BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss

Zur Mitwirkung Bediensteter kommunaler Spitzenverbände als ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen

Nichtannahmebeschluss: Zur Mitwirkung Bediensteter kommunaler Spitzenverbände als ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen - Beschäftigungsverhältnis begründet weder Ausschluss gem § 17 Abs 3 SGG noch ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Bundessozialgericht hat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen weder als ausgeschlossen nach § 17 Abs. 3 SGG noch als befangen beurteilt, allein weil sie Bedienstete kommunaler Spitzenverbände sind. Die allein hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die Bediensteten kommunaler Spitzenverbände nur aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses in Sozialhilfesachen nicht für befangen oder ausgeschlossen zu erachten.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.