Öffentlicher Dienst – Beamte
Bart Nijs gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte
Verfahren
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Bart Nijs
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 26. Juni 2008, Nijs/Rechnungshof (F-1/08, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Bart Nijs trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.
Leitsätze
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 138 § 1 Buchst. c)
Im Rahmen eines Rechtsmittels vor dem Gericht erster Instanz gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst kann eine pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke als die Rechtsmittelschrift das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Argumentation, die nach Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz in der Rechtsmittelschrift enthalten sein müssen, nicht ausgleichen. Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, die Gründe und Argumente, auf die sich der Rechtsbehelf möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion.
(vgl. Randnr. 24)
Verweisung auf: Gericht, 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T-154/98, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49; Gericht, 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 57