen könne, sei nicht erkennbar. Das Fehlen einer obersten Dienstaufsichtsbehörde sei kein sachlicher Unterscheidungsgrund. Andere Gründe für die ungleiche Behandlung seien in der Gesetzesbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.
§ 104c LRiStaG verstoße zudem gegen Art. 3 GG in Verbindung mit den unionsrechtlichen Ausformungen des Verbots der Altersdiskriminierung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters könne zwar nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein. Dafür taugliche Ziele habe der Landesgesetzgeber aber nicht benannt bzw. seien nicht erkennbar. Zudem sei ein (vorzeitiger) politischer Einfluss bei einer Neuwahl von Mitgliedern des Landesrechnungshofs kein legitimes Ziel.
Einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung stehe zudem ihre Unverhältnismäßigkeit entgegen.
d) Ergänzend und vertiefend trägt der Beschwerdeführer unter anderem im Wesentlichen vor, die notwendige Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Richtern und Mitgliedern des Landesrechnungshofs sei weder in der Gesetzesbegründung noch in der Erwiderung des Landtags auf die Verfassungsbeschwerde oder sonst dargetan. Eine nachvollziehbare Begründung sei insbesondere dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Die unterschiedlichen Aufgaben von Richtern und Mitgliedern des Landesrechnungshofs änderten nichts daran, dass beide Berufsgruppen gleichgestellt seien und der gleichen richterlichen Unabhängigkeit unterlägen, auf die es bei der Frage der Vergleichbarkeit beider Berufsgruppen letztlich ankomme.
Zudem verletze der Ausschluss der Mitglieder des Landesrechnungshofs aus der Neuregelung der Altersgrenze die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Der Dienstherr habe eine Pflicht zur fairen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Dieser sei er bei der sachwidrigen Unterscheidung zwischen Richtern, Staatsanwälten und Beamten einerseits und Mitgliedern des Landesrechnungshofs andererseits nicht nachgekommen.
Überdies werde in der Literatur angenommen, dass unterschiedliche Ruhestandsaltersgrenzen von Bundesrichtern und Bundesbeamten gegen den Gleichheitssatz verstießen. Das sei auf die hier in Rede stehende Altersgrenze übertragbar.
6. a) Der Landtag tritt der Annahme des Beschwerdeführers entgegen, § 104c LRiStaG sei Folge von Spannungen zwischen dem Landesrechnungshof einerseits und der Landesregierung und dem Landtag andererseits sowie der Versuch einer unsachgemäßen politischen Einflussnahme auf den Landesrechnungshof. Schon der Regierungsentwurf habe die Neuregelung der Altersgrenze mit den Bedürfnissen der Stärkung und Stabilität der Justiz begründet, ohne ausdrücklich Erwägungen zur Notwendigkeit einer Gesetzesänderung mit Blick auf die Mitglieder des Landesrechnungshofs anzustellen. Erst auf Grundlage des Änderungsantrags habe sich der Gesetzgeber für eine Beibehaltung der ursprünglichen Rechtslage für die Mitglieder des Landesrechnungshofs ausgesprochen.
b) Die Verfassungsbeschwerde sei mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstands und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
c) Jedenfalls sei sie unbegründet.
aa) Die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil das beanstandete Beibehalten der bisherigen Rechtslage bereits kein Grundrechtseingriff sei.
bb) Auch eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und weiterer Gleichheitssätze liege nicht vor.
Zwischen der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten einerseits und den mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Mitgliedern des Landesrechnungshofs bestünden Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine Gleichbehandlung beider Gruppen nicht geboten sei. Rechtsprechung und Rechnungshofkontrolle unterschieden sich sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich der typusbestimmenden Merkmale. Des Weiteren genössen auch andere Berufsgruppen richterliche Unabhängigkeit, ohne deshalb besoldungs- oder dienstrechtlich Richtern gleichgestellt zu sein. Daneben unterschieden sich die Gruppen der Richter und der Mitglieder des Landesrechnungshofs auch hinsichtlich der Personalstruktur. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass auch die Personalgewinnung für den Landesrechnungshof schwieriger geworden sei, verkenne er grundlegend die Unterscheidung zwischen den ernannten Laufbahnbeamten des Landesrechnungshofs und den gewählten Mitgliedern.
Außerdem rüge der Beschwerdeführer im Kern einen gleichheitswidrigen Ausschluss von einer Begünstigung. Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausdehnung einer Begünstigung, dass ein Verfassungsauftrag oder eine grundrechtliche Schutzpflicht dies gebieten, sei hier aber nicht erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 3 GG i. V. m. der Richtlinie 2000/78/EG rüge, sei schon nicht aufgezeigt, inwieweit eine Richtlinie der Europäischen Union überhaupt ein tauglicher Prüfungsmaßstab für ein nationales Verfassungsgericht sein könne. Jedenfalls sei ein Verstoß gegen deren Vorgaben nicht erkennbar.
Schließlich sei die angegriffene Rechtsnorm nicht wegen einer unzureichenden Begründung des Gesetzgebers zu beanstanden. Eine Begründung sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Maßgeblich sei vielmehr das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens, das anhand materieller Kriterien zu überprüfen sei.
7. Die Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen sind nicht erfüllt.
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsnorm bedarf es dafür einer eingehenden Auseinandersetzung mit deren Regelungsgehalt anhand der für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. August 2020 - VerfGH 96/20.VB-2, juris, Rn. 3, vom 25. August 2020 - VerfGH 106/20.VB-1, juris, Rn. 7, vom 2. März 2021 - VerfGH 37/21.VB-1, juris, Rn. 3, 6, und vom 6. August 2021 - VerfGH 90/21.VB-3, NWVBl. 2021, 483 = juris, Rn. 16; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 55 Rn. 77). Soweit zu der angegriffenen Rechtsnorm fachgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, muss der Beschwerdeführer sich auch mit dieser auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. März 2021 - VerfGH 37/21.VB-1, juris, Rn. 6, vom 14. September 2021 - VerfGH 20/21.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 29. August 2023 - VerfGH 61/23.VB-3, juris, Rn. 2).
2. Diesen Begründungsanforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
a) Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, beruht auf der Annahme, dass die Regelung des § 104c LRiStaG einen Eingriff in dieses Grundrecht bewirke. Eine solche Eingriffswirkung zeigt die Beschwerdebegründung aber nicht hinreichend auf.
Der Beschwerdeführer geht zwar zutreffend davon aus, dass eine gesetzliche Anordnung einer Altersgrenze, mit deren Ablauf der Betroffene zwingend in den Ruhestand versetzt wird, ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG ist. Sie beschränkt seine Berufswahlfreiheit unmittelbar, indem sie ihn von seiner weiteren beruflichen Tätigkeit ausschließt. Sein Beruf ist kraft Gesetzes mit Erreichen der Altersgrenze beendet. Über eine Fortsetzung seiner Tätigkeit kann er, vorbehaltlich hier nicht in Rede stehender Möglichkeiten des Hinausschiebens ihres Ruhestandseintritts, nicht selbst entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23, NVwZ 2025, 1754 = juris, Rn. 104).
Während dies für eine erstmalige Anordnung einer Altersgrenze oder deren offensichtliche Vertiefung oder Verschärfung etwa durch ein zeitliches Vorverlagern ohne Weiteres anzunehmen ist, hätte die behauptete Eingriffswirkung hier aber einer näheren Begründung bedurft. § 104c LRiStaG ordnet weder erstmals eine Altersgrenzenregelung an noch vertieft oder verschärft er eine bestehende Altersgrenze, indem er diese vorverlegt, an für den Betroffenen nachteiligere Voraussetzungen knüpft oder sie sonst für ihn rechtserheblich ändert. Sein Regelungsgehalt besteht lediglich darin, die für Mitglieder des Landesrechnungshofs bereits geltende Altersgrenzenregelung des § 4 Abs. 3 LRiStaG a. F. unverändert beizubehalten. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, weshalb trotzdem nicht allein die ursprüngliche Bestimmung der (fortgeltenden) Altersgrenze durch § 4 Abs. 3 LRiStaG a. F. der in die Berufsfreiheit eingreifende Rechtsakt ist, sondern darüber hinaus § 104c LRiStaG einen erneuten, eigenständigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG bewirken können soll.
Im Kern begründet der Beschwerdeführer die Behauptung eines Eingriffs in seine Berufsfreiheit damit, dass die bereits geltende Ruhestandsaltersgrenze nur für Mitglieder des Landesrechnungshofs beibehalten werde, während der von § 104c LRiStaG in Bezug genommene § 4 Abs. 3 LRiStaG a. F. für Richter fortan nicht mehr zur Anwendung komme, sondern für diese nunmehr eine zu einem späteren Zeitpunkt einsetzende Altersgrenze gelte. Damit läuft sein Vorbringen auf die Rüge der verfassungswidrigen Vorenthaltung einer Begünstigung hinaus. Er setzt sich aber nicht damit auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen gerade ein solches Vorenthalten einer Begünstigung eine Beschränkung oder sonst eingriffsrelevante Beeinträchtigung seiner Möglichkeiten sein können soll, von seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen.
b) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung seiner Berufsfreiheit ergänzend Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geltend macht und einen Verstoß gegen das darin verbürgte Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums behauptet, setzt er sich nicht hinreichend mit den sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander. Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass diese verfassungsrechtlichen Vorgaben einschlägig seien, und auf eine allenfalls schlagwortartige Beschreibung ihres Gewährleistungsgehalts. Welche hier missachteten verfassungsrechtlichen Direktiven sich konkret aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 und 5 GG für eine gesetzliche Rechtsnorm ergeben sollen, die lediglich die teilweise Beibehaltung einer schon geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Ruhestandseintritt regelt, legt er nicht hinreichend dar.
c) Mit seiner Behauptung, § 104c LRiStaG verletze ihn in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, erfüllt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderung ebenfalls nicht.
aa) Dabei kann offenbleiben, ob dies schon daraus folgt, dass er die notwendige Vergleichsgruppenbildung ohne nähere Auseinandersetzung mit den sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG dafür ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäben vornimmt. Er beansprucht eine Gleichbehandlung mit Richtern des Landes im Kern unvermittelt deshalb, weil diese ebenso wie Mitglieder des Landesrechnungshofs richterliche Unabhängigkeit genössen, damit beide Berufsgruppen statusgleich seien und der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 1 Satz 3 LRHG das Grundprinzip der Entsprechungsregelung aufgestellt habe. Mit verfassungsrechtlichen Maßstäben der Vergleichsgruppenbildung im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG unterlegt der Beschwerdeführer diese Rechtsbehauptung aber nicht. Ebenso denkbar wäre es, die Berufsgruppen „Richter“ und „Mitglieder des Landesrechnungshofs“ wegen der unterschiedlichen Berufsfelder, ihrer unterschiedlichen Größe und Organisation und der Begründung ihres Amtes - einerseits Wahl durch den Landtag, andererseits Bestenauslese - von vornherein als nicht vergleichbare Gruppen anzusehen. Auch bleibt unerörtert, weshalb die Gemeinsamkeit der richterlichen Unabhängigkeit zur Folge haben soll, dass beide Berufsgruppen gerade auch hinsichtlich der Altersgrenzen von Verfassungs wegen gleich zu behandeln seien und unterschiedliche Altersgrenzenregelungen deshalb am Maßstab des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen seien. Ebenso wenig geht der Beschwerdeführer darauf ein, welcher Gestaltungsspielraum dem Gesetzgeber auf Grund der ihm von Art. 87 Abs. 3 LV eingeräumten Befugnis zur Regelung des Näheren überhaupt noch bleiben kann.
Soll sich, wie der Beschwerdeführer meint, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Richtern hinsichtlich der Altersgrenze gerade aus der beiden Berufsgruppen gemeinsamen richterlichen Unabhängigkeit ergeben, hätte er sich auch näher mit dem Gewährleistungsgehalt der richterlichen Unabhängigkeit von Mitgliedern des Landesrechnungshofs gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 LV und ihrer Ausstrahlung auf die Befugnis des Gesetzgebers zur Festlegung von Altersgrenzen auseinandersetzen müssen. Er legt weder hinreichend dar noch ist es offensichtlich, dass die Regelung verschiedener Altersgrenzen, ohne dass dabei die Mitglieder des Landesrechnungshofs etwa durch ein Vorverlegen der für sie geltenden Altersgrenze faktisch ihres Amtes enthoben oder sonst vorzeitig an der Ausübung ihrer Tätigkeit ge- oder behindert würden, ihre Gleichheit mit Richtern gerade in Bezug auf ihre richterliche Unabhängigkeit ungleich behandeln könnte. Die richterliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 LV verstanden als sachliche und persönliche Unabhängigkeit (vgl. Geerlings, in: Ogorek/Dauner-Lieb, BeckOK LV NRW, Stand: 15. Mai 2026, Art. 87 Rn. 9 f.; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 87 Rn. 11 f.; Tettinger, in: Löwer/Tettinger, LV NRW, 2002, Art. 87 Rn. 10) drängt diese Annahme jedenfalls nicht auf.
bb) Selbst wenn Richter des Landes Nordrhein-Westfalen als maßgebliche Vergleichsgruppe heranzuziehen sein sollten und eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von Richtern und Mitgliedern des Landesrechnungshofs anzunehmen sein sollte, hätte sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob die Ungleichbehandlung hier verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann.
Es kommt nicht darauf an, ob die hierfür im Änderungsantrag vom 27. Januar 2026 gegebene Begründung nicht tragfähig ist. Bei der Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann, ist der Verfassungsgerichtshof aber nicht auf die Berücksichtigung solcher mit dem Gesetz verfolgten Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a., BVerfGE 159, 223 = juris, Rn. 169, vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 u. a., BVerfGE 161, 163 = juris, Rn. 291, und vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096/22 u. a., NJW 2026, 2239 = juris, Rn. 105). Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine gesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Die Landesverfassung schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen beziehen sich vielmehr auf das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden (vgl. zum Grundgesetz BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096/22 u. a., NJW 2026, 2239 = juris, Rn. 105).
Dies sieht auch der Beschwerdeführer. Mit den in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes mitgeteilten Erwägungen für eine Neuregelung der Ruhestandsaltersgrenze, die die Rechtfertigungsfähigkeit unterschiedlicher Regelungen für Richter und Mitglieder des Landesrechnungshofes nahelegen, setzt er sich aber nicht hinreichend auseinander.
Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt unter anderem entscheidend auf die absehbaren merklich ansteigenden Pensionierungszahlen der Angehörigen der sog. Boomer-Generation sowie darauf ab, dass freiwerdende Stellen in der Justiz wegen zurückgehender juristischer Absolventenzahlen und damit rückläufiger Bewerbungszahlen nicht ohne Weiteres wiederbesetzt werden können (vgl. LT-Drs. 18/16226, S. 2, 11 f.). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Situation des Landesrechnungshofs vergleichbar sei. Dabei legt er aber die Personalsituation des Landesrechnungshofs insgesamt zugrunde. Er unterscheidet, worauf der Landtag in seiner Erwiderung zutreffend hinweist, nicht zwischen Laufbahnbeamten des Landesrechnungshofs und den gewählten Mitgliedern. Damit verliert er die nach seinem Beschwerdevorbringen maßgebliche Vergleichsgruppe aus dem Blick. Ausgehend von seiner Annahme, dass wegen der ihnen gemeinsamen richterlichen Unabhängigkeit Richter des Landes und Mitglieder des Landesrechnungshofs die maßgebliche Vergleichsgruppe seien, kommt es nicht darauf an, ob die für die Gesetzesänderung maßgebliche Prognose einer zunehmend schwieriger werdenden Personalgewinnung im Bereich der Justiz auch für den Landesrechnungshof insgesamt zutreffen könnte. Entscheidend ist allein, dass sie gerade für die Gruppe der Mitglieder des Landesrechnungshofs vergleichbar ausfallen würde. Dies hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Mit Blick auf die geringe Anzahl von lediglich 15 Mitgliedern des Landesrechnungshofs, den besonderen Modus ihrer Gewinnung durch Wahl des Landtags sowie ihre herausgehobene Besoldungsstufe und Stellung liegt dies auch fern.
cc) Soweit der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch verschiedene Altersgrenzen unter Hinweis auf den Aufsatz von Spitzlei/Hübner-Heinze (ZBR 2026, 22 ff.) zur Lebensarbeitszeit von Bundesrichtern und Bundesbeamten geltend macht, bleibt sein Vorbringen pauschal. Welche der dort genannten Erwägungen auf nordrhein-westfälisches Landes(verfassungs)recht mit Blick auf die in den Gesetzesmaterialien genannten oder sonst heranzuziehenden Erwägungen für die jeweiligen Altersgrenzen übertragbar sein sollen, erläutert er nicht.
d) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung die vom Beschwerdeführer angeführte Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für die Auslegung und Anwendung der Landesverfassung haben kann. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche entscheidungserheblich anderen Rechtfertigungsanforderungen sich aus diesen unionsrechtlichen Bestimmungen ergeben sollen. Dass die vorstehend geschilderten Unterschiede in
der Prognose der Personalgewinnung der Justiz einerseits und der Mitglieder des Landesrechnungshofs andererseits eine Ungleichbehandlung im Lichte des Unionsrechts nicht rechtfertigen könnten, zeigt er nicht auf.