Erklärung der Klagerücknahme zu Protokoll im Erörterungstermin eines parallelen Eilverfahrens
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter, weil der Beschluss über die Rücknahme der Klage und die Kosten im vorbereitenden Verfahren ergeht.
1. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Klagerücknahme ist wirksam erfolgt. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sie im Rahmen des im parallelen Eilverfahren (Az. 6 E 219/26 Ge) am 26. März 2026 durchgeführten Erörterungstermins erklärt worden ist. § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind keine besonderen Formvorschriften zu entnehmen; als Prozesshandlung unterliegt die Klagerücknahme nur den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen.
Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die Klagerücknahme zu dem zu beendenden Verfahren abgegeben werden muss, eine Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren also nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1981 - V ZR 75/80 = MDR 1981, 1002; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 92 Rn. 19). Denn damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Zurücknahme der Klage konkret verfahrensbezogen erklärt werden muss. Dem ist auch dann genügt, wenn die Erklärung - wie hier - in einem anderen Verfahren abgegeben wird, sofern sie ausdrücklich auf das betroffene Verfahren bezogen ist und sich ein dahingehender Wille des Erklärenden hinreichend sicher feststellen lässt (vgl. dazu, dass in einem richterlichen Sitzungsprotokoll auch Erklärungen „in anderer Sache abgegeben“ werden können, Fritsche, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 129 a Rn. 3).
Einer Einwilligung des Beklagten bedurfte es nicht, weil die Zurücknahme der Klage vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 Var. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten des Verfahrens stets demjenigen zur Last, der eine Klage zurücknimmt. Ein gerichtliches Ermessen besteht insoweit nicht. Auch § 161 Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung (vgl. VG Gera, Beschluss vom 05.01.2026 - 6 E 2448/25 Ge).
Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung gemäß § 188 Satz 1 und 2 Hs. 1 VwGO nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).
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