LG Stuttgart · Baden-Württemberg 23. Zivilkammer Urteil

Bürgschaftsanspruch aus Mietverhältnis KI-Titel

Bürgschaft · Mietvertrag · Sicherungsleistung · Schuldanerkenntnis · Haftung

Miet- und Kaufrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 19.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Bürgschaft im Rahmen eines Mietverhältnisses mit dem Sohn des Beklagten geltend.

2

Die Klägerin schloss am 16.02.2021 einen Wohnraummietvertrag mit dem Sohn des Beklagten für die Räumlichkeiten der Klägerin in … zu einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 980,00 € (Anlage K1). Das Mietverhältnis begann am 01.03.2021. Der Sohn des Beklagten zog am 31.05.2023 aus der Wohnung aus. Für die Wohnung war die Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 3.000,00 € vereinbart. Zudem verlangte die Klägerin vor Vertragsschluss eine Bürgschaft von dem Beklagten zur Absicherung ihrer Ansprüche aus dem Mietvertrag.

3

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor,

4

dass für die Mietzeit vom 01.03.2021 bis zum 31.05.2023 insgesamt Mietrückstände in Höhe von 15.554,00 € entstanden seien. Zudem seien Nebenkostennachzahlungen in Höhe von 2.992,57 € offen. Der Beklagte habe der Klägerin am 16.02.2021 auf ihre Anforderung hin eine Bürgschaft für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis ausgestellt (Anlage K2). Den Text habe der Beklagte persönlich geschrieben. Zudem folge aus der Unterschrift des Beklagten unter der „Sonstige Vereinbarungen für EG“ (Anlage K1), dass der Beklagte für die Forderungen der Klägerin gegen den Sohn des Beklagten aus dem Mietvertrag hafte.

5

Die Klägerin beantragt:

1.

6

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.546,57 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus einem Betrag in Höhe von 1.240,00 € seit dem 07.01.2022, 640,00 € seit dem 04.02.2022, 3,00 € seit dem 04.03.2022, 1.273,00 € seit dem 04.06.2022, 1.273,00 € seit dem 06.07.2022, 1.273,00 € seit dem 04.08.2022, 1. 273,00 € seit dem 06.09.2022, 73,00 € seit dem 06.10.2022, 1.273,00 € seit dem 04.11.2022, 770,00 € seit dem 05.12.2022, 1.307,00 € seit dem 05.01.2023, 1.307,00 € seit dem 04.02.2023, 1.307,00 € seit dem 04.03.2023, 1.307,00 € seit dem 06.04.2023, 1.307,00 € seit dem 04.05.2023, sowie aus einem Betrag in Höhe von 1.371,95 € seit dem 16.02.2023 und 1.620,60 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2.

7

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

8

Der Beklagte beantragt:

9

Die Klage wird abgewiesen.

10

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor,

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dass er eine Bürgschaftserklärung für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht abgegeben habe. Die Bürgschaftserklärung, vorgelegt in Anlage K2, habe die Klägerin seinem Sohn diktiert, damit dieser sie durch ihn unterschreiben lasse. Er habe sie jedoch nicht unterzeichnet. Er habe lediglich seine Signatur unter die „Sonstige Vereinbarungen für EG“ gesetzt, dies jedoch nur, um der Klägerin zu bestätigen, dass er die 3.000,00 € Kaution aufbringen werde.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

14

Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete, ausstehender Nebenkosten oder vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO nachgewiesen hat.

1.

15

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten direkt aufgrund eines durch diesen erfolgten Schuldbeitritts. Soweit der Beklagte auf der dem Mietvertrag anhängenden „Sonstige Vereinbarungen für EG“ seine Unterschrift gesetzt hat, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich dabei um einen Schuldbeitritt des Beklagten handeln soll. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte mit der vorstehend genannten Signatur eine Zahlungszusage abgeben wollte, scheitert die Annahme eines Schuldbeitritts schon daran, dass nach Auslegung der Gesamtumstände gem. der allgemeinen Regeln §§ 133, 157 BGB ein Schuldbeitritt des Beklagten jedenfalls nicht von den Parteien gewollt war. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sollte die Erklärung des Beklagten eine Sicherung für den Fall darstellen, dass der Sohn seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne, weshalb der Beklagte für die Zahlungen habe bürgen sollen (vgl. Protokoll vom 02.10.2025 Seite 4 und 6). Dass ein eigenes direktes Forderungsrecht für jegliche Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag begründet werden sollte, wird insoweit nicht einmal vorgebracht. Dagegen spricht auch, dass der Beklagte explizit nicht unter dem Mietvertrag, sondern nur der „Sonstige Vereinbarungen für EG“ unterschrieben hat. Der Wille des Beklagten, der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht gegen den Beklagten als Beitretenden zuweisen zu wollen, ist weder erklärt noch aus den Gesamtumständen ersichtlich. Zudem kann vorliegend ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Beklagten daran, dass die Verbindlichkeiten seines Sohnes gegenüber der Klägerin getilgt werden, nicht erkannt werden (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.1993 - 12 U 167/92, NJW 1993, 2625). Nach alledem kann die dafür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin einen Schuldbeitritt des Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, § 286 ZPO.

2.

16

Die Klägerin konnte auch keinen Anspruch gegen den Beklagten aus einem mit diesem wirksam abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag gem. § 765 Abs. 1 BGB zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, vgl. § 286 ZPO. Ein Anspruch aus einem Bürgschaftsvertrag setzt einen wirksamen Bürgschaftsvertrag (§§ 765, 766 BGB), das Bestehen der verbürgten Hauptforderung und den Eintritt des Bürgschaftsfalles (§ 767 BGB) sowie das Fehlen von Einreden des Bürgen voraus.

a)

17

Ein wirksamer Bürgschaftsvertrag ist zwischen den Parteien nicht durch die Signatur des Beklagten auf der „Sonstige Vereinbarungen für EG“ zustande gekommen, weil mit der Signatur dort jedenfalls schon nicht die gem. § 766 BGB erforderliche schriftliche Form der Bürgschaftserklärung gewahrt ist. Die Bürgschaftserklärung muss sämtliche wesentlichen Bestandteile einer Bürgschaft enthalten, mithin den Verbürgungswillen, die Bezeichnung der gesicherten Forderung, des Gläubigers und des Hauptschuldners (statt vieler, vgl. BeckOGK/Madaus, 15.7.2025, BGB § 766 Rn. 11 mit zahlreichen Verweisen zur ständigen Rechtsprechung). Der Signatur des Beklagten unter der „Sonstige Vereinbarung für EG“ lässt sich schon der erforderliche Verbürgungswille des Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO entnehmen. Insofern ist erforderlich, dass die Erklärung des Bürgen, die als Bürgschaftserklärung gewertet werden soll, einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Bürgen (Rechtsbindungswillen) erkennen lässt, der Bürge mithin den Willen äußert, für die Schuld eines Dritten (Mithaftungswille) in Form der Bürgschaft (Verbürgungswille) haften zu wollen. Dieser Wille ist im Wege der Auslegung zu entnehmen. Nach einhelliger Ansicht lässt insofern das bloße Mitunterzeichnen der Urkunde über die Hauptschuld oder eines sonstigen Vertragstextes ohne erläuternden Zusatz des Sinns der Unterschrift für eine Person, die nicht der Hauptschuldner ist, keinen hinreichenden Verpflichtungswillen erkennen (BGH, Urteil vom 20.05.1970 – VIII ZR 54/69, BeckRS 1970, 31121876; RGZ 78, 37 (39 f.) - juris; RGZ 77, 378 (379) - juris; BeckOGK/Madaus, 15.7.2025, BGB § 766 Rn. 12 f.; Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Nobbe/Derstadt, 6. Aufl. 2022, § 70. Rn. 79; MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 766 Rn. 9 m.w.N.). Ein erklärender Zusatz ist hinsichtlich der Signatur des Beklagten auf der „Sonstige Vereinbarungen für EG“ nicht vorhanden. Auch aus den Umständen lässt sich nach Ansicht des Gerichts schon keine Überzeugung davon gewinnen, dass die Signatur des Beklagten auf dieser Vereinbarung eine Bürgschaft für jegliche Verpflichtungen des Sohnes des Beklagten aus dem Mietvertrag darstellen soll. Insoweit trägt der Beklagte vor, er habe dort unterzeichnet, um seine Bereitschaft für die Übernahme der Kaution in Höhe von 3.000,00 € zu bestätigen. Die Tatsache, dass es darüber hinaus ein weiteres Schriftstück gibt, das die Bürgschaft darstellen soll (Anlage K2), spricht darüber hinaus ebenfalls dagegen, dass die Signatur unter der „Sonstige Vereinbarungen für EG“ eine eigenständige Bürgschaft darstellen soll. Auch die Klägerin ist ihrem eigenen Vortrag nach nicht davon ausgegangen, dass die Unterschrift des Beklagten dort eine Bürgschaftserklärung darstellen soll, weshalb sie die Klage auch auf das sich in Anlage K2 vorgelegte Dokument gestützt hat. Es erscheint vielmehr plausibel, dass sich die Unterschrift des Beklagten, wie von diesem bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, auf die dort handschriftlich ergänzte Kaution samt Zahlungsweise dieser ergeben sollte. Der sich im Laufe des Prozesses wandelnde Vortrag der vorliegend darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hinsichtlich der Bedeutung der Unterschrift des Beklagten unter der „Sonstige Vereinbarungen für EG“ ist jedenfalls nicht geeignet, die mehr als erheblichen Zweifel des Gerichts zu beseitigen und eine diesbezügliche Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO zu schaffen.

b)

18

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gem. § 765 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten aus der in Anlage K2 vorgelegten Bürgschaftserklärung. Das Gericht konnte sich keine Überzeugung davon bilden, dass der Beklagte die Erklärung aus der Anlage K2 mit Rechtsbindungswille unterzeichnet hat, sodass jedenfalls keine Schriftform gem. § 766 BGB vorliegt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Text in Anlage K2 von dem Beklagten oder dessen Sohn geschrieben worden ist. Beweislast für die Einhaltung der Formvorschriften trägt die Klägerin als Gläubigerin. Für die Tatsache, dass die Erklärung vom Beklagten unterschrieben worden ist, streitet insoweit auch nicht die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, weil insofern die Namensunterschrift auf der Urkunde an sich streitig ist. Dafür, dass die Urkunde unterschrieben ist, verbleibt es bei der Beweislast der Klägerin. Insoweit bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Tatsache, dass der Beklagte die Urkunde mit Rechtsbindungswille unterschrieben hat. Gem. § 126 Abs. 1 BGB muss eine Urkunde, sofern durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die Erklärung in Anlage K2 trägt zwar am Ende den Namenszug des Beklagten. Allerdings ist eine Signatur des Beklagten zwischen dem Abschluss „Mit freundlichen Grüßen“ und dem Namenszug nicht vorhanden. Eine Namensunterschrift wird ihrer Identitäts- und Authentizitätsfunktion grundsätzlich allerdings nur gerecht, wenn sie einen zweifelsfreien Rückschluss auf ihren Aussteller zulässt. Dies setzt wiederum „einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt“ (BGH, Urteil vom 10.07.1997 - IX ZR 24/97). Eine handschriftliche Unterzeichnung in Druckbuchstaben genügt grundsätzlich mangels Individualisierung den Anforderungen an eine Namensunterschrift nicht (BeckOGK/Hecht, 1.10.2025, BGB § 126 Rn. 38). Ob ein Schriftzug eine Unterschrift darstellt, unterliegt dabei der freien richterlichen Würdigung (BGH, Urteil vom 08.12.1977 - II ZR 153/76). Nach vorangestellten Grundsätzen scheidet eine Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO von der Tatsache, dass der Beklagte die Bürgschaftserklärung mit einer Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB versehen hat, aus. Schon fraglich ist, ob der sich auf dem Schriftstück befindliche Namenszug überhaupt als Namensunterschrift gewertet werden kann, weil er handschriftlich in Druckbuchstaben erfolgt ist. Jedenfalls fehlt dem Schriftstück allerdings der sonst von dem Beklagten als Signatur genutzte individuelle Namenszug. So lässt sich insbesondere aus der unstreitig vom Beklagten signierten „Sonstige Vereinbarungen für EG“ erkennen, dass der Beklagte gerade nicht durch einen in Druckbuchstaben geschriebenen Namenszug unterschreibt. Selbiges lässt sich zudem aus den von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen des Beklagten, sprich dessen Arbeitsvertrag (Anlage K8) sowie dessen Ausweisdokument (Anlage K9), entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hier ausnahmsweise anders unterschrieben haben sollte, sind vorliegend nicht gegeben. Etwaige Gründe, weshalb der Beklagte seine Unterschrift unter der „Sonstige Vereinbarungen für EG“ abweichend von der Bürgschaftserklärung vorgenommen haben sollte, lassen sich auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennen. Das Gericht ist vielmehr überzeugt von der Version des Beklagten, dass dieser die Bürgschaftserklärung gerade nicht unterschreiben wollte, jedoch der Klägerin durch seine Unterschrift unter der „Sonstige Vereinbarungen für EG“ eine Zusicherung für die Kaution in Höhe von 3.000,00 € geben wollte. Insoweit erscheint es dem Gericht nicht plausibel, dass der Beklagte, wenn er die Bürgschaft in Anlage K2 schon mit einer Namensunterschrift versehen hat, zusätzlich noch auf der „Sonstige Vereinbarungen für EG“ unterschreiben wollte und hier - abweichend von der Bürgschaftserklärung - noch eine „zusätzliche“ Signatur gesetzt haben soll. Das Gericht ist demnach vielmehr davon überzeugt, dass der Beklagte die Bürgschaftserklärung in Anlage K2 nicht mit einer für die Schriftform erforderlichen Namensunterschrift gem. §§ 766, 126 Abs. 1 BGB versehen hat.

19

Im Übrigen wäre die Bürgschaft - unterstellt sie sei formwirksam abgeschlossen worden - unwirksam, weil es sich um eine Bürgschaft für Wohnraummiete handelt und gemeinsam mit der Kaution die Grenzen des § 551 Abs. 1 BGB überschritten sind. Gem. § 551 Abs. 1 BGB darf die Höhe der Sicherheit bei der Wohnraummiete das Dreifache einer Monatsmiete nicht überschreiten. Vorliegend betrug die maßgebliche Kaltmiete 980,00 €. Bereits das Kautionsverlangen in Höhe von 3.000,00 € hat die gesetzlich zulässige Höhe der Mietsicherheit überschritten. Die gem. der Anlage K2 der Höhe nach unbeschränkte zusätzliche Bürgschaft hätte von der Klägerin schon gar nicht verlangt werden dürfen. Die gesetzliche Maximalhöhe des § 551 Abs. 1 BGB gilt insofern auch für eine Kumulation von Mietsicherheiten, wenn hierdurch die Höhe der nach § 551 Abs. 1 BGB zulässigen Sicherung überschritten wird (BGH, Urteil vom 20.04.1989 - IX ZR 212/88, NJW 1989, 1853). Aus der zusätzlichen Sicherheit, die der Vermieter auf sein Verlangen vom Mieter oder einem Dritten erhalten hat, kann er keine Rechte herleiten (AG Lübeck BeckRS 2012, 06917). Der Bürge kann sich auf die Unwirksamkeit einer weitergehenden Sicherungsabrede berufen (BeckOK BGB/Wiederhold, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 551 Rn. 13). Soweit klägerseits diesbezüglich unter Berufung auf BGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 379/12 angeführt wird, dass vom Schutzzweck des § 551 Abs. 1 BGB nicht der Fall erfasst sei, in dem ein Dritter dem Vermieter eine Bürgschaft zusagt und es anschließend zum Abschluss eines Mietvertrags kommt, jedenfalls dann, wenn die Bürgschaft erkennbar nicht mit besonderen Belastungen für den Mieter verbunden ist, was vorliegend der Fall gewesen sei, kann dem in vorliegendem Fall gerade nicht gefolgt werden, weil der vom BGH entschiedene Fall einen gänzlich anderen Sachverhalt betrifft, in dem gerade nicht der Vermieter die Bürgschaft als Bedingung für den Vertragsabschluss anfordert. Hier hat die Klägerin jedoch nach eigenem Vortrag selbst sowohl die Kaution in Höhe von 3.000,00 € wie auch die unbeschränkte Bürgschaft vor Vertragsschluss gefordert. Dies betrifft den klassischen Schutzzweck des § 551 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 20.04.1989 - IX ZR 212/88, NJW 1989, 1853).

II.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.

III.

21

Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

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