Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsichtnahme in die der …
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts F. gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 16.08.1996 - 218 C 150/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsichtnahme in die der Nebenkostenabrechnung vom 28.07.1995 zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Amtsgericht dem Beklagten durch Beschluß vom 16.08.1996 die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.000,-- DM festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Recht gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 8.360,67 DM festzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 25
Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO, §§ 567 ff. zulässig, hat in der Sache
selbst jedoch keinen Erfolg.
Die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht für das Verfahren auf 1.000,-- DM ist nicht zu beanstanden.
Maßgebend für den Streitwert ist das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, § 3 ZPO. Keinesfalls kann sich der Streitwert nach den geleisteten Vorauszahlungen richten, da die Klägerin mit der Klage lediglich das Ziel verfolgt, überprüfen zu können, ob eine Überzahlung von Vorauszahlungen stattgefunden hat. Die Klägerin behauptet aber selbst nicht, daß keinerlei Nebenkosten angefallen sind. Es ist auch nicht so, daß einem Mieter bei einer nicht ordnungsgemäß erstellten Neben-kostenabrechnung ein Rückzahlungsanspruch auf die Vorauszahlungen zusteht.